Akademischer Direktor Dr. Dieter Bindzus und stud. jur. Jéröme
Lange, Saarbrücken
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Ist Betteln rechtswidrig?—
Ein
historischer Abriß mit Ausblick
Die Normgebung in den Städten durch autonome Satzungen 1
ist selten spektakulär. Trotzdem gibt es immer wieder Fälle, die
über die juristische Fachwelt hinaus in der breiten Öffentlichkeit
Aufmerksamkeit und Interesse erregen 2. Ein rechtlich besonders
brisantes „ Exerzierfeld“ dieser Satzungen ist der Erlaß von
„Bettelsatzungen“, wie sie in Deutschland 1995 namentlich in Fulda
und in Saarbrücken verabschiedet worden sind 3 und seit einigen
Jahren auch schon in anderen Städten wie Augsburg, München oder
Koblenz existieren 4. Dabei scheint die Tendenz zum Erlaß
solcher Satzungen, die Betteln durch gezieltes körpernahes Ansprechen auf
öffentlichen Straßen und Plätzen verbieten, weder eine Frage der
Parteipräferenz zu sein 5, noch ein spezifisch deutsches
Phänomen 6. Aber ist sie ein brandaktuelles
Phänomen?
I. Die Geschichte des Bettelns
1. Die Entstehung des Bettelns
Betteln ist ein uraltes Phänomen. Schon in Rom und anderen
Städten des römischen Reiches soll es Bettler gegeben haben, obgleich
die soziale Struktur der römischen Gesellschaft die Entstehung eines
„Bettlerwesens“, wie es uns später noch begegnen wird, an sich
nicht zuließ
7. Bei den Germanen dagegen ließ die
Einbindung des einzelnen in Sippe und Haus
8 sowie die
sachenrechtliche Knechtschaft
9 zunächst keinen Raum für
die Entstehung der Bettelei. Erst die Veränderungen in der
Gesellschaftsstruktur, die sich im Gefolge der Schwächung des
Sippenverbandes im Frühmittelalter ergaben, förderten die Entstehung
der Bettelei
10.
2. Betteln im Mittelalter —
ein ganz alltäglicher
Vorgang
Über die Handhabung des „Problems“ der Bettelei in der
fränkischen Zeit wissen wir nicht viel. Nur so viel ist klar: Die
Vorstellung einer Strafbarkeit des Bettelns war dem Rechtsdenken des frühen
Mittelalters fremd
11. Betteln war keineswegs schon immer ein ethisch
oder gar rechtlich mißbilligtes Verhalten. Dennoch ist es auf den ersten
Blick überraschend, daß es gerade die Welt des Mittelalters war, die
dem Betteln so gelassen und geradezu „liberal“ gegenübertrat.
Die Verblüffung läßt allerdings nach, wenn man sich das
mittelalterliche Denken vergegenwärtigt, in dem weltlich-geistliche
Durchdringung, Bindung weltlicher Gewalt an überirdische Zwecke der
christlichen Lehre und geistige Vorherrschaft der Kirche eine enorme Rolle
spielten
12. In diesem Denken war die
kirchliche Almosenlehre
vorherrschend
13. Sie hat in den unterschiedlichen Systemen der
Scholastiker des
Hochmittelalters, deren wohl bedeutendster
Thomas von
Aquin (1225—1274) war
14, ihren Niederschlag
gefunden.
Nach dieser den Alltag prägenden Lehre war das
Almosengeben neben Beten und Fasten eine Möglichkeit der Buße
für begangene Sünden. Almosengeben war aber daneben für jeden
Gläubigen eine ethisch-religiöse Verpflichtung, durch die er sich
Verdienste erwerben konnte, wenn er sie mit der rechten Gesinnung, d. h. aus
Nächstenliebe, vornahm 15. Das wichtigste Verdienst war
Seligkeit, die in der Ethik des Thomas von Aquin als „letzter Zweck
eines vernunftbegabten Geschöpfes“ 16 galt. Betteln war
daher erlaubt, Almosengeben sogar geboten. Allerdings machte auch Thomas von
Aquin hiervon Ausnahmen: Wer gesund und arbeitsfähig sei und dennoch
bettele, der solle nach weltlichem Recht bestraft werden; wer dagegen aus echter
Bedürftigkeit, zu religiösen Zwecken (wie z.B. Pilgerfahrten) oder
für Aufgaben des Gemeinwohls bettele, der handele rechtens
17.
Diese theoretische Differenzierung fand im Alltag jedoch keinen
Niederschlag. Betteln wurde grundsätzlich nicht als soziales Übel
aufgefaßt
18. Wenn man auch den Armen als solchen verachtete,
so wurde die Armut als Lebensideal paradoxerweise geschätzt
19.
Dies zeigt sich besonders augenfällig am Aufstieg der
Bettelorden,
die zunächst nur von milden Gaben lebten, es dann aber durch zahlreiche
Schenkungen und Stiftungen überwiegend zu beachtlichem Reichtum brachten
20. Betteln war zu jener Zeit daher weder verboten noch
ehrenrührig
21. Es war vielmehr eine nützliche und geradezu
notwendige Erscheinung in der „pyramidenförmigen“
22
Gesellschaftsordnung des Mittelalters, die den Ärmsten zugute kam und
zugleich aber den höheren Ständen die Möglichkeit gab, mit dem
Almosengeben ihre Sünden zu tilgen
23.
Im Spätmittelalter wuchs die Zahl der Bettler rasant an. Eine
entscheidende Ursache hierfür war die religiös motivierte
Spendenfreudigkeit, die durch das Beispiel der Bettelorden schlaglichtartig
beleuchtet wird
24. Dazu kam eine infolge von Preissteigerungen
anwachsende Zahl verelendeter Menschen, die zudem durch die Intensivierung des
Verkehrs zunehmend mobiler wurden
25. Die Belastung insbesondere
für die Städte muß enorm gewesen sein.
Zeitgenössische Berichte sprechen von vielen Tausenden
umherziehender Bettler die die Landstraßen bevölkerten und die
Städte überschwemmten 26. Diese Bettelplage wurde dadurch
verschärft, daß ein neuer Typ des Bettlers an Bedeutung gewann: der
betrügerische Bettler 27. Eine weitverbreitete
zeitgenössische Schrift, der „Liber Vagatorum“, unterschied
deren zwei Hauptgruppen: die Krankheitssimulanten zum einen und zum anderen die
falschen Geistlichen, die sich als Mönche, Pilger oder dergleichen ausgaben
28.
Es ist nicht verwunderlich, daß insbesondere die in großer
Anzahl als Bettler umherziehenden Scharlatane allmählich einen Wandel der
Anschauungen bei der Bevölkerung bewirkten. Vor allem die Menschen in den
Städten wurden dem Bettel gegenüber kritischer und zugleich auch
ablehnender
29. Daher fiel es den Städten leichter, in
Übereinstimmung mit der Bevölkerung aus dem Problem, das auch ihre
innere Sicherheit ernsthaft bedrohte
30, Konsequenzen zu ziehen.
Vorreiter war insoweit die Stadt Nürnberg, die im Mittelalter für die
Armenpflege ein „unerreichtes Vorbild für andere
Städte“
31 war. Ihre
Bettelordnung aus dem Jahre
1478 wurde zu einem Muster-beispiel, das in ungezählten anderen
Städten Nachahmung fand
32.
Typisch für diese Ordnungen war, daß sie den
arbeitsunfähigen einheimischen Bettlern das Betteln weiterhin erlaubten.
Sie erhielten einen Erlaubnisschein und besondere Bettelabzeichen. Für alle
anderen arbeitsfähigen Personen bestand ein striktes Bettelverbot. Fremde
Bettler wurden aus der Stadt verwiesen 33. Inhaltsidentische
Bettelverbote für arbeitsfähige Bettler wurden auch in drei
aufeinanderfolgenden Reichsabschieden 34 statuiert.
Diese Maßnahmen zur Einschränkung bzw. Beseitigung des Bettels
blieben jedoch weitgehend erfolglos. Dies lag zum einen darin begründet,
daß die thomasische Almosenlehre in der Bevölkerung trotz zunehmenden
Mißtrauens immer noch Rückhalt fand; zum anderen darin, daß die
reglementierenden Bettelordnungen kaum noch abschreckende Wirkung hatten, weil
sie keine Strafdrohungen vorsahen
35.
3. Betteln in der frühen Neuzeit —
ein für die
Bettler nicht ganz ungefährlicher Vorgang
Der Umbruch zu stärker repressiven Maßnahmen gegenüber dem
Bettel erfolgte in der
frühen Neuzeit. Es war Ausdruck zweier
paralleler Entwicklungen, die tatsächlicher und zutiefst
religiös-ideologischer Natur waren. Tatsächlich waren die
Bettelordnungen des Spätmittelalters nicht in der Lage gewesen, den
Heerscharen umherziehender Bettler Einhalt zu gebieten. Vielmehr nahm das
Bettlerunwesen zunehmend gefährlichere Züge an und gipfelte —
wie oft in solchen Situationen — rasch in dem Ruf, „schärfere
Verfügungen zu treffen und die Zahl der Bettelrichter zu vermehren, um die
größeren der alten Bettler in den Bettelstock oder nach Gelegenheit
ihrer Verwirkung in das Loch gefänglich einzuziehen, bis gegen ihre
Angehörigen Gebühr fürgenommen werde“ (Beschluß des
Rates der Stadt Nürnberg 1588)
36.
Reichspolizeiordnungen sahen gegen den Bettel
Maßregeln und Ausweisungen vor. Die Peinliche Gerichtsordnung Karls V
(Constitutio Criminalis Carolina) von 1532 stellte „verdechtige
Bettler und Landfahrer unter die Aufsicht der Obrigkeit“ (Art. 39). In
manchen Städten wurden betrügerische Bettler gar ausgepeitscht oder
anderweitig bestraft 37. Als im Gefolge des 30-jährigen Krieges
Dörfer, Städte und Landschaften verwüstet und ausgebrannt oder
von umherziehenden Söldnern ausgeplündert wurden, bekamen die
vagabundierenden Bettlerbanden einen unvorstellbaren Zuwachs 38. Dies
führte dazu, daß man das Betteln mit drakonischen Polizeistrafen
belegte. Gefängnis inklusive körperlicher Züchtigung,
Galeerenstrafe und Brandmarkung waren üblich 39.
Schließlich drohte den umherziehenden Bettlern gar der Tod am Galgen oder
auf dem Rad 40. Im Rückfall der Bettelei wurden die Bettler oft
gehenkt, nachdem man sie vorher mit Abschneiden der Ohren oder im mildesten Fall
mit Prügel bestraft hatte 41. Als Relikt dieser Strafen wurden
fremde Bettler in Bayern 1751 noch gebrandmarkt und bei fortgesetzter Begehung
hingerichtet 42
Diese Vorgänge waren von ideologisch-geistigen Umbrüchen
begleitet, die ebenfalls einen großen Einfluß auf die
Bettelgesetzgebung hatten. Hier ist vor allem die
Reformation zu nennen.
In bewußtem Gegensatz zur Almosenlehre vertrat
Luther die These,
daß die Erlösung allein über den Glauben zu erreichen sei. Die
Nächstenliebe gebiete dem Christen nicht, Almosen zu geben, sondern die
Beseitigung der Bettelei
43. Dieses Ziel verfolgte aus gänzlich
anderem Blickwinkel auch der
Humanismus. Dieser wurde von
Erasmus von
Rotterdam (1469—1536)
, Thomas Morus (1478—1535) und vor
allem von
Johann Ludwig Vives (1492—1540) geprägt.
Vives begründete seine Forderung nach einem ausnahmslosen
Bettelverbot in seiner Schrift „De subventione pauperum“ von 1526
damit, daß in jedem Menschen eine natürliche Freude an der Arbeit
angelegt sei, die durch andauernde Untätigkeit
„verschüttet“ werden könne
44. Diese Untugend
könne bei jedem Bettler — auch bei dem kranken oder alten —
durch eine angemessene Arbeit beseitigt werden. Hierbei setzte
Vives
generell zunächst auf Freiwilligkeit. Den Arbeitsunwilligen dagegen
wollte er durch Behandlung in einer Zwangsarbeitsanstalt bestrafen und zugleich
auch erziehen
45.
Die geschilderten humanistischen Forderungen wurden in Frankreich
(„renfermement des pauvres“) und England, wo infolge des
Merkantilismus Arbeitskräftemangel herrschte, sehr rasch, sehr
radikal und bald auch allein
wirtschaftspolitisch motiviert durchgesetzt
46. In Deutschland dagegen, das wegen seiner Zersplitterung an diesem
Aufschwung nicht so schnell teilnahm, wurden nach dem Vorbild des ersten
Zuchthauses in Amsterdam (1595)
erst im Verlaufe des 17. Jahrhunderts
Zucht- und Werkhäuser gegründet. In diese wurden ganz nach den
Vorstellungen
Vives‘ neben Kleinkriminellen auch Bettler
eingesperrt
47. Das Zuchthaus war im wesentlichen eine Verbindung von
Armenhaus, Arbeitshaus und Strafanstalt
48 in welches man „das
zuchtlose Volk einsperrte, um es durch strenge Zucht und harte Arbeit an ein
ordentliches Leben zu gewöhnen“
49. Die zunächst mehr
sozialpolitisch motivierten Zuchthäuser wurden wie im übrigen Europa
sehr rasch wirtschaftlichen Zwecken gewidmet. Einerseits lieferten sie billige
Arbeitskräfte, andererseits vernichteten sie wiederum Arbeitsplätze,
wodurch Arbeiter in den Bettlerstand abgedrängt wurden
50.
4. Betteln im Zeitalter von Aufklärung und
Liberalismus
Die Aufklärung postulierte den vernunftbegabten Menschen, der seinem
Wesen nach
erziehbar sei. Einem solchen Menschenbild, so meinten die
Aufklärer, könne der Staat aber nur gerecht werden, wenn er als
Wohlfahrtsstaat die Mitverantwortung für das Wohl seiner Untertanen
übernehme
51. Diesem sozialen Ziel bemühten sich die
Staaten denn auch, mit gesetzlichen Regelungen gerecht zu werden.
Als charakteristisch kann insoweit das Allgemeine
Preußische Landrecht (ALR) von 1794 gelten. Es delegierte die Armenpflege
an die Gemeinden und gewährte den nichtarbeitsfähigen Armen —
ganz im aufklärerischen Sinne — einen Anspruch auf staatliche Hilfe,
sofern keine unterhaltspflichtigen Angehörigen mehr vorhanden waren. Den
Gemeinden und den (oft) privaten Trägern räumte das ALR in bezug auf
die arbeitsfähigen Armen unerträglich weitgehende Befugnisse ein. Nach
diesen besaßen sie das Recht, Bettler zwangs- und strafweise in
Landesarmenhäuser einzuweisen, wo sie solange festgehalten werden konnten,
bis Aussicht auf eine Erwerbsgelegenheit für sie gegeben war. Das konnte
angesichts der Massenarbeitslosigkeit jener Zeit einen langjährigen
Freiheitsentzug bedeuten. In den Armenhäusern war der eingewiesene Bettler
einem rigorosen Anstaltsreglement unterworfen, dessen Ausgestaltung vollends den
Anstaltsträgern überlassen war. Die Einnahmen aus der Anstaltsarbeit
konnten die Träger für sich verwerten 52.
Diese nach heutigen rechtsstaatlichen Vorstellungen unvorstellbaren
Regelungen stellten immerhin aber wenigstens die endgültige Abkehr von den
drakonischen Polizeistrafen der Vergangenheit
53 dar. Im Ergebnis
brachten sie aber für die Bettler eine echte (Arbeits-)Strafe mit sich, was
in der Realität zur weiteren Kriminalisierung des Bettels beitrug. Der
„Erfolg“ dieser vom Merkantilismus geprägten
„Armenfabriken“ auf wirtschaftlicher Ebene brachte seit Mitte
des 18. Jahrhunderts immer mehr deutsche Staaten dazu, ihre bestehenden Arbeits-
und Zuchthäuser auszubauen und neue zu errichten
54.
5. Betteln im 19. Jahrhundert bis April 1974 —
ein Fall
für das StGB
Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 wurde das Betteln reichseinheitlich in
§ 361 RStGB, der wörtlich aus dem preußischen Strafgesetzbuch
von 1851 stammt, bezeichnenderweise zusammen mit
Landstreicherei und
Arbeitsscheu als Straftatbestand normiert
55.
§ 361 RStGB. Mit Haft wird bestraft:
...
3. wer als Landstreicher umherzieht;
4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder
ausschickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und
zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten
unterläßt; ...
7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine
Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der
Behörde ausgewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu
verrichten.
Haft war die leichteste Form der Freiheitsstrafe. Ihr
Höchstbetrag belief sich auf sechs Wochen, ihr Mindestbetrag auf einen Tag
(§
18 I RStGB); bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer
Übertretungen (Tatmehrheit) betrug das Höchstmaß drei Monate
(§ 77
II, 78 II RStGB). Dabei war es möglich, die sonst als
„einfache Freiheitsentziehung“ bezeichnete Haftstrafe durch
Zulässigkeit des Arbeitszwangs zu verschärfen, wobei die Gefangenen zu
Arbeiten auch außerhalb der „Verbüßungsanstalt“
angehalten werden konnten (§
362 I RStGB). Zusätzlich konnte
der Bettler für bis zu fünf Jahre unter
Polizeiaufsicht
gestellt werden, was die Möglichkeit der Anordnung von
Aufenthaltsverboten für bestimmte Orte und der jederzeitigen
Durchführung von Haus(durch)suchungen beinhaltete (§
38, 39
RStGB). Bei Betteln im Rückfall (mehrfache Verurteilungen in den letzten
drei Jahren) bzw. qualifizierter Bettelei (Betteln unter Drohungen oder mit
Waffen) konnte im Urteil darüber hinaus
Überweisung an die
Polizeibehörde nach verbüßter Strafe angeordnet werden
(§
362 II RStGB). Diese konnte nach eigenem Ermessen den
Verurteilten entweder freilassen, zu gemeinnützigen Arbeiten verwenden oder
für bis zu zwei Jahre in ein
Arbeitshaus mit strengen
Vollzugsbedingungen einweisen
56, 57.
Unter dem
Nationalsozialismus trat in dem seit 1871 nahezu
unverändert geltenden Rechtszustand eine erhebliche Verschärfung ein.
Mit Gesetz vom 24. 11. 1933 wurde die Möglichkeit der Überweisung an
die Landespolizeibehörde beseitigt. Statt dessen wurde als
Maßregel der Besserung und Sicherung die Einweisung in ein
Arbeitshaus (bei erstmaliger Einweisung für höchstens zwei, bei
wiederholter Einweisung höchstens vier Jahre) eingeführt, die nur
zulässig war, wenn der Bettler nicht aus Not, sondern aus Arbeitsscheu,
Liederlichkeit oder gewerbsmäßig gehandelt hatte (§§ 42a I
Nr. 3, 42d I, III RStGB).
Den Beweggrund für die erhebliche Verschärfung
verdeutlicht das folgende Zitat aus einem von Gürtner
(Reichsminister der Justiz) und Freisler (Staatssekretär und
späterer Präsident des Volksgerichtshofes) herausgegebenen Buch:
„Wer sich wie die Bettler und Landstreicher außerhalb des
Arbeitswillens des Volkes stellt und am Ertrage des Arbeitsfleißes anderer
mühelos nur schmarotzen will, ist stets hart zu bestrafen und nach
Möglichkeit im Arbeitshaus zur Arbeitsleistung zu erziehen“
58.
Diese gesetzliche Regelung blieb bis zum Ende der sechziger Jahre
unverändert in Kraft. Doch war in der
Nachkriegszeit sowohl die
Anzahl der jährlichen Einweisungen als auch die Haftdauer erheblich
geringer
59. Erst im Jahre 1969 wurde die für diese Zeit
archaisch anmutende verschärfte Haft mit dem Erlaß des Ersten
Strafrechtsreformgesetzes endlich beseitigt. Zugleich wurde der Strafrahmen
für Übertretungen dahingehend abgeändert, daß für sie
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu fünfhundert
Deutsche Mark angedroht wurde. Darüber hinaus wurde auch die
Maßregel der Besserung und Sicherung der Einweisung in ein
Arbeitshaus im Strafgesetzbuch ersatzlos gestrichen. Dies war unter anderem
durch die in der Wissenschaft und Praxis immer lauter gewordene Kritik
möglich geworden, die zu Recht diese Maßregel für
rechtsstaatlich bedenklich hielt, weil von Bettlern (Prostituierten und
Landstreichern), die in die Arbeitshäuser eingewiesen wurden, keine
ernstlichen Gefahren für die Sicherheit der Allgemeinheit ausgingen und
dieser Kreis in die Betreuung der Sozialhilfe gehörte
60.
Folgerichtig wurde deshalb fünf Jahre später im April 1974 auch die
als ein Relikt eines überkommenen
Tätertypenstrafrechts
61 empfundene Bestimmung des § 361 Nr. 4 StGB außer
Kraft gesetzt. Bemerkenswert ist, daß der Straftatbestand der Bettelei
trotz aller politischen Umwälzungen fast hundert Jahre lang im Wortlaut
nahezu unverändert in Kraft geblieben ist.
6. Betteln in der ehemaligen DDR —
war das
„sozialistische“ Strafrecht fortschrittlicher?
Ein erster Blick in das StGB der ehemaligen DDR zeigt, daß Betteln
als solches dort nicht strafbar war. Oder vielleicht doch? War der
„Sozialismus“ hier dem bundesdeutschen Strafrecht zumindest vor 1974
überlegen? Wie bei so vielem in „sozialistischen“ Staaten tut
auch hier ein zweiter Blick Wunder. Zwar war Betteln straflos,
„Arbeitsscheu“ dagegen wurde auch in der DDR empfindlich
bestraft (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Rückfall bis zu fünf
Jahren). Zusätzlich konnte auf Aufenthaltsbeschränkung und
Erziehungsaufsicht erkannt werden
62. Für die Maßnahmen
waren gemäß einer Verordnung von 1979 die örtlichen Räte
zuständig
63. Diese konnten auch aus eigener Befugnis heraus
kriminell gefährdeten Personen Auflagen erteilen, wie
„bestimmte Räumlichkeiten oder Orte (Anlagen, Plätze u. ä.)
nicht zu besuchen“. Die örtlichen Räte hatten dabei auch
darüber zu entscheiden, wer als kriminell gefährdet zu gelten hatte.
Dies konnten nach der Verordnung „Bürger, die Anzeichen der
Entwicklung einer
asozialen Lebensweise erkennen lassen“ sein. Wer
aber war asozial? Das strafrechtliche Standardlehrbuch nennt
Arbeitsscheu,
Landstreicherei und Bettelei als typische Erscheinungsformen
64 -
eine Trias, die uns wohl bekannt ist. Wer nun also als Bettler vorsätzlich
gegen die Auflage, Parks usw. zu meiden, verstieß, konnte zu
gemeinnütziger Arbeit herangezogen, zu einer Ordnungsstrafe bis 500 Mark
oder bei „Vorteilsstreben“ gar bis zu 1000 Mark verurteilt werden.
Betteln war somit mittelbar auch in der ehemaligen DDR
strafbar —
wenn es auch letztlich
nur mit einer Ordnungsstrafe belegt
wurde.
II. Betteln - „quo vadis?“
Die Diskussion um die rechtliche Bewertung der Bettelei ist mit der
Beseitigung ihrer Strafbarkeit in den 70er Jahren, ohne daß der
Bundesgesetzgeber sie damals in den Rang einer Ordnungswidrigkeit erhoben hat,
bis heute nicht zur Ruhe gekommen. Vielmehr hat sie seit Erlaß der
„Bettelsatzungen“ in einigen Städten Deutschlands an Vehemenz
zugenommen und wird von Befürwortern und Gegnern mit einer Polemik
geführt, die eine sachgerechte und rationale Debatte häufig kaum noch
zuläßt.
Den Befürwortern von „Bettelverboten“ ist
sicherlich darin beizupflichten, wenn sie anführen, daß das Betteln
in den vergangenen Jahren an Umfang und Ausmaß erheblich zugenommen hat.
Das hat zweifellos in den gesellschaftlichen Zentren der Städte
(Einkaufspassagen, Märkte, Fußgängerzonen) zu erheblichen
Belästigungen der Anlieger, Gewerbetreibenden und Passanten
geführt. Geklagt wird im allgemeinen über aggressives Vorgehen von
bettelnden Personen, akzeptiert wird dagegen das Betteln selbst. Diese
Differenzierung machen sich auch die erlassenen „Bettelsatzungen“ zu
eigen, indem sie lediglich „aggressives“ Betteln, d. h.
„Betteln durch gezieltes körpernahes Ansprechen von Personen“
65, nicht dagegen „stilles“ Betteln
für rechtswidrig erklären. Fraglich ist, ob eine solche
Differenzierung rechtlich geboten und zulässig ist. Sicherlich muß
der Bürger insoweit geschützt werden, als durch
„aggressives“ Betteln direkt in seine
Persönlichkeitssphäre (körperliche Unversehrtheit, Ehre, Freiheit
u. a.) eingegriffen wird. Der Schutz dieser Rechtsgüter wird schon durch
einschlägige Strafgesetze (§§ 223 ff., 239, 240, 185 StGB u. a.)
ausreichend garantiert. Gegen geltende Tatbestände des
Ordnungswidrigkeitenrechts, soweit sie den Schutz der öffentlichen Ordnung
bezwecken, verstößt aggressives Betteln demgegenüber nicht;
insbesondere erfaßt die Vorschrift des § 118 I OWiG (Belästigung
der Allgemeinheit) das beschriebene Verhalten nicht
66.
Die in den Bettelsatzungen gewählte juristisch
fragwürdige Konstruktion, das Betteln durch gezieltes körpernahes
Ansprechen zur nicht erlaubnisfähigen Sondernutzung zu erklären, setzt
sich überdies in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgesetzgebers von
1974, den Straftatbestand der Bettelei (§ 361 Nr. 4 StGB a. F.)
abzuschaffen, weil „von den Bettlern keine ernstlichen Gefahren für
die Sicherheit der Allgemeinheit ausgingen“ 67, 68. Ein solcher
Wertungswiderspruch wäre hinnehmbar, wenn nicht ernstlich zu
befürchten wäre, daß aufgrund von Verstößen gegen die
„Bettelsatzung“ ergangene Bußgeldbescheide 69
wirkungslos bleiben würden und deshalb sehr bald — wie die
dargestellte Geschichte der wirkungslosen spätmittelalterlichen
Bettelordnungen beweist — der Ruf nach „schärferen
Verfügungen“, d. h. Einführung eines besonderen
Bettelstraftatbestandes laut werden würde.
Die „Bettelsatzungen“ drohen mithin die leidvolle Geschichte
des Bettels wieder von vorne aufzurollen. Dieser Preis wäre zu hoch! Nichts
an Aktualität und Gültigkeit haben die Ausführungen des Schweizer
Sozialwissenschaftlers
J. J. Vogt aus dem Jahre 1854
verloren:
„Wir fragen, welche Grenze man Mensch gegen Mensch
zwischen den Lustreisen vornehmer Personen und dem Umherziehen armseliger
Bettler ziehen sollte. Wo ist der Jurist, der angesichts göttlicher
Gleichheitsprinzipien hier irgend ein Strafrecht zu begründen vermag? Die
freie Bewegung ohne die Verletzung der Rechte Dritter ist eine Konsequenz
des Rechts auf den Genuß der Selbständigkeit, folglich unantastbar,
und man wollte sie dennoch als strafbar erklären?“
7O.
Dem ist — nach Ansicht der Verfasser — nichts
hinzuzufügen.
Ergänzende Anmerkung:
Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluß vom 15.09.1997 (Akt.-Z.:
Ss(Z) 217/97 (51/97)) im Wege einer Inzidentprüfung (Einspruch gegen einen
Bußgeldbescheid) die einschlägigen Bestimmungen der
„Saarbrücker Bettelsatzung“ für nichtig erklärt. Da
es sich bei diesem Verfahren nicht um ein Normenkontrollverfahren
gemäß § 47 VwGO handelte, ist diese Entscheidung nur zwischen
dem Betroffenen und der Stadt Saarbrücken in Rechtskraft erwachsen.
Trotzdem sah sich die Stadt Saarbrücken dadurch veranlaßt die Satzung
entsprechend der Gerichtsentscheidung zu ändern: In Übereinstimmung
mit § 14 Absatz 1 Satz 2 SaarlStrG wird das Niederlassen zum
Alkoholgenuß und das Betteln durch gezieltes körpernahes Ansprechen
nur für den Fall zur nicht erlaubnisfähigen Sondernutzung
erklärt, wenn durch diese Verhaltensweisen der Gemeingebrauch anderer
unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. im einzelnen Bindzus/ Lange,
Alkoholgenuß als Sondernutzung? Die „Saarbrücker
Bettelsatzung“ macht weiter von sich reden – OLG Saarbrücken,
NJW 1998, 251, in JuS 1998, S. 696; sehr instruktiv für die praktische
Ausbildung: Kube, Hanno, Der praktische Fall – Öffentlichrechtliche
Klausur: Büßt der Bettler?, in JuS 1999, S. 176 ff.).
Fußnoten:
1) Vgl. hierzu statt vieler:
Degenhart, StaatsR, 10. Aufl. (1994),
Rdnrn. 254 ff.
2) „Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer in
Kassel“ v. 16.12.1991. Vgl. dazu
BVerwG, NVwZ 1995, 59 =JuS 1995,
558
Nr. 16
(Selmer; vgl. dazu auch die Diskussion um eine
Straßenausbaubeitragssatzung im Saarland.
3) Die „Gefahrenabwehrordnung“ der Stadt Fulda wurde vom
Regierungspräsidium Kassel nicht genehmigt. In Saarbrücken wurde durch
§§ 2 I Nr. 15, 5 I Nr. 5
der Zweiten Änderungssatzung zur
Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über Sondernutzungen an
öffentlichen Verkehrsflächen vom 10. 6. 1986 „das Betteln durch
gezieltes körpernahes Ansprechen von Personen im Geltungsbereich der
Satzung“ zu einer nicht genehmigungsfähigen Sondernutzung
erklärt. Diese Bestimmung („Saarbrücker Bettelsatzung“)
wurde vom Stadtrat im Mai 1995
verabschiedet, vom Innenministerium Anfang
August genehmigt und ist im September 1995
in Kraft getreten.
4) Während die Augsburger Satzung am 30. 7. 1992 verabschiedet wurde,
existiert die Münchener Satzung für den
Altstadt-Fußgängerbereich bereits erheblich länger; der
VGH
München hat sie am 27. 10. 1982 für rechtmäßig
erklärt (Saarbrücker Zeitung v. 21. 4. 1995
).
5)
Fulda wird mehrheitlich christdemokratisch, Saarbrücken
mehrheitlich sozialdemokratisch „regiert“. Im Saarbrücker
Stadtrat stimmten alle Fraktionen (CDU, FDP, SPD) bis auf Bündnis 90/Die
Grünen der Satzung zu.
6) Per Verordnung haben zahlreiche Städte in Frankreich die
„aggressiven Bettler“ aus ihren Fußgängerzonen verbannt
(1993: Perpignan; 1994: Avignon, Toulouse; 1995
: La Rochelle, Pau,
Toulon, Carpentras); nach den im Frühjahr 1995
stattgefundenen
Präsidentschaftswahlen scheint sich diese Tendenz sogar noch zu
verstärken (vgl. Der Spiegel Nr. 33/95).
7)
Böhmert, Die Armenpflege, 1890, S. 19;
Menzler, Die
Bettelgesetzgebung des 17. und 18. Jhdt. im Gebiete des heutigen Landes Hessen,
Diss. 1967, S. 1 f. Bettelverbote gab es zunächst nicht. Erst die Gesetze
der Kaiser
Gratinian, Valentinian und
Theodosius brachten
Bettelverbote.
8) Vgl. dazu
Mitteis/Lieberich, Dt. Rechtsgeschichte, 18. Aufl.
(1988, S. 23ff.)
9)
Mitteis/Lieberich (o
. Fußn. 8), S. 30.
10)
Menzler (o. Fußn. 7), S. 4.
11)
Menzler (o. Fußn. 7), S. 4;
Schädler,
Veränderung der Armenpflege in Dtld. durch die Aufklärung, Diss.
1980, S. 10;
Bertsch, Über Landstreicherei und Bettel, 1894, S.
12.
12) Vgl. dazu:
Laufs, Rechtsentwicklungen in Dtld., 4. Aufl. (1991),
S. 18f.;
Mitteis/Lieberich (o. Fußn. 8), S. 119ff.
13)
Scherpner, Theorie der Fürsorge, 2. Aufl. (1974), S.
25.
14)
Grabmann, Thomas von Aquin, Persönlichkeit und
Gedankenwelt, 7. Aufl. (1946), S. 61.
15)
Scherpner (o. Fußn. 13), S. 28;
Grabmann (o.
Fußn. 14), S. 158;
Schädler (o. Fußn. 11), S.
8.
16)
Grabmann (o. Fußn. 14), S. 153.
17)
Scherpner (o. Fußn. 13), S. 33 f.
18)
Klein, Armenfürsorge und Bettelbekämpfung in
Vorderösterreich 1753—1806, Diss. 1989, S. 23.
19)
Klein (o. Fußn. 18), S. 22.
20)
Müller, in:
Berg (Hrsg.), Bettelorden und Stadt,
1992, S. 65 (81 f.).
21)
Menzler (o. Fußn. 7), S. 6.
22)
Laufs (o. Fußn. 12), S. 22.
23)
Klein (o. Fußn. 18), S. 22;
Menzler (o. Fußn.
7), S. 6;
Scherpner, Geschichte der Jugendfürsorge, 2. Aufl. (1979),
S. 17.
24)
Menzler (o. Fußn. 7), S. 7 f.;
Schädler (o.
Fußn. 11), S. 8.
25)
Schädler )o. Fußn. 11), S. 11.
26)
Menzler (o. Fußn. 7), S. 7.
27)
Scherpner (o. Fußn. 13), S. 49 ff.
28)
Scherpner (o. Fußn. 13), S. 203 f.
29)
Klein (o. Fußn. 18), S. 24.
30)
Schädler (o. Fußn. 11), S. 11.
31)
Endres, in:
Pfeiffer, Nürnberg — Geschichte
einer europäischen Stadt, 1971, S. 194 (199). Dies gilt insb. auch für
die Jugendfürsorge (vgl. dazu:
Mummenhoff, Das Findel- und
Waisenhaus zu Nürnberg, 1914).
32)
Menzler (o. Fußn. 7), S. 7.
33)
Scherpner (o. Fußn. 13), S. 49 ff.
34) Reichsabschiede: Freiburg (1489), Lindau (1497) und Augsburg
(1500>;
vgl.
Scherpner (o. Fußn. 23), S. 31 und
Bertsch (o. Fußn. 11), S. 12 f.
35)
Menzler (o. Fußn. 8), S. 8;
Schädler (o.
Fußn. 11), S. 12;
Klein (o. Fußn. 18), S. 24;
Bertsch
(o. Fußn. 11), S. 12.
36) Zitiert nach:
Menzler (o. Fußn. 7), S. 9.
37)
Bertsch (o. Fußn. 11), S. 14.
38)
Scherpner (o. Fußn. 23), S. 50f.
39)
Menzler (o. Fußn. 7), S. 10;
Schädler (o.
Fußn. 11), S. 18.
40)
Scherpner (o. Fußn. 13), S.
45.
41)
Eisenhardt, Strafvollzug, 1978, S. 29.
42)
Münsterberg, Die Armenpflege, Einführung in die
praktische Pflegethätigkeit, 1897, S. 30;
Bertsch (o. Fußn.
11), S. 18.
43)
Schädler (o. Fußn. 11), S. 13.
44)
Scherpner (o. Fußn. 13), S. 90 ff.
45)
Scherpner (o. Fußn. 13), S. 98.
46)
Scherpner (o. Fußn. 23), S. 41 ff.
47)
Schädler (o. Fußn. 11), S. 30;
Rusche/Kirchheimer,
Sozialstruktur und Strafvollzug, 1974, S. 63.
48)
Rusche/Kirchheimer (o. Fußn. 47), S. 63 f.
49)
Krohne, Lehrb. der Gefängniskunde unter
Berücksichtigung der Kriminalstatistik und Kriminalpolitik, 1889, S.
15.
50
) Schädler (o. Fußn. 11), S. 32.
51)
Schädler (o. Fußn. 11), S 59
.
52)
Schädler (o. Fußn. 11), S. 60 ff.
53)
Menzler (o. Fußn. 7), S. 97.
54)
Vgl. dazu:
Klein (o. Fußn. 19), S. 65: Allein in
Preußen existierten 1775 33 Anstalten mit ca. 6000
Plätzen.
55)
Dengler, Der Bettel im RStGB, Diss. 1932, S. 23.
56)
Rüdorff, Komm. z. RStGB, 2. Aufl. (1877), § 362 Anm.
1;
Dengler (o. Fußn. 55),
S. 77 ff.;
v. Hippel,
Bettel, Landstreicherei und Arbeitsscheu, 1895, S. 132: 1895 existierten im
Deutschen Reich 47 Arbeitshäuser.
57)
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern
betreffend die Stellung unter Polizeiaufsicht und die Beschlußfassung
über Unterbringung eines Verurteilten in ein Arbeitshaus oder Verwendung
desselben zu gemeinnützigen Arbeiten vom 15. 10. 1872, abgedr. bei
Scharpff (Hrsg.), Hdb. d. ArmenR, 1896, S. 503 ff.
58)
Gürtner/Freisler, Das neue StrafR, 1936, S. 159.
59)
Jescheck, AT, .1. Aufl. (1969), S. 536 f.: In der Zeit zwischen
1934 und 1937 gab es zwischen 1000—2000 Einweisungen jährlich,
während diese Zahl 1969 unter 400 lag.
60)
Jescheck, AT, 2. Aufl. (1972), S. 61 f.
61)
Jescheck (o. Fußn. 59),
S. 33.
62) StGB sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen, Berlin (Ost) 1981, § 249 I, IV,
V.
63) StGB (o. Fußn. 62), S. 276 ff.: Ebenso die weiteren Zitate.
Verordnung über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe
bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger i. d. F. der 2. VO v.
6. 7. 1979.
64)
Abisch u. a., StrafR BT, Berlin (Ost) 1981, S. 235 f.
65) So wortgleich §§ 2 I Nr. 15, 5 I Nr. 5
der Zweiten
Änderungssatzung der Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken
über Sondernutzungen und § 6 der Münchener
Altstadt-Fußgängerbereichs-Satzung i. d. E v. 27. 5
.
1994.
66)
Göhler, OWiG, 10. Aufl. (1992), § 118, Rdnrn. 4
ff.
67) Vgl. Bindzus/ Lange, Alkoholgenuß als Sondernutzung? Die
„Saarbrücker Bettelsatzung“ macht weiter von sich reden –
OLG Saarbrücken, NJW 1998, 251, in JuS 1998, S. 696.
68)
Jescheck (o. Fußn. 60), S. 61.
69) Vgl. dazu z. B.: §§
18, 61 I Nr. 1
SaarlStrG.
70)
Vogt, Das Armenwesen und die diesfälligen Staatsanstalten II,
Bern 1854, S. 215.
Mit freundlicher Genehmigung der Schriftleitung der Zeitschrift
Juristische Schulung (JuS) entnommen aus JuS 06/96 S. 482 ff, überarbeitet und ergänzt
02/2000.