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Band 74: Der Strafverteidiger unter dem Generalverdacht der Geldwäsche gemäß § 261 StGB
Titelblatt der juristischen Reihe Tenea-Verlag/jurawelt

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  • Der Inhalt:
    In dem Ansinnen, die Organisierte Kriminalität zu bekämpfen, schuf der Gesetzgeber 1992 mit § 261 StGB einen Tatbestand der Geldwäsche. Dabei wurden in dem Gesetzgebungsverfahren die Warnungen der anwaltschaftlichen Berufsverbände in weitem Maße nicht beachtet und von der Schaffung anwaltsspezifischer Ausnahmeregelungen abgesehen. Die Konsequenz ist eine Vorschrift, die bei wortlautgetreuer Anwendung dazu führt, daß insbesondere Strafverteidiger schon allein aufgrund der Annahme von Honorargeld seitens ihrer Mandantschaft unter einem generellen Verdacht der Geldwäsche stehen. Zwar ist dies nicht etwa ein typisch deutsches Problem. Durch rechtsvergleichende Untersuchung gelangt der Verfasser zu der Erkenntnis, daß auch die Strafverteidiger in anderen Ländern – namentlich Österreich, der Schweiz und den USA – nicht unbekümmert Honorargeld annehmen können. Dennoch ist die Institution Strafverteidigung, die an sich von Verfassungs wegen unter dem Schutze des Staates steht, hierzulande am massivsten bedroht, weil Strafverteidiger nicht mehr allein für die Wahrung der Interessen ihrer Mandanten einstehen können, sondern sich zunehmend mit Maßnahmen zum Selbstschutz vor einer eigenen Strafbarkeit beschäftigen müssen. Letztlich führt die wortlautgetreue Anwendung von § 261 StGB auf Verteidigerhonorar dazu, daß Grundrechte der beschuldigten Mandanten einerseits und der Strafverteidiger andererseits verletzt sind. Die zahlreichen Vorschläge aus in- und ausländischer Literatur und Praxis zur Klärung dieser Situation werden vorgestellt und als untauglich abgelehnt. Am ehesten könnte das Honorarproblem, so die zentrale These des Verfassers, durch einen neuen, institutionellen Ansatz gelöst werden, durch den nebenbei die bestehenden Unbilligkeiten im Bereich der Pflichtverteidigung behoben würden.

    Der Autor:
    Sven Hufnagel, geboren in Aschaffenburg (1975); Abitur in Aschaffenburg (1995); Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Bielefeld (1995–1996) und Frankfurt/M. (1996–2000); Erstes Juristisches Staatsexamen (2000); Promotion an der Universität Frankfurt/M. (seit 2000); Referendariat in Darmstadt und Umgebung (2001–2003); Zweites Juristisches Staatsexamen (2003); Zulassung als Rechtsanwalt und Beginn der Mitarbeit in der Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte in Aschaffenburg (2003); Abschluß der Promotion mit sehr gutem Erfolg (2004).

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