RA Dr. Robert Brehm
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Urteil des OVG des
Saarlandes vom 29.01.2001 aufgehoben und die Klage eines potentiellen
"Diplom-Juristen" abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
hatte festgestellt, dass der Nicht-Erlass einer Diplomierungssatzung für
Juristen durch die Universität des Saarlandes rechtswidrig ist und dass
die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG und der
inhaltsgleichen Regelung des Universitätsgesetzes denjenigen, die das
Erste Juristische Staatsexamen bestanden hätten, ein durch Art. 12 Abs.
1 GG verstärktes subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des
Satzungsermessens verleihen. Die Universität des Saarlandes habe eine
Diplomierungssatzung aus zweckwidrigen Erwägungen nicht entlassen, indem
sie die Verleihung des begehrten Titels von zusätzlichen
Studienleistungen und dem Gang der Reform der Juristenausbildung
abhängig mache. Nach Ansicht des OVG waren auch die sogenannten
„Altfälle„ also die Fälle derjenigen Studierenden mit Abschluss, die
bereits vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG die Hochschule
verlassen hatten, im Rahmen einer Übergangsregelung zu berücksichtigen.
Das BVerwG hat nunmehr in seiner Entscheidung, die sich ausdrücklich nur
auf die sogenannten "Altfälle" beschränkt, die Auffassung vertreten,
dass der Kläger, der die Erste Juristische Staatsprüfung am 13.12.1991
bestanden hatte, nicht verlangen könne, dass die Universität den
erstrebten Diplomgrad auch solchen Personen verleiht, die das
Juristische Studium zu einem Zeitpunkt im Jahr 1991 erfolgreich
abgeschlossen haben.
Nicht entschieden hat das BVerwG über die Frage, ob die Universität des
Saarlandes aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Berufsbildes des
Juristen ihren Studierenden gegenüber überhaupt verpflichtet ist, unter
angemessener Berücksichtigung ihrer Belange über die Einführung eines
Diplomgrades zu entscheiden. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestehen
sollte, so erstreckt sich diese Verpflichtung nach Ansicht des BVerwG
jedenfalls nicht auf Hochschulabsolventen wie den Kläger (sogenannte
Altfälle).
Änderungen, etwa zur Anpassung an Veränderungen in der Berufswelt,
erfolgten grundsätzlich für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit. Es
sei nichts dafür ersichtlich, dass davon abweichend § 18 Abs. 1 Satz 3
HRG einen Auftrag der Hochschulen enthalten könnte, bei der
Neueinführung eines Hochschulgrades dessen Verleihung an Personen zu
erwägen, die die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums
bereits verlassen haben.
Damit ist zwar klar, dass es für Altfälle keine "Nachdiplomierung"
geben wird, jedoch ist für die Zukunft offen, ob ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Verleihung des akademischen Grades
"Diplomjurist" besteht.
Damit ist das Rennen neu eröffnet, wobei nicht einmal klar ist, ab
welchem Zeitpunkt das BVerwG eine Diplomierung überhaupt für möglich
hält, so dass für die Zukunft alles "offen" ist.
Näheres zur Geschichte dieser Entscheidung ist nachzulesen bei
Zimmerling "Der Diplom-Jurist aus dem Saarland" in: Festschrift für das
Oberverwaltungsgericht Saarlouis 2002 sowie in der Pressemitteilung des
BVerwG (
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/4979).