Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG ist inzwischen mit 200 bis 250 neuen Rechtssachen jährlich neben dem Vertragsverletzungsverfahren die häufigste Verfahrensart vor dem EuGH. Bedeutung hat das Verfahren dabei auch für die tägliche Praxis der nationalen Gerichte. Sie können dem Gerichtshof Fragen über die Gültigkeit und Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie eine derartige Frage für den Erlass ihres Urteils für erforderlich halten. Ein letztinstanzliches Gericht ist zur Vorlage verpflichtet.
Unter der Prämisse, dass es sich nicht um ein rein objektives Verfahren handelt, das allein der Wahrung der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts dient, sondern ihm auch ein rechtsschützender Charakter zukommt, werden die verschiedenen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Besonderheiten des Vorabentscheidungsverfahrens analysiert. Dem folgt eine Untersuchung der Frage, welche Möglichkeiten dem rechtsschutzsuchenden Einzelnen zur Verfügung stehen, wenn ein nationales Gericht trotz Vorlagepflicht nicht vorlegt. Bewertet werden zunächst die verschiedenen Rechtsbehelfe des nationalen und des europäischen Rechts. Sodann wird die Möglichkeit eines Schadensersatzes beurteilt und letztlich die Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Schadensersatzklage dargestellt. Die Arbeit endet mit der Analyse der verschiedenen Vorschläge einer Reform des Vorabentscheidungsverfahrens unter dem Aspekt einer Steigerung der Effektivität des Rechtsschutzes. Hierbei werden insbesondere die widerstreitenden Interessen an einem möglichst weitreichenden Rechtsschutz einerseits und an einem möglichst zeitnahen Rechtsschutz andererseits gegeneinander abgewogen.
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