Gemäß § 10 Abs. 1 AktG können Aktiengesellschaften wahlweise Inhaber- oder Namensaktien ausgeben. Namensaktien stellen im deutschen Aktienrecht das Gegenstück zu Inhaberaktien dar. Sie lauten auf den Namen der Personen, die als Eigentümer in das Aktienregister eingetragen werden. Nur wer im Aktienregister namentlich eingetragen ist, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft auch als Aktionär (§ 67 Abs. 2 AktG).
Seit Mitte der 50er Jahre war die Namensaktie in Deutschland ein Exot unter den Aktienarten. In jüngster Zeit zeigt sich eine Tendenz zur Ausgabe von Namensaktien: Führende deutsche DAX-Gesellschaften stellen seit der
Hauptversammlungssaison 1998 von Inhaber- auf Namensaktien um. Zu Recht läßt sich von einer »Renaissance« der Namensaktie in Deutschland sprechen. Den Weg für diese Entwicklung haben die neuen technischen Möglichkeiten geebnet, die Clearing und Aktienregisterführung wesentlich vereinfachen: Erst seit 1997 ist ein Datensystem auf dem Markt, das die schnelle und kostengünstige Girosammelverwahrung für Namensaktien umsetzen kann. Die Gründe für die Tendenz zur Namensaktie liegen zu einem wesentlichen Teil in der Globalisierung der Märkte. Die unstreitig wichtigste Börse der Welt, die New-York-Stock-Exchange (NYSE), ermöglicht beispielsweise bislang nur die Notierung von Namensaktien. Die Unzulässigkeit der Notierung deutscher Inhaberaktien an der NYSE kann künftig auch durch die Ausgabe von »Global Registered Shares (GRS)« (Namensaktien) überbrückt werden. Durch diese zusätzliche Möglichkeit werden deutsche Aktiengesellschaften in die Lage versetzt, unmittelbar am US-amerikanischen Kapitalmarkt in Form von »Direct-Listings« (Direktnotierungen) teilzunehmen.
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