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Kurzaufsatz
Vanessa Schelper
14.09.2009


Die Änderungen im Straßenverkehrsrecht zum 01.09.2009

Neue StVO


Dieses Jahr gibt es einige Änderungen und Neuerungen im Straßenverkehr, denn zum 1. September 2009 trat die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Mit dieser Verordnung soll dem Schilderwald in Deutschland nun endgültig abgeholfen werden. Weiterhin gibt es vereinfachte Radverkehrsvorschriften und erstmals werden die Inline-Skates in die StVO mit aufgenommen.

Die wichtigsten Veränderungen im Detail:

Der Radverkehr
Vor allem der Radverkehr soll durch geänderte Vorschriften attraktiver und sicherer gemacht werden. So gibt es u.a. folgende Neuerungen:
  • Die Öffnung von Einbahnstraßen für den entgegenkommenden Radverkehr wird gelockert.
  • In § 21 Abs. 3 StVO wird die Beförderung von bis zu zwei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in Fahrradanhängern erlaubt.
  • Für Radfahrer gelten gemäß § 37 StVO an Ampeln mit Radverkehrsführungen zukünftig entweder die Lichtzeichen für den Fahrverkehr oder eigene (Symbol „Radverkehr“) bzw. kombinierte Lichtzeichen (Symbole „Radverkehr“ und „Fußgänger“).
  • In einer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) dürfen zukünftig alle Fahrzeugführer max. 30 km/h fahren.
  • Es wird ein Benutzungsrecht für linke Radwege in § 2 Abs. 4 StVO eingeführt.
Inline-Skates
In den §§ 24 und 31 StVO werden Inline-Skater nun den Fußgängern zugeordnet und dürfen ausnahmsweise mittels speziellem Zusatzzeichen auf Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen fahren.

Verkehrszeichen
Die Verkehrszeichen werden in einem neuen übersichtlichen Katalog zusammengestellt. Außerdem werden insgesamt 25 Verkehrsschilder ersatzlos gestrichen (bereits aufgestellte Schilder haben aber noch 10 Jahre Geltung!). Darunter u.a.:
  • Zeichen 150 und 153 „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ (mit Warnbarke)
  • Zeichen 353 „Einbahnstraße“
  • Zeichen 380 und 381 „Richtgeschwindigkeit (Ende)“
  • Zeichen 388 und 389 „Ungenügend befestigter Seitenstreifen“
  • Zeichen 435 und 436 „Innerörtliche Wegweiser“
  • Zusatzzeichen 1052-38 „schlechter Fahrbahnrand“
Als neue Verkehrsschilder kommen hinzu:
  • Zeichen 314.1 „Parkraumbewirtschaftung“
  • Zeichen 314.2 „Ende Parkraumbewirtschaftung“
  • Zusatzzeichen „Inline-Skater zugelassen“
  • Zeichen 357 „Durchlässige Sackgasse“
  • Zeichen 467.2 „Ende Streckenempfehlung“
Weitere Änderungen
  • Bei mindestens drei Fahrstreifen für eine Richtung dürfen außerorts Lkw über 3,5 t und alle Kfz mit Anhänger den linken Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen benutzen.
  • § 19 Abs. 1 Nr. 3 StVO regelt ein generelles Überholverbot für Fahrzeugführer vom Gefahrenzeichen bis zum Bahnübergang. Bahnübergänge egal, ob beschrankt oder unbeschrankt, werden zudem mit einem einheitlichen Verkehrszeichen (Zeichen 151) angekündigt.
  • Außerdem spricht man nicht mehr vom „Beschleunigungsstreifen“. Er wird in „Einfädelungsstreifen“ umbenannt und aus „Verzögerungsstreifen“ wird der „Ausfädelungsstreifen“.
  • Auf dem Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Bei Stau oder stockendem Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.

Hier der Link zur neuen StVO (pdf-Format):
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvo/gesamt.pdf

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