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Kein Anspruch auf den Titel "Diplom-Jurist" für sogenannte Altfälle
RA Dr. Robert Brehm

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Urteil des OVG des Saarlandes vom 29.01.2001 aufgehoben und die Klage eines potentiellen "Diplom-Juristen" abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hatte festgestellt, dass der Nicht-Erlass einer Diplomierungssatzung für Juristen durch die Universität des Saarlandes rechtswidrig ist und dass die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG und der inhaltsgleichen Regelung des Universitätsgesetzes denjenigen, die das Erste Juristische Staatsexamen bestanden hätten, ein durch Art. 12 Abs. 1 GG verstärktes subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Satzungsermessens verleihen. Die Universität des Saarlandes habe eine Diplomierungssatzung aus zweckwidrigen Erwägungen nicht entlassen, indem sie die Verleihung des begehrten Titels von zusätzlichen Studienleistungen und dem Gang der Reform der Juristenausbildung abhängig mache. Nach Ansicht des OVG waren auch die sogenannten „Altfälle„ also die Fälle derjenigen Studierenden mit Abschluss, die bereits vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG die Hochschule verlassen hatten, im Rahmen einer Übergangsregelung zu berücksichtigen.

Das BVerwG hat nunmehr in seiner Entscheidung, die sich ausdrücklich nur auf die sogenannten "Altfälle" beschränkt, die Auffassung vertreten, dass der Kläger, der die Erste Juristische Staatsprüfung am 13.12.1991 bestanden hatte, nicht verlangen könne, dass die Universität den erstrebten Diplomgrad auch solchen Personen verleiht, die das Juristische Studium zu einem Zeitpunkt im Jahr 1991 erfolgreich abgeschlossen haben.

Nicht entschieden hat das BVerwG über die Frage, ob die Universität des Saarlandes aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Berufsbildes des Juristen ihren Studierenden gegenüber überhaupt verpflichtet ist, unter angemessener Berücksichtigung ihrer Belange über die Einführung eines Diplomgrades zu entscheiden. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestehen sollte, so erstreckt sich diese Verpflichtung nach Ansicht des BVerwG jedenfalls nicht auf Hochschulabsolventen wie den Kläger (sogenannte Altfälle).

Änderungen, etwa zur Anpassung an Veränderungen in der Berufswelt, erfolgten grundsätzlich für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass davon abweichend § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG einen Auftrag der Hochschulen enthalten könnte, bei der Neueinführung eines Hochschulgrades dessen Verleihung an Personen zu erwägen, die die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums bereits verlassen haben.

Damit ist zwar klar, dass es für Altfälle keine "Nachdiplomierung" geben wird, jedoch ist für die Zukunft offen, ob ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Verleihung des akademischen Grades "Diplomjurist" besteht.

Damit ist das Rennen neu eröffnet, wobei nicht einmal klar ist, ab welchem Zeitpunkt das BVerwG eine Diplomierung überhaupt für möglich hält, so dass für die Zukunft alles "offen" ist.

Näheres zur Geschichte dieser Entscheidung ist nachzulesen bei Zimmerling "Der Diplom-Jurist aus dem Saarland" in: Festschrift für das Oberverwaltungsgericht Saarlouis 2002 sowie in der Pressemitteilung des BVerwG (http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/4979).

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