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Die Insolvenzanfechtung ist eines der wichtigsten Werkzeuge der Insolvenzverwaltung um die bei Eröffnung vorgefundene Istmasse anzureichern. Dem stehen
gegenüber die Interessen derjenigen, welche zur Rückabwicklung des die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligenden Vorgangs herangezogen werden. Die Vorsatzanfechtung
(§ 133 InsO) sticht aus den Anfechtungstatbeständen heraus, da sie einerseits mit 10 Jahren vor dem Antrag den weitesten Zeitraum umfasst, andererseits aber vorwiegend
auf subjektive Tatbestandsmerkmale (Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners und Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon) abstellt.
Die Arbeit versucht einen Beitrag zur Auslegung dieses nur schwer zu fassenden Tatbestandes zu leisten. Hierzu wird die Vorschrift in einen systematischen Kontext zu
den weiteren Anfechtungstatbeständen, speziell zur besonderen Insolvenzanfechtung gesetzt. Ausgangspunkt sind dabei die hinter den einzelnen Anfechtungstatbeständen
stehenden Motive. Neben der Auslegung der einzelnen Merkmale des § 133 InsO untersucht die Arbeit auch die hierzu einschlägigen Fallgruppen, wie die Anfechtung
kongruenter und inkongruenter sowie solcher im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung oder der Insolvenzantragstellung erlangten Deckungen. Dabei kommt die Arbeit zu
einem gegenüber der h.M. einschränkenden Verständnis der Regelung. Sie schließt mit einer Erörterung des u.a. zur Einschränkung der Vorsatzanfechtung vorgelegten
Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 10. August 2005.
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