Werbung nimmt heute auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern erheblichen Einfluss. Potentielle Käufer stillen ihren Wissensdurst meist durch Presse, Funk und Fernsehen. Dies war früher anders. Als das Bürgerliche Gesetzbuch 1900 in Kraft trat, wurde potentiellen Käufern die Ware auf dem Markt angeboten. Diese nahmen die Gegenstände in Augen¬schein und entschieden sich für oder gegen den Kauf. Das typische Kaufgeschäft, auf dem das bisherige kaufrechtliche Gewähr¬leistungsrecht aufbaute, war demnach der Kauf nach Besichtigung und Prü¬fung der Kaufsache. Mit dem Bedeutungszuwachs von Werbung und massiven Werbekampagnen ist das Risiko der Irreführung von Verbrauchern enorm gestiegen. Die Käufer müssen nach Übergabe der Kauf¬sache oftmals feststellen, dass die in der Werbung angepriesenen Eigen¬schaften nicht vorhanden sind. Folglich ist ihnen daran gelegen, aus negativen Abweichungen der Ware von den beworbenen Eigenschaften Sekundärrechte herzuleiten. Durch die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und der darauf folgenden Schuldrechts¬reform in Deutschland, wurde erstmals eine ausdrückliche Regelung für die Haftung für unrichtige Werbeangaben in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Diese Arbeit analysiert die Frage der Haftung des Verkäufers für unrichtige Werbeangaben sowohl nach »alter« und »neuer« Rechtslage des deutschen Gewährleistungsrechts als auch im Lichte der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
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