Mit Art. 48 wurde im Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ein Recht des Verkäufers zur sogenannten zweiten Andienung geregelt, welches dem internationalen Handel in der Praxis der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen seit langem bekannt ist. Das Recht des Verkäufers, einen Mangel in der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auch noch nach Verstreichen des Erfüllungstermins zu beheben, steht naturgemäß in einem Spannungsverhältnis zu den Käuferinteressen. Aus diesem Grund ist neben den Voraussetzungen eines Nacherfüllungsrechts insbesondere dessen Verhältnis zu den Rechtsbehelfen des Käufers von entscheidender praktischer Bedeutung. Sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des Nacherfüllungsrechts gegeben sind, als auch bei der Beurteilung, inwiefern das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers die Rechtsbehelfe des Käufers zu verdrängen vermag, stößt der Rechtsanwender auf unbestimmte Rechtsbegriffe ("unzumutbare Unannehmlichkeiten"; "vorbehaltlich des Artikels 49"; "wesentliche Vertragsverletzung (Art. 49 Abs. 1 lit. a)"). Bei der Auslegung dieser Rechtsbegriffe gilt es, internationalisierungsfähige Lösungsansätze zu entwickeln und damit eine möglichst einheitliche internationale Anwendung des Art. 48 CISG zu fördern. Die Arbeit soll hierzu einen Beitrag leisten und zugleich Impulse für die Auslegung des nunmehr auch im nationalen deutschen Kaufrecht bedeutsamen Nacherfüllungsrechts geben.
|