In dem Ansinnen, die Organisierte Kriminalität zu bekämpfen, schuf der Gesetzgeber 1992 mit § 261 StGB einen Tatbestand der Geldwäsche. Dabei wurden in dem Gesetzgebungsverfahren die Warnungen der anwaltschaftlichen
Berufsverbände in weitem Maße nicht beachtet und von der Schaffung anwaltsspezifischer Ausnahmeregelungen abgesehen. Die Konsequenz ist eine Vorschrift, die bei wortlautgetreuer Anwendung dazu führt, daß insbesondere Strafverteidiger schon allein aufgrund der Annahme von Honorargeld seitens ihrer Mandantschaft unter einem generellen Verdacht der Geldwäsche stehen. Zwar ist dies nicht etwa ein typisch deutsches Problem. Durch rechtsvergleichende Untersuchung gelangt der Verfasser zu der Erkenntnis, daß auch die Strafverteidiger in anderen Ländern – namentlich Österreich, der Schweiz und den USA – nicht unbekümmert Honorargeld annehmen können. Dennoch ist die
Institution Strafverteidigung, die an sich von Verfassungs wegen unter dem Schutze des Staates steht, hierzulande am massivsten bedroht, weil Strafverteidiger nicht mehr allein für die Wahrung der Interessen ihrer Mandanten einstehen können, sondern sich zunehmend mit Maßnahmen zum Selbstschutz vor einer eigenen Strafbarkeit beschäftigen müssen. Letztlich führt die wortlautgetreue Anwendung von § 261 StGB auf Verteidigerhonorar dazu, daß Grundrechte der
beschuldigten Mandanten einerseits und der Strafverteidiger andererseits verletzt sind. Die zahlreichen Vorschläge aus in- und ausländischer Literatur und Praxis zur Klärung dieser Situation werden vorgestellt und als untauglich abgelehnt. Am ehesten könnte das Honorarproblem, so die zentrale These des Verfassers, durch einen neuen, institutionellen Ansatz gelöst werden, durch den nebenbei die bestehenden Unbilligkeiten im Bereich der Pflichtverteidigung behoben würden.
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