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Moderne Strafrechtsschutzversicherungen sehen Deckungsschutz abweichend vom allgemeinen Grundsatz des Versicherungsvertragsgesetzes und den Allgemeinen
Rechtsschutzbedingungen auch im Falle des Vorwurfes eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens vor, soweit es im Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit des
Unternehmens steht. Allerdings wird dem versicherten Personenkreis dieser SpezialStrafrechtsschutz (Honorare für Strafverteidiger, Gerichts- und
Sachverständigenkosten, zinsloses Darlehen für Kaution) mit der Einschränkung gewährt, dass die Versicherungsleistungen zurückzuzahlen sind, wenn eine rechtskräftige
Verurteilung wegen der vorgeworfenen vorsätzlichen Straftaten erfolgt. Der Deckung kann sich der vorsätzlich Handelnde, der Entscheidungsträger, Führungskraft im
Unternehmen oder der Freiberufler zunächst bewusst sein, wenn er eine Vorsatztat plant. Bedenken bestehen dann, wenn auch der sorgfältig planende Vorsatztäter in den
Genuss der Versicherungsleistung kommt und das Verfahren nach §§ 153, 153a oder § 154 StPO eingestellt wird. Es stellt sich die Frage, ob sich die Versicherer durch
das Angebot, Versicherungsschutz auch im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage (§ 153a StPO) bei nur vorsätzlich begehbaren Straftaten zu
gewähren, wegen Beihilfe zu diesen Straftaten strafbar machen können. In Bezug auf den vorliegenden Untersuchungsgegenstand wird der Betrachter dazu neigen, eine
Strafbarkeit der Versicherer wegen Beihilfe zu verneinen. Es gilt deshalb herauszufinden, an welchem Punkt der Beihilfedogmatik solche intuitiven Urteile eigentlich
ansetzen. Dabei werden zunächst generelle Fragen der Kausalität aufgeworfen. In Rechtsprechung und Literatur existieren weiter verschiedene Konzepte zur Beschränkung
der Beihilfestrafbarkeit bereits unter dem Gesichtspunkt der Neutralisierung geschäftsmäßiger Beiträge. Untersucht wird deren dogmatische Tragfähigkeit und deren
Aussagen für den vorliegenden Fall. Neben der Frage der objektiven Zurechenbarkeit der nachfolgenden Taten des Versicherungsnehmers stellt sich die Frage der
subjektiven Zurechenbarkeit. Hier zeigt schon die Eigenart des Versicherungsgeschäftes, dass der Umgang mit Risiko eine konkrete Vorstellung von der nachfolgenden Tat
praktisch nicht erlaubt. Die Arbeit geht deshalb der Frage nach, wie konkret der Gehilfenvorsatz in Bezug auf eine Haupttat auszusehen hat und ob die notwendigerweise
abstrakte Vorstellung der Versicherer von den nachfolgenden Taten ihrer Versicherungsnehmer den so ermittelten erforderlichen Vorsatzinhalt aufweist.
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