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"Jugendstrafvollstreckung" von Rechtspfleger Gerald Gareis
Aufsatz von Gerald Gareis, Rechtspfleger am Amtsgericht Bayreuth

Stand: 6. Dezember 2002


I) Entwicklung des JGG


Die Beurteilung von Straftaten Jugendlicher war schon immer Ausfluss gesellschaftlicher Entwicklungen. Das Jugendstrafrecht ist untrennbar mit dem JGG verbunden.

Zum Verständnis des Jugendstrafrechts ist somit ein Abriss der Veränderungen im JGG im Wandel der Zeit unerlässlich.

1) Der erste Gedanke der Abfassung eines Gesetzes zur gesonderten Regelung des Jugendstrafverfahrens fand seinen Abschluss im ersten JGG vom 16.2.1923. Dort wurde zum ersten Mal im Strafrecht manifestiert, dass man bei Jugendlichen hinsichtlich deren geistigen und sittlichen Reife andere Maßstäbe bei der Beurteilung und der Vollstreckung zugrunde legen muss als bei erwachsenen Straftätern. Das Gesetz sollte für Straftäter im Alter von 14- 18 Jahren gelten. Es wurde hierfür das Mindestmaß der Straflänge abgeschafft und ein Katalog von Erziehungsmaßnahmen geschaffen, der im wesentlichen heute noch seine Gültigkeit hat. Ebenfalls wurde eingeführt, dass die betreffende Strafe auf Probe ausgesetzt werden konnte. Mit der Beurteilung der Persönlichkeit wurde das Jugendamt beauftragt. Im Strafverfahren wurde die Öffentlichkeit

2) Diese Regelung hatte im Großen und Ganzen Bestand bis zur Novellierung im Dritten Reich und dem RJGG vom 6.11.43. Hier wurde zum ersten Mal ein besonderes Zuchtmittel eingeführt, nämlich der "Jugendarrest". Gleichzeitig wurde jedoch ein Mindestmaß für die Jugendstrafe wieder eingeführt, nämlich 3 Monate. Die bisherige Regelung, dass Jugendstrafen von z.B. einem Tag möglich waren, wurde aufgehoben. Weiterhin wurde die starre Altersregelung abgeschafft, so dass ausnahmsweise auch Kinder ab 12 Jahren bestraft werden konnten und auch für Jugendlich bis 18 Jahren in schweren Fällen das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden konnte. Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wurde abgeschafft.

Zu diesen grundsätzlichen Verschärfungen kam jedoch aber auch der Gedanke dazu, dass bei weiterer guter Führung nach einer verhängten Maßregel der sog. "Strafmakel" durch Richterspruch beseitigt werden konnte.

Das Jugendamt wurde als Organ der Jugendgerichtshilfe ausgehebelt und die Hitlerjugend eingesetzt.

3) Das heute gültige Jugendstrafrecht basiert, und das müsste eigentlich bezeichnend sein, auf der Umgestaltung des JGG hiernach vom 4.8.53. Die Umgestaltung war die gesetzliche Manifestierung von Rechtspraxis auf der Grundlage des JGGs vom 16.2.23, 6.11.43 und 15.1.44. Zum einen wurde hierbei die Aussetzung zur Bewährung für die Jugendstrafe wieder eingeführt und zum anderen d. Jugendamt als wichtigstes Organ der Jugendgerichtshilfe wieder eingesetzt. Kinder unter 14 Jahren wurden wieder straffrei gestellt und das Jugendstrafrecht wurde, falls die Voraussetzung der mangelnden geistigen und sittlichen Reife vorlagen, auch auf Straftäter bis 21 Jahren ausgedehnt. Viele andere Regelungen, wie der Jugendarrest und die Beseitigung des Strafmakels, blieben aufrecht erhalten. Die Mindestjugendstrafe wurde auf 6 Monate erhöht.

4) Das 1. JGG-ÄndG vom 30.8.90 war hingegen nur eine technische Anpassung des Bestehenden auf entsprechende Bedürfnisse der Praxis. Die Kategorie der Zuchtmittel wurde manifestiert und insbesondere das der Arbeitsauflage legalisiert. Im Wesentlichen ging es jedoch um Zuständigkeitsfragen und Verfahrensmodi.

Als Hauptänderungspunkt kann angesehen werden, dass nun nicht mehr eine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verhängt werden darf, sehr wohl jedoch eine Unterbringung in einem psych. Krankenhaus ohne Zeitbegrenzung.

Mit dem Einigungsvertrag vom 3.10.90 wurde der Geltungsbereich des Gesetzes auf die ehem. DDR ausgedehnt.

Alle Fassungen des JGG, insbesondere die aktuelle, haben jedoch nur ein Ziel, nämlich den Versuch, den jeweiligen Jugendlichen zu einem besseren Menschen zu erziehen und korrigierend auf eventuelle Fehlentwicklungen einzuwirken. Hierzu wird natürlich auch die Strafe als pädagogisches Mittel eingesetzt.


II) Anwendbarkeit des JGG


Um nun in medias res zu kommen. Das JGG ist für Jugendliche von 14- 18 Jahren, in Ausnahmefällen, gemessen an der Reife des Straftäters, auch bei bis 21-jährigen, zuständig, wobei es hierbei auf den Zeitpunkt des Begehens der Tat ankommt. (§1JGG)

Soweit das JGG nichts anderes bestimmt, gilt das Erwachsenenstraf- u. -verfahrensrecht. (§ 2 JGG)


III) Die Vollstreckung der einzelnen Urteilsfolgen und Entscheidungen


1) Jugendstrafe (ohne Bewährung) §§ 17,18 JGG

Als allerletztes Mittel und im Gegensatz zum Erwachsenenrecht noch viel seltener ausgesprochen als die dort entsprechende Freiheitsstrafe kann die Jugendstrafe o.B. gem. §§ 17,18 JGG gelten. Sie sollte jedoch gem. § 17 II JGG nur im äußersten Ausnahmefall ausgesprochen werden, wenn den schädlichen Neigungen anders nicht zu begegnen ist. Die Jugendstrafe wird in eigens dafür eingerichteten Jugendstrafvollzugsanstalten verbüßt. Jugendstrafe soll mindestens 6 Monate dauern, darf jedoch im Gegensatz zu den Bestimmungen im StGB bei Vergehen 5 Jahre und bei Verbrechen 10 Jahre nicht übersteigen.

Der Freistaat Bayern unterhält für Frauen nur eine Jugendstrafvollzugsanstalt, nämlich Aichach, wobei anzumerken ist, dass der Anteil der Frauen gegenüber dem der Männer in allen Bereichen der Strafvollstreckung, insbesondere bei den Kapitaldelikten, verschwindend gering ist.

In Bayern werden, unterteilt nach Erst- u. Regelvollzug, für die männlichen Straftäter unter 19 Jahren die JVAen in Laufen-Lebenau und Neuburg-Herrenwörth bzw für die etwas älteren und schwereren Straftäter die JVA Ebrach bei Bamberg unterhalten. Die Definition für den "Erstvollzug" findet man im § 6 I des Bayerischen Vollstreckungsplans (BayVollstrPl): "Verurteilte, die im In- oder Ausland bisher insgesamt nicht mehr als drei Monate Strafe verbüßt haben und bei denen keine freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet war oder ist" ... (Unterbringung in einer Anstalt etc.) ... "werden in den Erstvollzug, die übrigen in den Regelvollzug eingewiesen. Eine Strafverbüßung auf Grund einer nachträglich aufgehobenen Verurteilung bleibt außer Betracht." Erstvollzug ist somit nicht mehr die Haftverbüßung nach vorheriger Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Ebenfalls fällt nicht mehr unter den Erstvollzug, wenn der Verurteilte vorher in einer einbezogenen Sache bereits einen Teil der Strafhaft verbüßt hat. Erstverbüßer ist er jedoch dann noch in der Regel, wenn er in derselben Sache bereits einen Teil "abgesessen" hat, nach Widerruf der Strafaussetzung des Strafrestes aber diesen Teil doch noch verbüßen muß. Hinsichtlich der Haft an weiblichen Verurteilten nach Jugendstrafrecht gibt es in diesem Punkt keine Zweifel, da es ja nur eine Haftanstalt gibt, die dafür in Frage kommt, nämlich Aichach. Bei männlichen Jugendlichen und Heranwachsenden ist jedoch hier zu differenzieren. Gefangene bis zu 17 Jahren, d.h. bis zum Tag vor dem 17. Geburtstag (maßgebend hierfür ist die Zeit der Einweisung in die JVA), verbüßen in jedem Fall ihre Strafe in Laufen-Lebenau. Ab diesem Tag ist Laufen-Lebenau, wo der Vollzug noch als relativ "locker" eingeschätzt werden kann, nur noch zuständig für eine Altersgruppe bis zum Tag vor dem 19. Geburtstag, wenn diese im Erstvollzug einsitzen und kein "schweres Delikt" der §§ 176-178, 249-255 StGB begangen oder die Begehung versucht haben und wenn gleichzeitig das Strafmaß 3 Jahre nicht übersteigt. Im Fall der Begehung einer der eben erwähnten Straftaten ist ab dem 17. Geburtstag die JVA Neuburg-Herrenwörth als "Spezialanstalt" im Verhältnis zu Laufen-Lebenau zuständig. Für alle übrigen Fälle, d.h. somit für die älteren Verurteilten (ab dem 19. Geburtstag) und ab dem 17. Geburtstag im Fall des Strafmaßes über 3 Jahre Jugendstrafe hinaus, ist, das kann man zumindest für Urteile und Vollstreckte aus dem OLG- Bezirk Bamberg uneingeschränkt sagen, ist die JVA Ebrach zuständig. In den Jugendvollzugsanstalten sitzen Vollzugsbeamte, die besondere Kurse absolviert haben, damit der pädagogische Effekt der Strafvollstreckung den Charakter der reinen Strafvollstreckung bei Erwachsenen überwiegt.

Dies geht zum Teil soweit, dass besondere "Unterrichte" angesetzt werden, in denen z.B. die Drogenproblematik und andere Sachthemen zur Sprache kommen, um den straffälligen Jugendlichen wieder auf den richtigen Weg zu bringen. Ebenfalls ist es möglich, ein Handwerk zu erlernen oder Schulabschlüsse nachzuholen bzw. sich einfach fortzubilden. Je nach JVA werden dem Jugendlichen oder Heranwachsenden verschiedene Aus- u. Fortbildungsmöglichkeiten angeboten. Weibliche Jugendstrafgefangene können in Aichach Bäckerin, Friseuse, Schneiderin, Bekleidungsfertigerin oder Elektroinstallateurin als Ausbildungsberuf erlernen. Es wird auch ein Berufsgrundschuljahr "Agrarwirtschaft" angeboten. Im Wege des Freigangs können Kurse in Richtung Industriekaufrau und Floristin erlernt werden. Es ist möglich den Realschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den "normalen" Hauptschulabschluss nachzumachen. Ebrach bietet den Ausbildungsberuf des Bäckers, Elektroinstallateurs, Gärtner, Gas-u.Wasserinstallateur, Koch, Land-/Tierwirt, Maler u. Lackierer, Maschinenbaumechaniker, Maurer, Metallbauer, Metzger, Schreiner, Stuckateur und Zentralheizungs- u. Lüftungsbauer (z.T. jedoch wird eine gewisse Erfahrung in einer bisherigen Ausbildung erwünscht). Im Zuge dessen können auch KFZ-Lackierer und Landmaschinenmechaniker erlernt werden. In Ebrach kann man an, mit diesen Berufen artverwandten, Ausbildungslehrgängen teilnehmen. Es ist möglich, den qualifizierenden sowie den normalen Hauptschulabschluss nachzumachen, nicht jedoch den Abschluss einer weiterführenden Schule. Nebenbei werden noch - auch im Rahmen der bestehenden Kurse - Deutsch-, Mathematik-, Computer-, Schreibmaschinen-, Englisch-, Führerschein Klasse 1-3 und Erste-Hilfe-Aufbauunterrichte angeboten. (Deutsch insbesondere auch für Aussiedler und ausländische Mitbürger). Die JVA Laufen-Lebenau bildet junge Gefangene in metall- und holzverarbeitenden Berufen, als Landwirt sowie Landschaftspfleger aus. Es ist dort möglich verschiedene Lehrgänge insbesondere im Metallbereich und dort vor allem im Schweißerbereich und einigen kleineren Spartenbereichen zu besuchen. Das Profil der zusätzlichen Kurse entspricht in etwa dem derer in Ebrach. Auch dort kann man natürlich den "Quali" und den normalen Hauptschulabschluss nachmachen. Als Besonderheit gibt es hier für die Jüngsten auch einen Pflichtschulunterricht für die achte und neunte Jahrgangsstufe der Hauptschule sowie Aufbauunterricht für Analphabeten. Die vollzugstechnisch etwas härtere Spezialanstalt in Bezug auf Laufen-Lebenau, Neuburg-Herrenwörth, bietet in etwa dieselben Ausbildungsberufe an: Maler und Lackierer, Metallbauer, Schreiner, und Gabelstapler. Der Schwerpunkt der Lehrgänge liegt nicht mehr im Metallverarbeitungsbereich, ist eigentlich recht vielschichtig: Gebäudereiniger, Holz-, Metall- Bau- u. Farbverarbeitung, Ökolandschaftsgestaltung, verschiedene Maschinenbedienungs- und Bürofachlehrgänge sowie EDV-Kurse sind hier zu finden. Es ist auch hier nur möglich, den "Quali" und den normalen Hauptschulabschluss nachzumachen. Deutschkurse werden für Lernschwache und Aussiedler, sowie Ausländer angeboten. Entscheidend für die Kurse bei den einzelnen JVAs ist jedoch, wobei zu bemerken ist, dass ein Großteil der Kurse durch anstaltsinterne Beamte und Angestellte, die sich weitergebildet haben, durchgeführt wird, welches Personal und welche handwerkliche Umgebung im Bereich der jew. JVA vorhanden ist und zu welchem Grad der Mitarbeit insbesondere die externen Betriebe bereit sind. Somit ist es durchaus möglich, dass sich recht kurzfristig (auch eventuell durch die Versetzung einzelner, die Kurse durchführender Mitarbeiter bedingt) das Angebot ändert. Weiterhin ist es auf Seiten der Gefangenen entscheidend, dass diese von der voraussichtlichen Verweildauer und den Berufszielen nach ihrer Entlassung auch entsprechend sinnvoll von den Fortbildungsmöglichkeiten profitieren. Denn diese Maßnahmen erfüllen natürlich vor allem einen Zweck, nämlich die Zeit in der JVA dementsprechend sinnvoll zu nutzen, dass ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach der Entlassung erheblich erleichtert wird. Man darf ja nicht vergessen, dass die meisten Jugendlichen und Heranwachsenden zu einer Zeit einsitzen, in der normalerweise die jew. Ausbildung voll im Gange sein müsste.

Vollstreckungsleiter ist nicht ein Staatsanwalt, sondern der Jugendrichter beim Amtsgericht, § 84 JGG. Sollte nun ein Insasse im Laufe der Verbüßung seiner Haftstrafe entweder aufgrund seines Verhaltens oder seiner geistigen und sittlichen Reife sich nicht mehr als für für den Jugendstrafvollzug geeignet erweisen, dann kann er aus dem Jugendvollzug herausgenommen werden. Auch diese Entscheidungen während der Zeit der Strafvollstreckung trifft nicht, wie bei den Erwachsenen, die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht am Sitz der JVA, sondern der zuständige Jugendrichter. Er ist Herr der Vollstreckung gem. § 82 JGG. Die Staatsanwaltschaft stellt nur in entsprechenden Fällen ihre Anträge hierzu. Gem. § 84 JGG ist auch der Grundsatz der "Vollstreckungnähe", nämlich, dass die Vollstreckungsleitung immer auf den Jugendrichter am Ort übergeht, wo sich der Verurteilte gerade befindet, äußerst wichtig. Der Übergang findet gem. § 85 JGG entweder kraft Gesetzes oder nach Zweckmäßigkeitsgrundsätzen durch Beschluss statt und zwar nicht nur bei der Jugendstrafe selbst, sondern auch bei Arresten und falls der Jugendliche nicht am Ort des Gerichts wohnt, auch bei Auflagen. Wenn der Verurteilte während des Vollzugs oder zwischen der Tat und der Vollstreckung älter geworden ist, gibt es für den Jugendrichter gem. § 85 VI JGG auch die Möglichkeit, die Vollstreckung auf den Staatsanwalt entsprechend der Strafvollstreckung für Erwachsene zu übertragen und den Verurteilten aus dem Jugendvollzug herauszunehmen, wenn dieser das 24. Lebensjahr bereits vollendet hat. Das Gleiche ist gem. § 89a JGG ab dem 21. Lebensjahr möglich, wenn Freiheitsstrafe neben Jugendstrafe zu vollstrecken ist. Hier jedoch nur nach Anhörung durch den Vollstreckungleiter. Er kann die Herausnahme aus dem Jugendvollzug anordnen, wenn der Betroffene sich nicht mehr für die pädagogische Ausrichtung der Jugend-JVA eignet und ihn in die für ihn zuständige Erwachsenenvollzugsanstalt einweisen, wobei dann für weitere Entscheidungen hins. der Vollsteckung trotzdem wieder der Jugendrichter am Ort der Erwachsenen-JVA zuständig wird (§ 85. V JGG)

Anzumerken wäre nur noch, dass der Haftkostenbeitrag für das Jahr 2003 gem. § 50 I, II i.d.F. des § 199 II Nr. 3 StVollzG (Betrag der gem. § 17 SGB IV bewerteten Sachbezüge) bei Gefangenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende hinsichtlich der Unterkunft bei Einzelunterbringung 130,65 Euro (158,65 Euro), bei Belegung der Zelle mit 2 Gefangenen 55,99 Euro (83,99 Euro), mit 3 Gefangenen 37,33 Euro (65,33 Euro) und bei mehr als 3 Gefangenen 18,66 Euro (46,66 Euro) betrug. Hinsichtlich der Verpflegung insgesamt 192,60 Euro (192,60 Euro) - mit Frühstück 42,10 Euro (42,10 Euro)/ Mittagessen 75,25 Euro (75,25 Euro)/ Abendessen 75,25 Euro (75,25 Euro) - beträgt. (Die Zahlen in der Klammer betreffen jeweils die Kosten für erwachsene Straftäter) Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Sie sind Durchschnittswerte, ermittelt aus Daten der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Die einzelnen Justizvollzugsanstalten können in ihrem Kostenaufwand hiervon nach oben oder unten abweichen. Der Gefangene ist natürlich gehalten, falls er dazu in der Lage ist, produktiv am Wirtschaftkreislauf der JVA teilzunehmen bzw. bei externen Firmen, z.B. im Zuge des Freigangs, für seinen Unterhalt selbst zum Teil aufzukommen.

Schon nach 6 Monaten (mind. 1/3 der Strafe) kann vom Jugendrichter gem. § 88 II u. V geprüft werden, ob eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Frage kommt und nicht nur, wie im Erwachsenenrecht, zum 1/2 oder 2/3 Zeitpunkt. Auf Antrag des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden wird dann über dessen Entlassung zu jedem x-beliebigen Zeitpunkt durch den Vollsteckungsleiter entschieden. Dieser kann jedoch eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der nächste Antrag unzulässig wäre. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung kann unter Auflagen erfolgen. Eine Unterstellung des Entlassenen unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers ist für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren möglich, § 28 JGG.

2) Jugendstrafe (mit Bewährung) §§ 21-30 JGG

Hier bin ich nun bei der Jugendstrafe mit Bewährung angelangt. Die von Anfang an zur Bewährung ausgesprochene Jugendstrafe ist geregelt in den §§ 21-26 JGG. Statistisch belegt und vom Sinn und Zweck her auch gerechtfertigt, wird im Jugendrecht prozentual viel öfter die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt als bei Erwachsenen die Freiheitsstrafe.

Überwacht wird die Bewährung i.d.R. durch den Vollstreckungsleiter am Wohnort des Verurteilten. Sollte dieser umziehen, so ist natürlich gem. § 85 , 58 JGG eine Übernahme durch den Vollstreckungsleiter und den Bewährungshelfer am Gericht des neuen Wohnorts, falls dieser auf Dauer angelegt sein soll, nötig.

Die längste Zeit der Strafaussetzung von Anfang an beträgt im Gegensatz zu Erwachsenen nur 3 Jahre, mindestens jedoch 2 Jahre (§ 22 JGG). Im Erwachsenenrecht können weit längere Bewährungszeiten ausgesprochen werden. Die Modalitäten bei der Bewährungsüberwachung sind ähnlich wie bei Erwachsenen, wobei hier jedoch meistens mehr Milde vor Recht ergeht, als dort. Bei einem äußerst gröblichen Verstoß gegen die Bewährungsauflagen kommt auch hier der Widerruf der Bewährung in Betracht (§ 26 JGG).

Der eigentliche Unterschied liegt jedoch darin, dass im Normalfall nach Ablauf der Bewährungsfrist gem. § 26a JGG der Jugendrichter gem. §§ 97 ff JGG durch Beschluss die sog. "Beseitigung des Strafmakels" aussprechen kann. Im übrigen ist hierzu zu bemerken, dass Verurteilungen bis zu 1 Jahr Jugendstrafe m.B. nicht in ein Führungszeugnis gem. § 32 BZRG aufgenommen werden, was jedoch > nicht heißt, dass nicht die entsprechenden Eintragungen in das sog. "Erziehungsregister" erfolgt sind. Zu diesem haben jedoch nur Staatsanwaltschaften, Gerichte und Jugendämter Zugang (§ 61 BZRG). Ein unbeschränkter Auszug aus dem Bundeszentralregister ist außerdem nur noch bei bestimmten Gewerbeanmeldungen und bei einer Bewerbung für den Staatsdienst nötig. Ist eine Jugendstrafe von bis zu 2 Jahren ursprünglich nicht zur Bewährung ausgesetzt worden, so kann bei guter Führung in der Bewährungszeit nach der Entlassung, frühestens jedoch nach 2 Jahren, durch Ausspruch der Beseitigung des Strafmakels die Eintragung im Führungszeugnis gelöscht werden, § 100 JGG. Unberührt hiervon bleiben die Auskunftsbefugnisse bestimmter Behörden und die Löschungsfristen des BZRG, die das Erziehungsregister betreffen. Diese Fristen sind jedoch kürzer als bei Erwachsenenstraftaten.

Bei Jugendstrafen gibt es hier gem. § 27 JGG noch eine Besonderheit: Die Entscheidung selbst über die Verhängung einer Jugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn es sich weder durch Gutachten noch durch die Stellungnahme des Jugendamtes oder dem während des Verlaufes des Strafverfahrens eindeutig klären lässt, ob schädliche Neigungen vorliegen. Zu behandeln ist dieser Fall vollstreckungsrechtlich aber ebenso wie eine übliche Jugendbewährungsstrafe.

3) Jugendarrest (§§ 16,90 JGG)

Zwar freiheitsentziehend, jedoch keine Jugendstrafe, ist das sog. "Zuchtmittel" des Jugendarrestes gem. § 90 JGG. Er soll das Ehrgefühl im Jugendlichen wecken, > so der Gesetzestext, und ihm in das Bewusstsein bringen, dass er für sein Unrecht einzustehen hat. Die Länder unterhalten eigene Jugendarrestanstalten, die nächsten sind in Nürnberg hinsichtlich Bayreuther Urteile und in Würzburg hinsichtlich Kulmbacher Urteile eingerichtet. Hier steht noch einmal sehr stark der Erziehungsgedanke bei der Vollstreckung im Vordergrund, das Personal ist entsprechend qualifiziert. Auch hier ist Vollzugsleiter der Jugendrichter vor Ort, § 85 II JGG. Es wird bei gravierenden Arresten durch ein Gespräch mit dem Jugendrichter vor Ort versucht, die Ursachen für das Fehlverhalten zu ergründen.

Eine Besonderheit gibt es hier bei Wehrpflichtigen und Soldaten. Der Arrest wird dort durch den Standortältesten in der Kaserne vollstreckt. Überwacht wird er durch den Vollstreckungsleiter am Gericht, das den Arrest dorthin überträgt und die Vollstreckung einleitet.

Der Arrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest von höchstens 4 Wochen ausgesprochen werden.

Dieser kann auch im Rahmen der Nichterfüllung einer gerichtlichen Auflage verhängt werden, wenn sich der Verurteilte grundlos weigert, diese zu erfüllen und der Arrest als einziges probates Zwangsmittel in Frage kommt. Hierbei handelt es sich dann um den sog. "Ungehorsamsarrest" (11 IV JGG). Sollte es verhältnismäßig erscheinen, kann der Jugendrichter nach Verbüßung des Arrestes die verweigerte Auflage bzw. deren Rest für erledigt erklären, § 15 III 3 JGG.

4) Auflagen und Weisungen (§§ 9-15 JGG)

Nun wären wir bei den Auflagen und Weisungen, die als alleiniger Richterspruch oder zusammen mit Arrest im Jugendstrafverfahren als besondere Urteilsformen sehr häufig auftreten. Diese sind nicht zu verwechseln mit den als sog. "Bewährungsauflagen" auch im Jugendverfahren gebräuchlichen Zusatzbestimmungen im Bewährungsplan, da sie im Jugendstrafverfahren eben als alleiniger Urteilsinhalt ausgesprochen werden können. Sie gehören zu den sog. "Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmitteln" im JGG. Hiervon gibt es unwahrscheinlich viele Variationen, bei dauerhaften Anordnungen gibt es auch diverse Bestimmungen im § 11 JGG über deren Höchstdauer.

Es gibt

a) die Weisung, einen bestimmten Aufenthaltsort zu beziehen

b) bei einer oder seiner Familie bzw. im Heim zu wohnen

c) unentgeltliche Arbeitsleistungen für eine gemeinnützige Organisation zu erfüllen

d) sich unter die Betreuung, - nicht zu verwechseln mit dem Betreuungsbegriff im Vormundschaftsrecht - , einer bestimmten pädagogisch geschulten Person zu begeben bzw. Erziehungshilfen in Anspruch zu nehmen Die Betreuungsweisung wird im § 30 SGB VIII folgendermaßen definiert: "Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. "Sie ist in der Regel eine längerfristige Begleitung und Unterstützung über sechs oder zwölf Monate hinweg. Es sollen hier konkrete, auf den Einzelfall hin zugeschnittene Hilfen, angeboten werden, soweit der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen. Entscheidend hierfür ist die persönliche Beziehung, die vom Betreuungshelfer mit dem Jugendlichen aufzubauen ist. Diese Beziehung ist aber dadurch vorbelastet, dass die Anordnung der Betreuungsweisung aus einer strafrechtlichen Reaktion heraus erfolgt ist, d.h. in der Regel auf Zwang beruht. Vor allem diese Barriere muss vom Betreuer erst einmal überwunden werden. Eltern und der Freundeskreis sind in jedem Fall mit einzubinden. Außerdem ist wichtig, dass der Betreuer sich genügend Zeit für die einzelnen Betreuten nehmen kann und kein Missverhältnis zwischen der Zahl der Unterstellten und der Pädagogen besteht. Im Landgerichtsbezirk Bayreuth werden derzeit ca. 30 Personen auf diese Art und Weise auf Anordnung des Gerichts speziell betreut.

e) an einem sozialen Trainingskurs z.B. bei der Caritas teilzunehmen. Die soziale Trainingsmaßnahme ist im § 29 SGB VIII (soziale Gruppenarbeit) geregelt. " Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzeptes die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern. Sie umfasst 10 Gruppenabende sowie Vor- u. Nachgespräche in einem zeitlichen Rahmen von 3 bis 4 Monaten. Es besteht auch die Möglichkeit, einzelne Teilnehmer auch nach Ablauf des Kurses weiter zu betreuen. Die einzelnen Gruppenstunden befassen sich mit den überwiegenden Problemen der Teilnehmer. Durch die für die Betroffenen in aller Regel schwierige Situation, nun mehr oder weniger freiwillig in der Gruppe kommunizieren und agieren zu müssen, sollen sie lernen, mittels eines Repertoires von verschiedenen Handlungsmustern sich bei Konflikten eigenverantwortlich zu verhalten. Hierzu dienen auch Arbeitsgruppen mit Collagen, Rollenspielen und anderen gruppendynamischen Spielen und Übungen. Ziele sind vor allem die Förderung der Kommunikations- und Verantwortungsbereitschaft, Einsichtsvermittlung bezüglich eigener und fremder Bedürfnisse, Entwicklung von Problembewusstsein, Planungsfähigkeit und aktive Zukunftsgestaltung sowie die Unterstützung des Selbstbewusstseins und der Selbständigkeit. Insgesamt sind dies Hilfen für die Bewältigung der Krisen im Alltag auch ohne die Begehung von Straftaten. Im Landgerichtsbezirk Bayreuth liegt die Zahl der so Betreuten bei ca. 30 pro Jahr.

f) sich um einen persönlichen bzw. finanziellen Ausgleich mit dem Opfer zu bemühen, wovon bei größeren Schäden jedoch abgesehen wird (§ 81 JGG) und eventuell an einem Täter-Opfer- Ausgleich auf einer zwischenmenschlichen Ebene unter Beteiligung eines neutralen Vermittlers teilzunehmen. Stichworte für diese recht neue Art der Verarbeitung einer Straftat könnten sein: "Versöhnen statt Strafen" oder "Wiedergutmachung statt Vergeltung". Wichtig hierbei ist aber auch, dass im Vorfeld der Anordnung eines TOA die Geeignetheit des Delikts und der Personen auf Täter- und auf Opferseite genau geprüft wurde. Weder eignen sich echte Bagatelldelikte , die ansonsten ohne justizielle Sanktionen geblieben wären, noch auf der anderen Seite Delikte, deren Schwere zu einer Traumatisierung des Opfers geführt haben (wie z.B. Sexualdelikte, massive Kapitalverbrechen) auch ist es nicht ratsam, ein Missverhältnis in der Machtstruktur zwischen Täter und Opfer zu ignorieren. Wichtig ist auch eine gewisse Freiwilligkeit auf beiden Seiten. Mögliche Ziele eines TOA könnten sein: ein klärendes Gespräch bzw. eine ernstgemeinte Entschuldigung, die Wiedergutmachung des Schadens oder Schadensersatz, Zahlung von Schmerzensgeld, Geschenke als symbolische Geste, Arbeitsleistungen oder gemeinsame Aktionen. Die Zahl der TOAs steigt erfreulicherweise von Jahr zu Jahr. Sie sind jedoch für die vermittelnde Stelle mit einem enormen Arbeitsaufwand verbunden. Auch die zivilrechtliche Seite muss hierbei vom Vermittler richtig eingeschätzt werden.

g) bestimmte Personen oder Örtlichkeiten zu meiden

h) an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen

i) einen bestimmten Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation zu bezahlen, was nicht mit einer Geldstrafe gleichzusetzen ist, die an die Gerichtskasse zu zahlen wäre.

Die Auflagen könnten teilweise variiert und kombiniert werden. Die Auflistung hier ist auch nicht unbedingt vollständig. Sinn und Zweck soll in jedem Fall die Erziehung des Jugendlichen zu einem sozial verantwortungsvolleren Menschen sein. Die Auflage soll ihm, soweit dies möglich ist, einiges über seine Tat bewusst machen und Hilfe zur Selbsthilfe bieten, falls er Hilfe nötig hat.

5) Verwarnungen, Absehen von einer Verfolgung (§§ 14,45,47 JGG)

Eine Art des Zuchtmittels, jedoch auch eine Form des Absehens von der Strafverfolgung, ist die Möglichkeit des Ausspruchs einer Verwarnung gem. §§ 14, 45,47 JGG. Hier wird durch den Jugendrichter bei kleineren Verfehlungen, die als "Ausrutscher" zu werten sind, eine eindringliche Verwarnung ausgesprochen. Dabei verbleibt es dann auch. Das Verfahren wird danach eingestellt.


IV) Die "besondere Owi" für Schulschwänzer


Abweichungen im OWI- Verfahren gem. §§ 97, 98 OwiG: Natürlich kann gg. einen Jugendlichen bei einer Ordnungswidrigkeit auch ein Bußgeld verhängt werden. Die häufigsten Verfahren hierzu sind die nach dem SchPflG. Nach mehreren Verstößen gegen die Anwesenheitspflicht wendet sich die Schulleitung an die Bußgeldbehörde (Stadt oder Landkreis). Dort wird ein Bußgeldantrag gestellt, zu dem die Beteiligten zu hören sind (§ 55 I OwiG). Nach Erlass des Bußgeldbescheids sind die Fristen der §§ 67, 95 I OwiG (2 Wochen) zu beachten. Danach wird, wenn auch Ratenzahlungen nicht mehr eingehalten werden oder insgesamt der Zahlungswille fehlt, das Verfahren gem. § 98 OwiG bei Gericht eingeleitet. Es kommt erneut zu einer Anhörung des Betroffenen (Beachte: Schuldner des Bußgeldes ist i.d.R. der Schüler selbst!). Gemäß § 98 I OwiG kommt es zunächst zu einer Auferlegung einer Weisung (meist Arbeitsstunden statt der ursprünglichen Geldbuße). Erbringt der Jugendliche die auferlegte Arbeit trotz mehrmaliger Anmahnung nicht, so kann nun Jugendarrest gem. § 98 II 1 OwiG ´nach vorheriger nochmaliger Anhörung des Jugendlichen angeordnet werden. Das hiergegen zulässige Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde (§ 104 III 1 Nr. 1 OwiG). Vor Vollstreckung des Arrestes (in der Regel vom Vollstreckungsleiter des gem. § 85 I JGG zuständigen Gerichts am Arrestort vollstreckt) muss dann ebenfalls noch mal bei der Verwaltungsbehörde nachgefragt werden, ob der Betroffene nun nicht etwa doch in letzter Minute die Geldbuße bezahlt hat. Dass hier die Geldbuße meist von den Eltern oder Verwandten zur Vermeidung des Arrestes gezahlt wird und somit der pädagogische Zweck verloren geht muss wohl stillschweigend hingenommen werden. Ein weiteres Problem hierbei ist, dass es sich bei Schülern nur um Freizeitarreste (am Wochenende) handeln kann, wobei jedoch die Arrestanstalten die Flut an Wochenendvollstreckungen kaum auffangen können, so dass es hier zu erheblichen Verzögerungen notgedrungen kommen muss. Nach dem endgültig vollstreckten Arrest (inzwischen kann so viel Zeit vergangen sein, dass möglicherweise der Betroffene nun gar nicht mehr Schüler ist), wäre aus erzieherischen Gründen erneut die Weisung zu vollstrecken, da der Arrest ja nur das Zwangsmittel hierfür war. Es wird jedoch das Verfahren in diesem Stadium, da gem. §§ 98 II 2 i.V.m. III 1 OwiG keine weiteren Sanktionen folgen können und hoffentlich auch der Arrest einen nachhaltigen erzieherischen Eindruck auf den Schüler gemacht haben sollte, in der Praxis meist abgeschlossen und von einer weiteren Vollstreckung der Arbeitsauflage abgesehen. (vgl. hierzu Göhler, OwiG, 10. Aufl., § 98 RdNr. 28)


V) Schluss


Alles in allem soll der gesamte Katalog von Hilfen, Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmitteln und Strafen dazu dienen, dass sich der Jugendliche wieder darauf besinnt, sein weiteres Leben in geordneteren Bahnen ablaufen zu lassen. Das System basiert darauf, dass man durch gezielte Einflussnahme noch die Möglichkeit nutzt, einen Jugendlichen oder Heranwachsenden entsprechend zu formen, immer darauf bedacht, ihn nicht zu zerbrechen.

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