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"Die neue Rechtslage zur steuerlichen Berücksichtigung von Computerkosten" von Timo Hartman
Dipl.-Finanzwirt (FH) Timo Hartman, Osnabrück

I. Einführung

Die zunehmend von Arbeitnehmern geforderte Flexibilität, ihre beruflichen Tätigkeiten nicht mehr nur auf die eigentliche Arbeitsstelle zu beschränken, sondern insbesondere zu Hause berufliche Aufgaben wahrzunehmen, erfordert von einer Vielzahl Steuerpflichtiger die berufliche Nutzung ihres heimischen PC. Neben den üblichen privaten Gründen zur Nutzung, wie dem Versenden von E-Mails oder dem Schreiben privater Briefe, wird eine berufliche Sphäre eröffnet und es stellt sich die Frage, wie diese ihre – erforderliche – steuerliche Berücksichtigung finden kann. Im Folgenden soll diesem Problem unter Auseinandersetzung mit der neueren Rechtsprechung[1] zu diesem Thema nachgegangen werden.

II. Allgemeine Problematik

Nach der Rechtsprechung des BFH[2] ist dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen zu entnehmen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen). Dies hat zur Folge, dass auch der an sich berufliche Anteil nicht abzugsfähig ist. Der BFH begründet seine Auffassung mit der zu wahrenden Steuergerechtigkeit, die verbiete, „dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssen“. Eine Ausnahme des Aufteilungs- und Abzugsverbotes könne nur dann eingreifen, wenn die private Mitveranlassung unter 10 % liege oder eine Aufteilung der Aufwendungen anhand objektiver Merkmale und Unterlagen möglich sei.

Eine solche Auslegung des § 12 Nr. 1 EStG erscheint indes wenig sachgerecht. Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Schrifttum[3] gebietet es gerade die steuerliche Gerechtigkeit, dass eindeutig beruflich veranlasste Aufwendungen auch ihre steuerliche Berücksichtigung finden. Nur objektiv unteilbare Aufwendungen sind zutreffend hiervon auszuschließen.

III. Die Computernutzung unter dem Aspekt des § 12 Nr. 1 EStG

Entsprechend seiner Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 EStG lässt der BFH daher einen Abzug von Aufwendungen für einen PC im Fall einer „gemischten“ Nutzung bisher nur dann zu, wenn der private Anteil von untergeordneter Bedeutung ist. Läge beispielsweise eine zeitliche private Nutzung von 30 % vor, wären die gesamten Aufwendungen nicht abzugsfähig.

Dem entgegen entwickelt sich nun eine Rechtsprechung auf Finanzgerichtsebene[4], die eine Aufteilung von Aufwendungen für einen häuslichen PC in einen privaten und beruflichen Teil für zulässig erachtet. Begründet wird dieses neue Verständnis des § 12 Nr. 1 EStG mit der Begründung, dass eine solche Aufteilung bei einem Computer ebenso möglich sei wie bei einem Pkw. So wie der berufliche Nutzungsanteil beim Pkw anhand der gefahrenen Kilometer ermittelt werde, lasse sich die berufliche Nutzung des Computers anhand der Stunden der beruflichen bzw. privaten Nutzung ermitteln.

Dieser vom FG aufgestellte Vergleich scheint auf den ersten Blick wenig passend, da die Pkw-Leistung anhand objektiver Messinstrumente wie Kilometerzähler und Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann, während ein handelsüblicher PC kein vergleichbares Messinstrument zur Beurteilung der beruflichen/privaten Nutzung besitzt. Doch ist eine objektive Überprüfbarkeit auch bei Pkw-Kosten kaum gegeben, da nicht nachvollzogen werden kann, ob die Angaben im Fahrtenbuch der Wahrheit entsprechen oder nicht. Vielmehr erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung solcher Kosten ebenfalls nach dem Prinzip von „Glauben und Schätzen“[5]. In seiner ständigen Rechtsprechung zum Nachweis von Pkw-Kosten anhand eines Fahrtenbuchs hat der BFH dieses Prinzip im Steuerrecht für zulässig erklärt, so dass in dieser Beziehung keine Bedenken bestehen.

Das Urteil des FG wurde zeitnah rechtskräftig, was eine Zustimmung der Finanzbehörde zu den dort aufgestellten Grundsätzen bereits erkennen lässt, da keine Revision eingelegt wurde. Auch werden mittlerweile in dieser Sache ausgesetzte Einspruchsverfahren in der Weise entschieden, dass der glaubhaft gemachte Anteil der beruflichen Nutzung unabhängig von seiner Höhe anerkannt wird.

IV. Praktikabilitätsfragen

Fraglich erscheint jedoch, ob eine Aufteilung nach zeitlicher Nutzung zum einen sachgerecht, zum anderen für die Finanzbehörde auch praktikabel ist.

Mit Scheich[6] ist zunächst festzustellen, dass andere, alternative Aufteilungsmaßstäbe neben der zeitlichen Komponente wenig effektiv erscheinen. Eine Aufteilung nach Dateienanzahl oder –größe ließe kaum einen Rückschluss auf die tatsächliche Nutzung zu. Dies ist bei der zeitlichen Einteilung jedoch nicht der Fall. Zwar ist die Finanzbehörde dadurch allein an die Angaben des Steuerpflichtigen gebunden, doch ist ein Missbrauch hierbei kaum zu erwarten. Denn weiterhin obliegt dem Finanzamt die Prüfung aller entscheidungserheblichen Indizien, wie insbesondere die Art des Computers, dessen Standort sowie Ausstattung, die verwendete Software, die berufliche und nicht zuletzt die familiäre Situation des Steuerpflichtigen. Sollten sich beispielsweise durch einen ungewöhnlich hoch angegebenen beruflichen Nutzungsanteil nach der Prüfung dieser Punkte noch immer Zweifel an der Glaubwürdigkeit ergeben, trifft nach Auffassung des BFH[7] - als „ultima ratio“ - dann den Steuerpflichtigen die Beweislast.

Dieses Verfahren ist – in Anbetracht der sich aus der Natur der Sache ergebenden Schwere der Sachverhaltsauf-klärung – vergleichsweise einfach und praktikabel, da unproblematische Fälle von den Finanzbehörden ohne weitergehende Überprüfung sachgerecht erledigt werden können und nur problematische einer solchen Überprüfung bedürfen.

V. Fazit

Es bleibt daher zu hoffen, dass sich auch der BFH bald dieser Ansicht anschließt, damit eine sachgerechte Lösung der Abzugsfähigkeit von Computerkosten ihre höchstrichterliche Zustimmung findet.



[1] FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.5.2001, 2 K 1564/00, StuB 2001, S. 667, rkr.
[2] BFHE 100, 300 – BStBl 1971 II S. 17
[3] z. B. Offerhaus, in: Betriebs-Berater 79, 668; Tipke/Lang, Lehrbuch, § 9 Rz. 250ff.
[4] FG Rheinland-Pfalz, a.a.O.
[5] Schmidt, EStG, § 12, Rz. 15
[6] T. Scheich, in: INF 5/2002, S. 129 (130)
[7] BFH-Urteil vom 15.2.1989, X R 16/86, BStBl 1989 II S. 462

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