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In der operativen Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung spielen verdeckte Befragungen eine wichtige Rolle. Mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung
wird die Zulässigkeit verdeckter Befragungen von Rechtsprechung und Literatur an ganz unterschiedlichen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Vorschriften
bzw. Grundsätzen gemessen. Da es sich bei verdeckten Befragungen um eine Ermittlungsmethode eigener Art handelt, erweisen sich diese Maßstäbe jedoch entweder als
unanwendbar oder als zu unbestimmt, um Zulässigkeitsgrenzen zu definieren. Zu berücksichtigen ist, dass es Teil des allgemeinen Lebensrisikos ist, wenn selbst
belastende Informationen vom Adressaten an die Ermittlungsbehörden weiter gegeben werden, egal ob der „Verräter“ auf eigene Faust handelte oder von
Anfang an im Auftrag der Ermittlungsbehörden. Verdeckte Befragungen verletzen freilich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Zielperson nicht mehr
in der Lage ist, eine autonome Risikoprognose bezüglich der Wahrscheinlichkeit einer Weitergabe der selbst belastenden Information anzustellen und entsprechend der
Risikoprognose zu handeln.
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Oliver Hergel, geb. in Heidelberg, absolvierte ebendort das Studium der Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität sowie das Referendariat. Nach Praktika
in New York, Sydney und London ist er seit 2003 bei einem internationalen Konsumgüterhersteller beschäftigt, zunächst als Syndikusanwalt und inzwischen im
Produktmanagement der Marketingabteilung.
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