Seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts hat die Forfaitierung als Instrument der Exportfinanzierung zunehmend an Bedeutung gewonnen und sich im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland in Korrelation zu einer expandierenden Außenwirtschaft mit Erfolg durchgesetzt. Ihrem Wesen nach handelt es sich um einen Rechtskauf, bei dem einzelne, künftig fällig werdende Forderungen aus Exportgeschäften, zumeist über hohe Beträge und mehrjährige Laufzeiten, Vertragsgegenstand sind. Bereits seit ihrer Einführung leidet die Forfaitierung punktuell an rechtlicher Instabilität. Ursächlich dafür war zu Zeiten des Geltungsbereichs des alten Schuldrechts weniger ihre Rechtsnatur, sondern konkret bei der Wechselforfaitierung eher der Vertragsgegenstand, da auf der wechselrechtlichen Ebene mit vertraglichen Abreden unter den Parteien des Forfaitierungsvertrages eine Rechtslage geschaffen wurde, die das Wechselrecht so nicht zur Verfügung stellt. Mit der Schuldrechtsmodernisierung zum 01. Januar 2002 und der Einführung des Prinzips der verschuldensabhängigen Haftung im Rahmen eines einheitlichen Haftungskonzepts kam für die Forfaitierungspraxis ein weiterer Unsicherheitsfaktor hinzu. Die Untersuchung arbeitet eine für beide Vertragsparteien akzeptable und die erforderliche Rechtssicherheit schaffende Lösung beider Problempunkte heraus. Diese besteht in dem Nachweis der Fortgeltung des Garantieprinzips als Ausnahmetatbestand für den Rechtskauf auf schuldrechtlicher Ebene und in der Herleitung eines nach dem WG wirksamen Urkundenvermerks zur Vermeidung des wechselrechtlichen Rückgriffs auf den Wechselaussteller unter besonderer Würdigung der historischen und teleologischen Grundlagen der Wechselstrenge.
|