Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Matthias Lübbert, LL. M. und wurde in 11/2003 unter der Artikelnummer 8560
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Rechtsanwalt Matthias Lübbert, LL. M., BBL Bracker Böhlhoff & Lübbert Rechtsanwälte
Zur Haftung von Toll Collect bei Lieferung mangelhafter On-Board-Units (OBUs)
Nachdem sich herausgestellt hat, daß eine Vielzahl der durch Toll Collect gelieferten OBUs nicht funktionsfähig ist, bzw. sich kurz nach dem Einbau sogar selbst zerstören
soll, stellt sich die Frage, wer für die Schäden der Transportunternehmer haftet, die diesen durch weitere Standzeiten ihrer Fahrzeuge in der Werkstatt entstehen. Die
Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Toll Collect GmbH (TC-AGB) führt zu dem Ergebnis, daß Toll Collect für Schäden wegen Nutzungsausfalls haftbar gemacht werden
kann. Es bestehen zudem erhebliche Anhaltspunkte, daß diese Haftung unbeschränkt ist.
Es bestehen daher gute Chancen, Klagen auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls gegen Toll Collect erfolgreich vor Gericht durchzusetzen.
Schadensersatz für Nutzungsausfall (Stand- und Lohnkosten)
Die Frage, ob Toll Collect grundsätzlich auch für Kosten aufkommen muß, die durch den Einbau defekter OBUs entstanden sind, richtet sich nach Ziffer 16.3 TC-AGB:
"Der Benutzer hat alle Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Einbau oder Ausbau des FzG (= Fahrzeuggerät bzw. OBU, Anm. des Verfassers) oder für Arbeiten
am FzG bei Kennzeichenwechsel sowie für andere vom Benutzer im Verhältnis zum Servicepartner veranlaßte Arbeiten entstehen. Ausgenommen sind diejenigen Kosten, die durch von
TC zu erbringende oder veranlaßte Wartungs- und Pflegearbeiten am FzG sowie betriebsnotwendige Anpassungsarbeiten an der Hard- oder Software des FzG entstehen und ihre
Ursache im Verantwortungsbereich von TC haben."
Wenn hier von von der Toll Collect GmbH zu erbringenden oder veranlaßten Wartungs- und Pflegearbeiten am OBU bzw. betriebsnotwendigen Anpassungsarbeiten an der Hard- oder
Software des OBU die Rede ist, dann muß hierunter erst recht der Austausch der gesamten Systems verstanden werden. Auch liegt die Ursache derartiger Arbeiten im
Verantwortungsbereich von Toll Collect, da das Unternehmen für die Lieferung mangelfreier Geräte verantwortlich ist.
Da die Voraussetzungen der Ziffer 16.3 Satz 2 TC-AGB danach erfüllt sind, hat Toll Collect im Ergebnis auch Schadensersatz für Stand- und Lohnkosten zu leisten. Diese sind
zwar im Wortlaut der Ziffer 16.3 TC-AGB nicht ausdrücklich erwähnt. Etwaige Unklarheiten sind jedoch nach den Grundsätzen des AGB-Rechts (§ 305c Abs. 2 BGB) kundenfreundlich
und demnach zu Lasten des AGB-Anwenders (Toll Collect) auszulegen.
Keine Haftungsbeschränkung durch Ziffer 4 TC-AGB
Zwar sieht Ziffer 4 Satz 1 TC-AGB eine Haftungsbeschränkung vor:
"Eine Haftung der TC sowie ihrer Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Mautschuldner aufgrund Privatrechts kommt nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit in Betracht. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen."
Diese Haftungsbeschränkung dürfte bei der Haftung für die entstandenen Kosten des Nutzungsausfalles bei den vielfältig in der Presse diskutierten Fällen jedoch keine Rolle
spielen.
Zum einen stellt sich bereits die Frage, ob Ziffer 4 TC-AGB bezüglich der Freizeichnung der Erfüllungsgehilfen in diesem Fall überhaupt wirksam ist. Nach der Rechtsprechung
des BGH (BGH, Urt. vom 19.2.1998 - I ZR 233/95, TranspR 1998, 374) kann sich der Verwender, soweit es um die Verletzung von Kardinalpflichten (= wesentliche
Vertragspflichten) geht, nicht einmal von der Haftung für einfaches Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen freizeichnen.
Die Lieferung funktionsfähiger OBUs muß als wesentliche Vertragspflicht von Toll Collect angesehen werden. Eine Freizeichnung für einfaches Verschulden von
Erfüllungsgehilfen kommt somit nicht in Betracht.
Zum anderen liegt es nahe, daß Toll Collect durch die Auslieferung der in großer Zahl funktionsunfähigen OBUs grob fahrlässig gehandelt hat; die Haftung wäre somit nach
Ziffer 4 TC-AGB nicht ausgeschlossen.
Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit ergeben sich daraus, daß Toll Collect große Mengen defekter OBUs ausgeliefert hat, was bei vielen Unternehmen zu gro0ßen Schäden
führt. Die Annahme liegt nahe, daß eine ausreichende Erprobung der Geräte nicht stattgefunden haben kann und das Risiko somit auf die die Unternehmen abgewälzt wurde. Toll
Collect hätte zumindest nach den ersten negativen Erkenntnissen dafür sorgen müssen, daß die Auslieferung defekter Geräte gestoppt wird.
Schadensersatzpflichtiger
Soweit das Vertragsverhältnis zwischen der Toll Collect GmbH und dem Benutzer betroffen ist, richtet sich der Anspruch gegen Toll Collect.
Wenn jedoch unklar sein sollte, wer für den Schaden tatsächlich verantwortlich ist, bietet sich eine Klage gegen Toll Collect und den Servicepartner als Gesamtschuldner an.
Damit kann der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in separat gegen Toll Collect und den Servicepartner geführten Prozessen begegnet werden.
Für den Transportunternehmer besteht in diesem Fall zwar das - überschaubare - Risiko hinsichtlich eines Klagegegners zu verlieren und dessen Kosten tragen zu müssen. Im
anderen Fall bestünde jedoch das Risiko, in beiden Prozessen zu unterliegen.
Die Frage des Klagegegners ist im konkreten Einzellfall vor Klageerhebung zu entscheiden. Aufgrund der Vielzahl von OBUs mit Softwarefehlern spricht jedoch einiges dafür,
vorzugsweise Toll Collect in die Haftung zu nehmen.
Befürchtungen, daß Toll Collect mit in einem zu führenden Prozeß einwenden könnte, daß der Ausfall der OBU lediglich durch den fehlerhaften Einbau in der Werkstatt
entstanden sei, kann entgegengehalten werden, daß die allgemein bekannten Ausfälle der OBUs wohl auf Softwarefehlern beruhen. Ob solche oder andere technische Mängel der
Werkstatt zugerechnet werden können, ist zweifelhaft. Auch spricht viel dafür, daß Toll Collect die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Geräte unabhängig von deren Einbau
mittlerweile durch die Rückrufaktion in der 39. Kalenderwoche eingeräumt hat.
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