RA Dr. Robert Brehm
Nach einem Urteil des OVG Saarlouis vom 29.01.2001 (3 R 230/00) war die Universität des Saarlandes zunächst verpflichtet worden, eine Diplomierungssatzung zu erlassen, um
auf diese Weise Referendaren, die das Erste Juristische Staatsexamen bestanden haben, die Möglichkeit zu geben, den Titel „Diplom-Jurist“ zu führen.
Ausgangsfall war folgender:
Der Kläger hatte 1991 sein Erstes Juristisches Staatsexamen an der Universität des Saarlandes absolviert. Unter der Berufung auf § 18 Abs. 1 Satz 3 Hochschulrahmengesetz
(HRG – „Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen
wird, verleihen“) forderte er von der Universität des Saarlandes die Verlei-hung des Titels „Diplom-Jurist“. Dies lehnte die Universität unter Verweis auf
eine fehlende Diplomierungssatzung ab; es bestehe auch kein Anspruch auf Erlaß einer derartigen Satzung, zumal auch bisher von keinem einzigen Fachbereich Rechtswissenschaft
in der Bundesrepublik eine solche Satzung erlassen worden sei.
Nach Ansicht des OVG Saarlouis haben Jurastudenten ein eigenes Recht auf eine Abwägung ihrer Berufsinteressen durch die Universität beim Erlaß einer Diplomierungssatzung.
Dabei sei zu berücksichtigen, daß inzwischen rund 1/3 der Examensabsolventen als Wirtschaftsjuristen, etwa bei Banken oder Versicherungen tätig sind. Hierfür genüge ein
Universitätsabschluß ohne Zweites Staatsexamen. Auf dem Arbeitsmarkt habe ein Diplomtitel – insbesondere bei Bewerbungskonkurrenz zu Wirtschaftswissenschaftlern
– wesentlich größere Zugkraft. Hierbei können sich die Studenten bzw. Absolventen des Ersten Staatsexamens auf Artikel 12 Abs. 1 GG berufen, das nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für neue Berufe wie denen des Wirtschaftsjuristen gilt und daher das Gewicht des Berufsinteresses an einem Diplomtitel
verstärkt. Da bereits 1976 der oben zitierte § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG eingeführt wurde, bestehe auch eine Rechtsgrundlage für die Diplomierung von Juristen. Die Tatsache, daß
hiervon bis jetzt keine Universität Gebrauch gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Bei der Abwägung, ob eine Diplomierungssatzung geschaffen werde, sein einerseits die
Vorteile der Diplomierung für die Bewerber auf dem Arbeitsmarkt und deren Recht auf freie Berufswahl, andererseits eventuelle Nachteile für die Universität durch deren
Vorreiterrolle gegenüberzustellen. Einen möglicherweise starken Studentenandrang könne jedoch dadurch vorgebeugt werden, daß mehrere Universitäten im Verbund den Diplomtitel
einfügen.
Wegen der grundsätzlichen und bundesweiten Bedeutung und Auswirkung seiner Entscheidung hatte das OVG des Saarlandes die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
zugelassen. Darauf hin hatte das BVerwG durch Urteil vom 22.02.2002 (6 C 11/01 – NJW 2002, 2120) die Entscheidung – ohne in der Sache selbst zu entscheiden
– aufgehoben, da es sich um einen sogenannten „Altfall“ handelte.
Nun steht der erste „Neufall“ zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg. Dieser Fall ist besonders pikant, da die Universität Augsburg nach einer
umfassenden Ermessensabwägung im Interesse der Studierenden und der früheren Augsburger Absolventen bereits eine Diplom-Satzung mit unbegrenzter Rückwirkung erlassen hatte.
Diese wurde allerdings zurück gezogen, nachdem deutlich wurde, dass das Bayerische Wissenschaftsministerium diese nicht genehmigen würde. Die Uni-versität selbst hält dies
in einem von einem Hochschullehrer erstatteten Gutachten für „unter keinem Aspekt haltbar“.
Das VG Augsburg wird über diesen Fall am 22.07.2003 verhandeln, und wir werden Sie weiter informieren.