Die Insolvenzanfechtung ist eines der wichtigsten Werkzeuge der Insolvenzverwaltung
um die bei Eröffnung vorgefundene Istmasse anzureichern.
Dem stehen gegenüber die Interessen derjenigen, welche zur
Rückabwicklung des die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligenden
Vorgangs herangezogen werden. Die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO)
sticht aus den Anfechtungstatbeständen heraus, da sie einerseits mit 10
Jahren vor dem Antrag den weitesten Zeitraum umfasst, andererseits
aber vorwiegend auf subjektive Tatbestandsmerkmale (Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
des Insolvenzschuldners und Kenntnis des Anfechtungsgegners
hiervon) abstellt.
Die Arbeit versucht einen Beitrag zur Auslegung dieses nur schwer zu
fassenden Tatbestandes zu leisten. Hierzu wird die Vorschrift in einen
systematischen Kontext zu den weiteren Anfechtungstatbeständen, speziell
zur besonderen Insolvenzanfechtung gesetzt. Ausgangspunkt sind
dabei die hinter den einzelnen Anfechtungstatbeständen stehenden
Motive. Neben der Auslegung der einzelnen Merkmale des § 133 InsO
untersucht die Arbeit auch die hierzu einschlägigen Fallgruppen, wie die
Anfechtung kongruenter und inkongruenter sowie solcher im Zusammenhang
mit der Zwangsvollstreckung oder der Insolvenzantragstellung
erlangten Deckungen. Dabei kommt die Arbeit zu einem gegenüber
der h.M. einschränkenden Verständnis der Regelung. Sie schließt mit
einer Erörterung des u.a. zur Einschränkung der Vorsatzanfechtung vorgelegten
Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 10. August 2005.
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