Herzlich willkommen auf jurawelt.com

Zur neuen Webseite: jurawelt.com

Zum Forum: forum.jurawelt.com


Band 63: Versicherungsschutz und Strafrecht
Titelblatt der juristischen Reihe Tenea-Verlag/jurawelt

  • Womit befasst sich die Dissertation?
  • Wer ist der Autor?
  • Herunterladen der Dissertation!










  • Der Inhalt:
    Moderne Strafrechtsschutzversicherungen sehen Deckungsschutz abweichend vom allgemeinen Grundsatz des Versicherungsvertragsgesetzes und den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen auch im Falle des Vorwurfes eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens vor, soweit es im Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit des Unternehmens steht. Allerdings wird dem versicherten Personenkreis dieser SpezialStrafrechtsschutz (Honorare für Strafverteidiger, Gerichts- und Sachverständigenkosten, zinsloses Darlehen für Kaution) mit der Einschränkung gewährt, dass die Versicherungsleistungen zurückzuzahlen sind, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der vorgeworfenen vorsätzlichen Straftaten erfolgt. Der Deckung kann sich der vorsätzlich Handelnde, der Entscheidungsträger, Führungskraft im Unternehmen oder der Freiberufler zunächst bewusst sein, wenn er eine Vorsatztat plant. Bedenken bestehen dann, wenn auch der sorgfältig planende Vorsatztäter in den Genuss der Versicherungsleistung kommt und das Verfahren nach §§ 153, 153a oder § 154 StPO eingestellt wird. Es stellt sich die Frage, ob sich die Versicherer durch das Angebot, Versicherungsschutz auch im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage (§ 153a StPO) bei nur vorsätzlich begehbaren Straftaten zu gewähren, wegen Beihilfe zu diesen Straftaten strafbar machen können. In Bezug auf den vorliegenden Untersuchungsgegenstand wird der Betrachter dazu neigen, eine Strafbarkeit der Versicherer wegen Beihilfe zu verneinen. Es gilt deshalb herauszufinden, an welchem Punkt der Beihilfedogmatik solche intuitiven Urteile eigentlich ansetzen. Dabei werden zunächst generelle Fragen der Kausalität aufgeworfen. In Rechtsprechung und Literatur existieren weiter verschiedene Konzepte zur Beschränkung der Beihilfestrafbarkeit bereits unter dem Gesichtspunkt der Neutralisierung geschäftsmäßiger Beiträge. Untersucht wird deren dogmatische Tragfähigkeit und deren Aussagen für den vorliegenden Fall. Neben der Frage der objektiven Zurechenbarkeit der nachfolgenden Taten des Versicherungsnehmers stellt sich die Frage der subjektiven Zurechenbarkeit. Hier zeigt schon die Eigenart des Versicherungsgeschäftes, dass der Umgang mit Risiko eine konkrete Vorstellung von der nachfolgenden Tat praktisch nicht erlaubt. Die Arbeit geht deshalb der Frage nach, wie konkret der Gehilfenvorsatz in Bezug auf eine Haupttat auszusehen hat und ob die notwendigerweise abstrakte Vorstellung der Versicherer von den nachfolgenden Taten ihrer Versicherungsnehmer den so ermittelten erforderlichen Vorsatzinhalt aufweist.

    Der Autor:
    Jörg Schauf, geboren 1972 in Krefeld; Studium der Rechtswissenschaften von 1993 bis 1998 in Bielefeld. Referendariat 1998 bis 2000 in Köln. Seit 2001 Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.

    Die Datei:
    Die Arbeit kann kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden. Ein Ausdruck der Datei ist jedoch nicht möglich. Zur Ansicht wird der kostenlose Acrobat Reader benötigt. Es ist sinnvoll, die Datei nicht direkt im Browserfenster zu laden, sondern diese erst auf der Festplatte abzuspeichern (rechte Maustaste; Ziel speichern unter).



    Dateigröße: ca. 1,2 MB

    Downloadzeit: ca. 5 Minuten bei 28.8 Modem
    ca. 1 Minute bei ISDN
    ca. 1 Minute bei DSL

    Bezugsmöglichkeiten:


    Impressum | Datenschutz