I. Einführung
Die zunehmend von Arbeitnehmern geforderte Flexibilität, ihre
beruflichen Tätigkeiten nicht mehr nur auf die eigentliche
Arbeitsstelle zu beschränken, sondern insbesondere zu Hause
berufliche Aufgaben wahrzunehmen, erfordert von einer Vielzahl
Steuerpflichtiger die berufliche Nutzung ihres heimischen PC. Neben den
üblichen privaten Gründen zur Nutzung, wie dem Versenden von
E-Mails oder dem Schreiben privater Briefe, wird eine berufliche
Sphäre eröffnet und es stellt sich die Frage, wie diese ihre
– erforderliche – steuerliche Berücksichtigung finden
kann. Im Folgenden soll diesem Problem unter Auseinandersetzung mit der
neueren Rechtsprechung
[1] zu diesem Thema
nachgegangen werden.
II. Allgemeine Problematik
Nach der Rechtsprechung des BFH
[2] ist
dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Aufteilungs- und Abzugsverbot
für solche Aufwendungen zu entnehmen, die sowohl beruflich als auch
privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen). Dies hat zur
Folge, dass auch der an sich berufliche Anteil nicht abzugsfähig
ist. Der BFH begründet seine Auffassung mit der zu wahrenden
Steuergerechtigkeit, die verbiete, „dass Steuerpflichtige durch
eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte
Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen
für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in den
einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie
einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige
gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken
müssen“. Eine Ausnahme des Aufteilungs- und Abzugsverbotes
könne nur dann eingreifen, wenn die private Mitveranlassung unter
10 % liege oder eine Aufteilung der Aufwendungen anhand objektiver
Merkmale und Unterlagen möglich sei.
Eine solche Auslegung des § 12 Nr. 1 EStG erscheint indes wenig
sachgerecht. Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Schrifttum
[3] gebietet es gerade die steuerliche
Gerechtigkeit, dass eindeutig beruflich veranlasste Aufwendungen auch
ihre steuerliche Berücksichtigung finden. Nur objektiv unteilbare
Aufwendungen sind zutreffend hiervon auszuschließen.
III. Die Computernutzung unter dem Aspekt des § 12 Nr. 1
EStG Entsprechend seiner Rechtsprechung zu § 12 Nr.
1 EStG lässt der BFH daher einen Abzug von Aufwendungen für
einen PC im Fall einer „gemischten“ Nutzung bisher nur dann
zu, wenn der private Anteil von untergeordneter Bedeutung ist. Läge
beispielsweise eine zeitliche private Nutzung von 30 % vor, wären
die gesamten Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Dem entgegen entwickelt sich nun eine Rechtsprechung auf
Finanzgerichtsebene
[4], die eine
Aufteilung von Aufwendungen für einen häuslichen PC in einen
privaten und beruflichen Teil für zulässig erachtet.
Begründet wird dieses neue Verständnis des § 12 Nr. 1
EStG mit der Begründung, dass eine solche Aufteilung bei einem
Computer ebenso möglich sei wie bei einem Pkw. So wie der
berufliche Nutzungsanteil beim Pkw anhand der gefahrenen Kilometer
ermittelt werde, lasse sich die berufliche Nutzung des Computers anhand
der Stunden der beruflichen bzw. privaten Nutzung ermitteln.
Dieser vom FG aufgestellte Vergleich scheint auf den ersten Blick wenig
passend, da die Pkw-Leistung anhand objektiver Messinstrumente wie
Kilometerzähler und Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann,
während ein handelsüblicher PC kein vergleichbares
Messinstrument zur Beurteilung der beruflichen/privaten Nutzung besitzt.
Doch ist eine objektive Überprüfbarkeit auch bei Pkw-Kosten
kaum gegeben, da nicht nachvollzogen werden kann, ob die Angaben im
Fahrtenbuch der Wahrheit entsprechen oder nicht. Vielmehr erfolgt eine
steuerliche Berücksichtigung solcher Kosten ebenfalls nach dem
Prinzip von „Glauben und Schätzen“
[5]. In seiner ständigen Rechtsprechung zum
Nachweis von Pkw-Kosten anhand eines Fahrtenbuchs hat der BFH dieses
Prinzip im Steuerrecht für zulässig erklärt, so dass in
dieser Beziehung keine Bedenken bestehen.
Das Urteil des FG wurde zeitnah rechtskräftig, was eine Zustimmung
der Finanzbehörde zu den dort aufgestellten Grundsätzen
bereits erkennen lässt, da keine Revision eingelegt wurde. Auch
werden mittlerweile in dieser Sache ausgesetzte Einspruchsverfahren in
der Weise entschieden, dass der glaubhaft gemachte Anteil der
beruflichen Nutzung unabhängig von seiner Höhe anerkannt
wird.
IV. Praktikabilitätsfragen
Fraglich erscheint jedoch, ob eine Aufteilung nach zeitlicher Nutzung
zum einen sachgerecht, zum anderen für die Finanzbehörde auch
praktikabel ist.
Mit Scheich
[6] ist zunächst
festzustellen, dass andere, alternative Aufteilungsmaßstäbe
neben der zeitlichen Komponente wenig effektiv erscheinen. Eine
Aufteilung nach Dateienanzahl oder –größe ließe
kaum einen Rückschluss auf die tatsächliche Nutzung zu. Dies
ist bei der zeitlichen Einteilung jedoch nicht der Fall. Zwar ist die
Finanzbehörde dadurch allein an die Angaben des Steuerpflichtigen
gebunden, doch ist ein Missbrauch hierbei kaum zu erwarten. Denn
weiterhin obliegt dem Finanzamt die Prüfung aller
entscheidungserheblichen Indizien, wie insbesondere die Art des
Computers, dessen Standort sowie Ausstattung, die verwendete Software,
die berufliche und nicht zuletzt die familiäre Situation des
Steuerpflichtigen. Sollten sich beispielsweise durch einen
ungewöhnlich hoch angegebenen beruflichen Nutzungsanteil nach der
Prüfung dieser Punkte noch immer Zweifel an der
Glaubwürdigkeit ergeben, trifft nach Auffassung des BFH
[7] - als „ultima ratio“ - dann
den Steuerpflichtigen die Beweislast.
Dieses Verfahren ist – in Anbetracht der sich aus der Natur der
Sache ergebenden Schwere der Sachverhaltsauf-klärung –
vergleichsweise einfach und praktikabel, da unproblematische Fälle
von den Finanzbehörden ohne weitergehende Überprüfung
sachgerecht erledigt werden können und nur problematische einer
solchen Überprüfung bedürfen.
V. Fazit
Es bleibt daher zu hoffen, dass sich auch der BFH bald dieser Ansicht
anschließt, damit eine sachgerechte Lösung der
Abzugsfähigkeit von Computerkosten ihre höchstrichterliche
Zustimmung findet.
[1] FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
8.5.2001, 2 K 1564/00, StuB 2001, S. 667, rkr.
[2] BFHE 100, 300 – BStBl 1971 II S. 17
[3] z. B. Offerhaus, in: Betriebs-Berater
79, 668; Tipke/Lang, Lehrbuch, § 9 Rz. 250ff.
[4] FG Rheinland-Pfalz, a.a.O.
[5] Schmidt, EStG, § 12, Rz. 15
[6] T. Scheich, in: INF 5/2002, S. 129 (130)
[7] BFH-Urteil vom 15.2.1989, X R 16/86,
BStBl 1989 II S. 462