Moderne Strafrechtsschutzversicherungen sehen Deckungsschutz abweichend
vom allgemeinen Grundsatz des Versicherungsvertragsgesetzes und den Allgemeinen
Rechtsschutzbedingungen auch im Falle des Vorwurfes eines nur vorsätzlich
begehbaren Vergehens vor, soweit es im Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit
des Unternehmens steht. Allerdings wird dem versicherten Personenkreis
dieser SpezialStrafrechtsschutz (Honorare für Strafverteidiger, Gerichts- und
Sachverständigenkosten, zinsloses Darlehen für Kaution) mit der Einschränkung
gewährt, dass die Versicherungsleistungen zurückzuzahlen sind, wenn eine
rechtskräftige Verurteilung wegen der vorgeworfenen vorsätzlichen Straftaten
erfolgt. Der Deckung kann sich der vorsätzlich Handelnde, der Entscheidungsträger,
Führungskraft im Unternehmen oder der Freiberufler zunächst bewusst
sein, wenn er eine Vorsatztat plant. Bedenken bestehen dann, wenn auch der sorgfältig
planende Vorsatztäter in den Genuss der Versicherungsleistung kommt und
das Verfahren nach §§ 153, 153a oder § 154 StPO eingestellt wird. Es stellt sich die
Frage, ob sich die Versicherer durch das Angebot, Versicherungsschutz auch im
Falle einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage (§ 153a StPO) bei
nur vorsätzlich begehbaren Straftaten zu gewähren, wegen Beihilfe zu diesen
Straftaten strafbar machen können. In Bezug auf den vorliegenden Untersuchungsgegenstand
wird der Betrachter dazu neigen, eine Strafbarkeit der Versicherer
wegen Beihilfe zu verneinen. Es gilt deshalb herauszufinden, an welchem
Punkt der Beihilfedogmatik solche intuitiven Urteile eigentlich ansetzen. Dabei
werden zunächst generelle Fragen der Kausalität aufgeworfen. In Rechtsprechung
und Literatur existieren weiter verschiedene Konzepte zur Beschränkung der Beihilfestrafbarkeit
bereits unter dem Gesichtspunkt der Neutralisierung geschäftsmäßiger
Beiträge. Untersucht wird deren dogmatische Tragfähigkeit und deren
Aussagen für den vorliegenden Fall. Neben der Frage der objektiven Zurechenbarkeit
der nachfolgenden Taten des Versicherungsnehmers stellt sich die Frage
der subjektiven Zurechenbarkeit. Hier zeigt schon die Eigenart des Versicherungsgeschäftes,
dass der Umgang mit Risiko eine konkrete Vorstellung von der
nachfolgenden Tat praktisch nicht erlaubt. Die Arbeit geht deshalb der Frage nach,
wie konkret der Gehilfenvorsatz in Bezug auf eine Haupttat auszusehen hat und
ob die notwendigerweise abstrakte Vorstellung der Versicherer von den nachfolgenden
Taten ihrer Versicherungsnehmer den so ermittelten erforderlichen Vorsatzinhalt
aufweist.
|