Herzlich willkommen auf jurawelt.com

Zur neuen Webseite: jurawelt.com

Zum Forum: forum.jurawelt.com


"Reform des Schadenersatzrechts verabschiedet" von RA Hans Jürgen Kotz / RRef. Christian Gerd Kotz
Hans Jürgen Kotz, Rechtsanwalt
Christian Gerd Kotz, RRef., Doktorand der Rechtswissenschaften

Dieser Aufsatz wurde uns mit Genehmigung der Autoren zur Verfügung gestellt und ist auch unter http://www.ra-kotz.de/schadensersatz.htm zu finden.


Reform des Schadenersatzrechts verabschiedet


Einleitung:

Am 31.05.2002 wurde vom Bundesrat das 2. Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften gebilligt. Das neue Schadenersatzrecht gilt für alle Schadenereignisse, die ab dem 01.08.2002 geschehen (Art. 12 Änderungsgesetz i.V.m. Art. 229 EGBGB § 5). Das deutsche Schadensersatzrecht wird durch die Änderung an europäische Standards angeglichen und es werden nach "Ansicht" des Gesetzgebers Lücken im Haftungsrecht geschlossen.

1. Bereich der Arzneimittelhaftung:

Die Stellung des Arzneimittelanwenders soll durch Beweiserleichterungen und die Einführung eines Auskunftsanspruchs gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen gestärkt werden.

2. Kinder im motorisierten Straßen- und Bahnverkehr:

Die Altersschwelle für eine Haftung von Kindern im "motorisierten" Verkehr wird von derzeit 7 auf 10 Jahren heraufgesetzt. Dies wird im § 828 BGB n.F. geregelt. Während Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres nie schadensersatzpflichtig sind (vgl. § 828 Abs. 1 BGB n.F .- Beachte jedoch die "Billigkeitshaftung" der aufsichtspflichtigen Dritten nach § 829 BGB), werden Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres zukünftig von einer Haftung im motorisierten Verkehr freigestellt, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz beruht (vgl. § 828 Abs. 2 BGB n.F.).

3. Schmerzensgeld:

Künftig wird es auch im deutschen Recht einen allgemeinen Schmerzensgeldanspruch bei der Verletzung von Körper, Gesundheit und sexueller Selbstbestimmung, also auch im Rahmen der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung geben. § 847 BGB wird daher aufgehoben und § 253 Abs. 2 BGB n.F. eingeführt. Dieser lautet wie folgt: "Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden". Bisher wird Schmerzensgeld in der Regel nur in Fällen der außervertraglichen Verschuldenshaftung gewährt.

Problem 1: Ab 01.08.2002 kein Schmerzensgeld bei Bagatellverletzungen?

Der Entwurf zum neuen Gesetz sah vor, dass Schmerzensgeld nur noch verlangt werden kann, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde oder der Schaden nicht "unerheblich" ist. Eine ausdrückliche "Bagatellgrenze" wurde im verabschiedeten Gesetz aus guten Grund nicht eingeführt (m.E. eindeutiger Verstoß gegen Art. 2 GG!). Der Gesetzgeber stellt sich jedoch vor, dass ein immaterieller Schadenersatzanspruch zukünftig bei Bagatellverletzungen außer Betracht bleibt und die Rechtsprechung zukünftig kein Schmerzensgeld bei Bagatellverletzungen mehr zuspricht. Als Argument für diese Auslegung des Gesetzeswortlautes wird der Begriff der "billigen Entschädigung" genannt. Einen Schmerzensgeldanspruch soll es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in den nachfolgenden Fällen unfallbedingter Verletzungen nicht mehr geben:
  • nicht objektivierbare leichte HWS-Verletzungen ersten Grades,
  • bloße Kopfschmerzen,
  • Schleimhautreizungen,
  • oberflächliche Weichteilverletzungen, wie Prellungen, Schürf- und Schnittwunden,
  • leichtere Verletzungen des Bewegungsapparates, wie Zerrungen und Stauchungen.

Anmerkung: Die Rechtsprechung bzw. die Richter sind gem. Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und nur an das Gesetz gebunden! Da die Bagatellgrenze aus gutem Grunde nicht in das Gesetz aufgenommen wurde, bleibt mithin abzuwarten, ob die Rechtsprechung bzw. die Richter der Auslegung der Regierung und der Versicherungslobbyisten folgen wird. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist jedoch meines Erachtens eher gering.

Problem 2: Unabwendbarkeitsnachweis in § 7 Abs. 2 StVG entfällt!

Die Ersatzpflicht bestand für einen Kfz-Halter nach der bisherigen Gesetzeslage (bis zum 01.08.2002) nicht, wenn das Unfallereignis für ihn unabwendbar war (vgl. hierzu § 7 Abs. 2 StVG a.F.). Dieser Unabwendbarkeitsnachweis entfällt mit der neuen Regelung zum 01.08.2002. Eine Haftung des Kfz-Halters ist zukünftig nur noch ausgeschlossen, wenn der Unfall durch "höhere Gewalt" verursacht wird (höhere Gewalt = ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist - Diese Definition stammt vom Bundesgerichtshof [BGHZ 7, 338 (339)]).

Beispiele für unabwendbare Ereignisse waren u.a.:

  1. Ein Kind läuft hinter einem parkenden Pkw oder Lkw ohne sich umzusehen auf die Strasse, ein heranfahrender Autofahrer hat in diesen Fällen in der Regel keine Möglichkeit sein Fahrzeug vor dem Kind zum Stehen zu bringen.
  2. Ein Fahrzeug gerät auf einer nicht erkennbaren Ölspur ins Schleudern oder bricht aus, weil plötzlich unvorhersehbar Glatteis auftritt.

Beispiele für höhere Gewalt sind:

  1. Ein Sabotageakt, soweit weder voraussehbar noch vermeidbar.
  2. Ein Naturereignis (z.B. Erdrutsch).

Lediglich bei der Ausgleichspflicht mehrerer Haftpflichtiger besteht nach § 17 Abs. 3 StVG n.F. noch ein Unabwendbarkeitsnachweis. § 17 Abs. 3 S. 1 und 2 StVG n.F. betrifft aber nur den Schadensausgleich zwischen den Haltern von Kraftfahrzeugen. D.h. auch künftig muss ein Autofahrer, der sich "perfekt" verhalten hat, aber trotzdem in einen Unfall verwickelt wird, nicht fürchten, wegen seiner "Betriebsgefahr" mit einer Haftungsquote belastet zu werden. Vielmehr erhält er seinen Schaden zu 100 % ersetzt und schuldet den übrigen Kraftfahrzeughaltern, Kfz-Fahrern und Kfz-Eigentümern keinen Schadensersatz. Haben sich beide Autofahrer "ideal" verhalten, entfällt der Ausgleich gänzlich und jeder muss seinen Schaden selbst tragen.

4. Haftungshöchstgrenzen:

Weiterhin wurden die in den von einem Verschulden unabhängigen Haftungssystemen enthaltenen Haftungshöchstgrenzen der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Durch die Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen soll der hinreichende Schutz der Geschädigten in Fällen, in denen sich die Haftung des Schädigers ausschließlich aus diesen Bestimmungen ergibt, sichergestellt werden.

Gesetzesnorm: Unfälle bis zum 31.07.2002 Unfälle ab dem 01.08.2002
§ 12 StVG:
  • Tötung/Verletzung eines Menschen
    (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG)
  • Tötung/Verletzung mehrerer Menschen
    (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG)
  • Sachschaden
    (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StVG)
500.000 DM oder 30.000 DM/Jahr

750.000 DM oder 45.000 DM/Jahr

100.000 DM
600.000 € oder 36.000 €/Jahr

3.000.000 € oder 180.000 €/Jahr

300.000 €
§ 12a StVG:
  • Tötung/Verletzung eines Menschen


  • Tötung/Verletzung mehrere Menschen


  • Sachschaden an Immobilie


  • andere Sachschäden

500.000 DM oder 30.000 DM/Jahr

750.000 DM oder 45.000 DM/Jahr

100.000 DM

100.000 DM

600.000 € oder 36.000 €/Jahr

3.000.000 € oder 180.000 €/Jahr

6.000.000 €

300.000 €
§ 9 Haftpflichtgesetz 30.000 DM/Jahr 600.000 € oder 36.000 €/Jahr
§ 10 Haftpflichtgesetz 100.000 DM 300.000 €


5. Gefahrguttransporte auf der Straße:

Besondere Haftungshöchstgrenzen werden für Gefahrguttransporte auf der Straße eingeführt (zu beachten ist hier jedoch § 12 a StVG n.F.).

6. Sachschadensrecht:

Im Bereich des Sachschadensrechts wird der Schadensersatz zukünftig stärker daran ausgerichtet werden, ob eine Schadensbeseitigung erfolgt und welchen Weg der Geschädigte dafür beschreitet. Der Geschädigte darf den Schaden an seinem Pkw auch nach den neuen Regelungen weiterhin abstrakt abrechnen, also unabhängig davon, ob die Reparaturkosten tatsächlich angefallen sind oder nicht (vgl. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. - Anmerkung: Ersatz jedoch nur bis zur wirtschaftlich gebotenen Wiederherstellung - sog. 130%-Fälle). Jedoch wird dem Geschädigten ab 01.08.2002 die (fiktive) Umsatzsteuer bei abstrakter Schadensabrechnung nicht mehr ersetzt (vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB n.F.). Die Umsatzsteuer wird dem Geschädigten nur noch dann ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Bei der (fiktiven) Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte nur noch die Nettoreparaturkosten absetzen. Er wird mithin zukünftig denjenigen gleichgesetzt, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Erfolgt die Reparatur in "Eigenregie", so kann der Geschädigte jedoch die in den gekauften Ersatzteilen enthaltene Mehrwertsteuer als Schadenersatz verlangen!

7. Allgemeine Gefährdungshaftung für Fahrzeuginsassen:

Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG gilt zukünftig ohne Rücksicht darauf, ob sich der Geschädigte im Pkw oder außerhalb des Pkws aufgehalten hat. Die Halterhaftung im Straßenverkehr wird auf sämtliche Insassen eines Kfz ausgeweitet. Sie gilt unabhängig davon, ob die Beförderung geschäftsmäßig, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Nur bei unentgeltlicher Beförderung darf ein Haftungsausschluss vereinbart werden (vgl. § 8a StVG).

Anmerkung: Eine Vorlage zur Vereinbarung eines Haftungsausschlusses finden Sie unter: http://www.ra-kotz.de/fahrerhaftung.htm - unten

Impressum | Datenschutz