Herzlich willkommen auf jurawelt.com

Zur neuen Webseite: jurawelt.com

Zum Forum: forum.jurawelt.com


"Frauen in der Bundeswehr?" von Ralf Hansen - Eine Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 11.01.2000
Ralf Hansen, RRef

Frauen in der Bundeswehr?

Der freiwillige Dienst von Frauen an der Waffe in der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen Kreil und Sirdar


Eine Anmerkung zum Urteil des EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFES vom 11.01.2000 in der Rechtssache C-285/98 (Vorlage des VG Hannover, Beschluß vom 13.07.1998) betreffend eine Auslegungsfrage der Richtlinie 76/207/EWG vom 09.02.1976 (abgedruckt in, NJW 2000, 497; gleichzeitig Besprechung von EuGH, NJW 2000, 499 - Sirdar) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Abl. L 39, S.40). Die Nachweise des unmittelbar nach Absetzung der Entscheidungsgründe (Stand: weitgehend Februar 2000) entstandenen Beitrages, der nur durchgesehen werden konnte, beschränken sich gemäß des Charakter eines Beitrages für das Internet auf ein Minimum. Nach Abfassung der Entscheidung sind u.a. folgende Anmerkungen erschienen: Arndt, NJW 2000, 1461, mit Replik von Sieberichs, NJW 2000, 2565; s. auch Zuck, NJW 2000, 1701; Schröder/Köster, JuS 2000, 542; Lenz, ZRP 2000, 265; Sybylle Raasch, FR. v. 14.06.2000, S. 9 - erweiterte Fassung demnächst in "Kritische Justiz", Heft 3, 2000; die im Text nicht berücksichtigt werden konnten.


Links zu Online-Fundstellen:

http://www.curia.eu.int
http://europa.eu.int
http://www.bundeswehr.de

I. Zur Ausgangslage

Tanja Kreil, der Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem VG Hannover, scheint es zu gelingen, sich in die Laufbahn einer Soldatin nach §§ 27 Abs.2, 37 Abs.1, 40 Abs.1 SoldatenG hinein zu klagen. Jedenfalls hat die seit langem erwartete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg, die dem Leitantrag des Generalanwaltes weitgehend folgt, die Männerwelt scheinbar insoweit ins Wanken gebracht, wie die aufgebrachten Reaktionen zeigen. Inzwischen liegt hat das Bundeskabinett unter dem 07. Juni 2000 beschlossen, weitere Laufbahnen für Frauen zu öffnen und wird eine entsprechende Änderung des Soldatengesetzes in den Bundestag einbringen, die bereits zum 01. Januar 2001 in Kraft treten soll. Tatsächlich handelt es sich um einen Prozeß europäischer Normalisierung, den man allerdings mit guten Gründen bedauern mag. Immerhin lag der bisherigen Praxis eine gewisse Pazifizierung zugrunde, die die Hälfte der Menschheit vom Krieg ausschließen sollte, aber niemals tat. Eine Abschottung der Zivilbevölkerung von den Folgen militärischer Auseinandersetzungen wurde spätestens im Verlauf der Geschichte des 20. Jahrhunderts ad absurdum geführt. Die Beteiligung von Frauen am "Dienst an der Waffe" führt durchaus dazu, daß die Zivilbevölkerung jetzt auch Opfer von Frauen werden kann ("Auch Frauen dürfen ans Gewehr", Rheinischer Merkur Nr. 2/2000, S.1). Vielleicht aber führt sie auch ein wenig zur "internen Pazifizierung" des Militärs. Die erstrebte Gleichheit ist insoweit unter Umständen durchaus auch eine "Gleichheit zum Tode". Ob dies Gleichberechtigung an der falschen Stelle ist, wie eine Vertreterin der PDS behauptet hat? Mag sein, sie ist aber kaum aufzuhalten, da es sich um einen gesamteuropäischen Prozeß fortschreitender, emanzipativer Individualisierung handelt. Der "Grundsatz der Gleichbehandlung" beim Zugang zum öffentlichen Dienst nach europarechtlichen Grundsätzen ist weittragend und wird inzwischen von einer hohen gesellschaftlichen Akzeptanz getragen, die Rückschläge bei der Entfaltung bürgerlichen Freiheiten höchst sensibel verarbeitet. Es entspricht der auf einen hohen Integrationsfaktor zielenden Hauptlinie der Rechtsprechung des EuGH den bürgerlichen Freiheiten zu einem hohen europäischen Durchsetzungsniveau zu verhelfen. Dazu gehören inzwischen auch die Bereiche militärischer Berufsbilder.

Das VG Hannover wird der sehr deutlichen "Segelanweisung" des EuGH zu folgen haben, da nach dem Zweck des Art. 234 Abs.2 EG das vorlegende Gericht und die nachfolgenden Instanzen gebunden werden (EuGH, Slg. 1977, 163 - Benedetti). Jedenfalls sind die nationalen Gerichte verpflichtet die Rechtssache unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten im Sinne der Entscheidungsfindung der EuGH zu entscheiden (EuGH, Rs. 69/85, Slg. 1986, 947 - Wünsche). Da die Rechtsfragen klar entschieden worden sind, kommt eine erneute Vorlage in derselben Sache kaum in Betracht (EuGH, Slg. 1969, 178 - Milch-, Fett- und Eierkontor). Wer aber dem EuGH die Kompetenz abspricht, programmiert erhebliche europapolitische Konflikte vor. Bindet die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung auch nur die Parteien, hat die Entscheidung in dieser Rechtssache doch präjudizielle Wirkung weit über die klagende Partei hinaus (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, 4. Aufl., Baden-Baden, 1993, 7.3.3.7, S. 260), da sie die Gleichbehandlung in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nach dem Soldatengesetz betrifft. Wird es doch nunmehr Frauen angesichts dieser präjudiziellen Wirkung grundsätzlich möglich, die Laufbahn eines Soldaten bei der deutschen Bundeswehr einzuschlagen, was bisher nur im Rahmen der Sanitätslaufbahn oder im Musikkorps der deutschen Bundeswehr möglich war, wie sich aus § 1 Abs.2 S.3 SoldatenG ergibt. Bisher lag der Frauenanteil in der Bundeswehr bei 1,3 % ("Frau Müller kämpft fürs Vaterland", in "Rheinischer Merkur" Nr.2/2000, S.32). Nirgendwo in Europa liegt der Frauenanteil höher als 7% ("Nicht allseitig verwendbar", SZ v. 11.01.2000, S.10). Keineswegs aber hat der EuGH diese Möglichkeit schrankenlos eröffnet, wie mancher Stimme aus der Politik scheinbar zu entnehmen ist, auch wenn der deutsche Kabinettsentwurf ohne Not scheinbar einer schrankenlosen Öffnung das Wort redet (Pressemitteilung des Bundesverteidigungsministeriums vom 26. August 2000).

Im folgenden wird die bisherige Entwicklung kurz nachgezeichnet (II). Sodann wird die Struktur des Art. 12 Abs.4 S.2 GG reflektiert (III). Im folgenden wird dann die Entscheidung des EuGH im Fall "Kreil" einer Rechtsprechungsanalyse unterzogen und mit der Entscheidung im Fall "Sirdar" kontrastiert (IV), um schließlich das Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und nationalen Verfassungsrecht soweit erforderlich zu betrachten (V). Ein Ausblick rundet die Darlegungen ab (VI).

II. Bisherige Entwicklung in der deutschen Rechtsprechung

Vor deutschen Gerichten scheiterte bereits eine Sanitätssoldatin, die ihre Laufbahn wechseln wollte, an § 5 Abs.3 der Soldatenlaufbahnverordnung. Das BVerfG hat eine diesbezügliche Vorlage des Truppendienstgerichtes (es hielt die Regelung des § 1 Abs.2 S.3 SoldatenG für verfassungswidrig) vom 20.06.1997 (NJW 1997, 2834) mit Beschluß vom 05.09.1997 nicht zur Entscheidung angenommen (NJW 1998, 57), jedoch knappe Andeutungen zur Begründetheit gemacht (s. nur Repkewitz, NJW 1997, 506 m.w.N.). Es verwirft die Auffassung des Truppendienstgerichtes, daß § 1 Abs.2 S.2 SoldatenG mit Art. 3 Abs.1 S.1, 12 Abs.1 1 S.1 und Art. 33 Abs.2 GG nicht vereinbar ist, ausschließlich unter dem Aspekt der Entstehungsgeschichte des Art. 12 a Abs.4 GG und der genannten Norm des Soldatengesetzes. Nicht wesentlich anders, stellte sich die Sachlage in einen ähnlich gelagerten Fall. Das BVerwG nahm den betreffenden Fall nicht zur revisionsgerichtlichen Entscheidung an (BVerwG, NJW 1996, 2173), da es § 1 Abs.2 S.2 SoldatenG für verfassungsrechtlich unbedenklich hielt und einen weiten Gestaltungsspielraum des Bundesgesetzgebers annahm, wobei Art. 12 Abs.4 S.2 GG vor allem der Normzweck zugesprochen wurde, Frauen als Kombattanden von den völkerrechtlichen Folgen kriegerischer Handlungen unter der Zugrundelegung der Haager Landkriegsordnung von 1907 freizustellen. Das Gericht dürfte dabei die Gleichstellung in Art. 3 dieses völkerrechtlichen Abkommens nicht völlig zutreffend gewürdigt haben. Auch hat sich die "Umwelt" kriegerischer Auseinandersetzungen - deren Thematik leider aktueller ist, denn je - seit dem Jahre 1907 erheblich gewandelt. Das "Jahrhundert des Schreckens" geht nahtlos in neue Schrecken des ersten Jahrhunderts eines neuen Jahrtausends über. Allerdings hat das BVerwG den Sanitätsdienst trotz Ausbildung an der Waffe nie als "Dienst an der Waffe" angesehen (BVerwGE 72, 241, 246) und einem Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr umgekehrt die Möglichkeit der Verweigerung des Kriegsdienstes aus diesem Grund verwehrt.

III. Die verfassungsrechtliche Ausgangslage

Art. 12 a Abs.4 S.2 GG soll weder den Gebrauch von Waffen zur Selbstverteidigung ausschließen, noch die freiwillige Ausbildung an der Waffe zum Zweck der Selbstverteidigung unterbinden (Scholz in, Maunz-Dürig, Art. 12 a, Rdnr. 201). Sein Normzweck ist der Ausschluß der aktiven Beteiligung von Frauen an Kampfhandlungen und setzt daher eine Differenzierung im Gleichheitsmaßstab zum Schutze von Frauen bereits voraus (Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 1999, Rdnr. 436). Militärische Auseinandersetzungen sind demnach Männersache. Die Schutzabsicht mag löblich sein. Jedoch wurden und werden auch Frauen in kriegerische Auseinandersetzungen durch jede Militäraktion potentiell betroffen und in sie hingezogen. Die Abgrenzung zwischen Kombattanden und Nichtkombattanden war bereits in den Tagen der Einigung auf die Haager Landkriegsordnung im Jahre 1907 überaus fragwürdig (eingehend, Bothe, in, Graf Vitzhum, Hrsg., Völkerrecht, Berlin, 1997, VII, Rdnrn. 56 ff).

Art. 12 a Abs.4 S.2 GG bestimmt, daß Frauen in keinem Fall Dienst an der Waffe leisten dürfen. Art. 12 a Abs.1 GG regelt die allgemeine Wehrpflicht nur für Männer. Art. 12 Abs.3 des GG in der bis zum Änderungsgesetz vom 24.06.1968 geltenden Fassung, sah noch ausdrücklich ein Verbot der Heranziehung von Frauen zur Dienstleistung im Verband der Streitkräfte vor. Nachdem immer mehr Frauen in Männerberufe "eingedrungen" sind, wurde im westlichen Kulturraum zunehmend auch die "militärische Bastion" durch Gleichstellungsverlangen "unterminiert". Allerdings hat selbst der U.S. Supreme Court noch 1961 judiziert: "[The] Woman is still regarded as the center of home and family Life" (Hoyt vs. Florida, 368 U.S. 57, 62 - 1961), bis er Geschlechtsdiskrimierungen rassischen Diskrimierungen im wesentlichen gleichsetzte (Craig vs. Boren, 429 U.S. 190, 197 - 1976). Eine ähnliche Entwicklung machte zuvor auch der Polizeidienst durch, der zweifellos "Dienst an der Waffe" ist, wenigstens aber sein kann.

Das ursprüngliche Verbot des Grundgesetzes sollte entfallen, weil Art. 12 Abs.2 des Regierungsentwurfes vom 13.06.1967 ein allgemeines Verbot der Zwangsverpflichtung enthielt, das auch für Frauen gelten sollte, jedoch später nicht in Art. 12 a des Grundgesetzes übernommen wurde. Eine Regelung über die freiwillige Verpflichtung von Frauen in den Streitkräften wurde nicht in das Grundgesetz aufgenommen, weil dieses Sachproblem beim seinerzeitigen Gesetzgebungsstand kaum lösbar erschien und ggf. auf der Ebene einfachen Rechts gelöst werden sollte, um entsprechende Erfahrungen zu ermöglichen (Benda, Die Notstandsverfassung, München, 1968, S. 105 f). Die Gesetzgebungsgeschichte des Art. 12 a GG ergibt keineswegs ein geschlossenes Bild, sonst müßte nicht der "Notweg" eines Redaktionsversehens beschritten werden (so auch Walter, NZWehrR 1992, 89, 96). Noch in Art. 133 Abs.1 WRV hieß es hingegen, das alle Staatsbürger nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für Staat und Gemeinschaft zu leisten hätten, von der die Wehrpflicht in Art. 133 Abs.2 S.1 WRV besonders genannt war. Auch das seinerzeitige Reichswehrgesetz sah jedoch für Frauen keine Wehrpflicht vor. Für den Verteidigungsfall normiert Art. 12 a Abs.1 GG hingegen die Möglichkeit der Zwangsverpflichtung von Frauen in Sanitätseinrichtungen, insoweit an das Reichswehrgesetz anknüpfend. Der unmittelbar anschließende Art. 12 a Abs.4 S.2 GG wirft die Frage auf, ob nach Wortsinn und Systematik sich diese Norm nicht auf den Abs.1 S.1 dieser Norm bezieht.

Folgerichtig bestand seit der Implementation dieser Regelung Streit darüber, ob sich Art. 12 a Abs.4 S.2 GG lediglich auf den ersten Satz des vierten Absatzes bezog oder aber auch für freiwillige Dienstverhältnisse eine bedingte Sperre enthielt. Deren Möglichkeit wurde von allen Auffassungen im Grundsatz anerkannt. Im ersten Fall enthält das Grundgesetz über den freiwilligen Dienst keinerlei Regelungen und § 1 Abs.2 S.2 Soldatengesetz enthält insoweit keine Konkretisierung des Art. 12 Abs.4 S.2 GG (so Kokott, in, Sachs, GG, Art. 12 a, Rdnr.4). Einem freiwilligen Dienst von Frauen soll Art. 12 a Abs.1 GG nach herrschender Meinung hingegen nicht entgegenstehen, da Art. 12 Abs.3 GG a.F. ersatzlos gestrichen worden ist und diese Norm lediglich den Ausschluß der Wehrpflicht für Frauen beeinhaltet. Wird dieser Einsatz (§ 1 Abs.2 S.2 SoldatenG) ermöglicht, gelten allerdings die Einschränkungen des Art. 12 a Abs.4 S.2 GG. Dann aber setzt Art. 12 Abs.4 S.2 GG bereits die Möglichkeit freiwilliger Dienste auf der Ebene des Grundgesetzes voraus und sperrt nur den Dienst an der Waffe. Unter diesen Umständen kann sich Art. 12 a Abs.4 S.2 GG aber nicht lediglich auf Abs.1 beziehen, sondern hat einen eigenständigen Regelungsgehalt, der über seine systematische Stellung hinausgeht.

Die grundgesetzliche Regelung ist somit äußerst unklar. Seiner systematischen Stellung nach bezieht sich Art. 12 a Abs.4 S.2 lediglich auf Abs.4 S.1 dieser Norm (Slupnik, ZRP 1990, 306). Die wohl herrschende Meinung sieht es anders und stellt primär auf ein teleologisches Argument und den Wortsinn ab: Einem freiwilligen Dienst steht nichts entgegen, wenn nur die Grenzen des Art. 12 a Abs.4 S.2 GG beachtet werden (Scholz in, Maunz/Dürig, GG, Art. 12 a, Rdnr. 199). Richtigerweise wird man aber annehmen müssen, daß das Grundgesetz über den freiwilligen Dienst von Frauen gar keine Regelung trifft und sich die betreffenden Probleme als Auslegungsfragen einfachen Rechts darstellen, so daß auch Art. 12 Abs.4 S.2 GG keine diesbezügliche Sperrfunktion entfalten kann. Auch für die wohl herrschende Auffassung stellt sich aber die Frage, ob Art. 12 a Abs.4 S.2 GG nicht angesichts des Grundsatzes der Gleichbehandlung europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, das es lediglich verboten ist, Frauen zum Wehrdienst heranzuziehen und ein freiwilliger Dienst mit der Waffe zulässig ist (so Zuleeg, DÖV 1997, 1017; Brocker, ZRP 1996, 127). Folgt man der abweichenden Auffassung, stellt sich die Frage, ob § 1 Abs.2 S.2 SoldatenG mit Art. 3 Abs.2 S.1, 33 Abs.2 und 12 Abs.1 GG überhaupt vereinbar ist. Andernfalls - folgt man der h.M. - müßte die Rechtsfigur eines verfassungswidrigen Verfassungsrechts über die Ausstrahlungswirkung der in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze via Art. 79 Abs.3 GG bemüht werden, um auf verfassungsrechtlicher Ebene zu einem Ergebnis zu kommen, das es erlauben würde, mit einer verfassungsrechtlichen Argumentation die Sperre des Art. 12 a Abs.4 S.2 GG zu überwinden. Ob eine derartige Begründung tragen kann, ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers überaus fraglich, kann angesichts der Thematik aber dahinstehen. Das BVerfG hat diese Fragen bisher nicht abschließend entschieden (s. u. II der Darstellung). Die herrschende Auffassung hat den Vorteil, einen freiwilligen Dienst zwar zu ermöglichen, jedoch den Umfang dieser Dienste durch ein Schutzkonzept zugunsten von Frauen zu beschränken, da Art. 12 a Abs.4 S.2 GG hier als Sperre fungiert. Es fragt sich aber, ob dieser Schutz zum einen überhaupt gewünscht ist und nicht ein Gleichberechtigungsverlangen unberechtigt domestiziert, dem europarechtliche Normen entgegenstehen (so jetzt Sieberichs, NJW 2000, 2565). Damit stellt sich das Problem des Konflikts zwischen einem individualorientiertem Gleichstellungsverlangen des Gemeinschaftsrechts und einem eher kollektivistisch ansetzenden, nationalstaatlichem Schutzzweckverständnis. § 2 Abs.2 S.2 SoldatenG steht nach der herrschenden Auffassung jedenfalls mit der Verfassung wegen Art. 12 a Abs.4 S.2 GG vollständig in Einklang (BVerwG, NJW 1996, 2173).

IV. Die Entscheidung des EuGH vom 11.01.2000

1. Gegenstand der Entscheidung

Der von EuGH nunmehr entschiedene Fall betraf die Konstellation, daß eine gelernte Anlagenelektronikern ("Ikone wider Willen", SZ v. 11.01.2000, S. 10) sich auf die Laufbahn einer Instandsetzungselektronikerin bei der Bundeswehr als Soldatin auf Zeit bewarb und aufgrund von § 2 Abs.2 S.3 SoldatenG abgewiesen worden ist. Daraufhin hat sie beim zuständigen VG Hannover Verpflichtungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland auf ermessensfehlerfreie Bescheidung bei der Entscheidung über die Einstellung als Soldatin unter Berücksichtigung des europarechtlichen Gleichstellungsgrundsatzes erhoben. Aufgrund des Art. 2 Abs.1 der RL 76/207/EWG hat das VG Hannover mit Beschluß vom 13.08.1998 die Sache dem EuGH zur Vorabscheidung nach Art. 234 EG vorgelegt. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens war ausschließlich die Frage, ob die Verweigerung einer Berücksichtigung der Klägerin des Ausgangsverfahrens - unter Außerachtlassung des Grundsatzes der Gleichbehandlung -, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Diese Frage hat der EuGH nunmehr in diesem Fall mit überzeugenden Argumenten bejaht.

2. Regelungsgegenstand der RL 76/207/EWG (Abl. L 39 v. 14.02.1976, S.40)

Art. 2 Abs.1 dieser RL bestimmt, daß keine unmittelbaren oder mittelbaren Diskrimierungen aufgrund des Geschlechts erfolgen dürfen. Die "Gleichbehandlungsrichtlinie" beschäftigt den EuGH regelmäßig und ist durch zahlreiche Präjudizien konkretisiert (Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, 1993, 13.3.3., S. 454 f). Früh schon hat der EuGH erkennen lassen, das der Grundsatz der Gleichberechtigung ein wesentliches Element des gemeinschaftlichen Besitzstandes ist und als Grundrecht in den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts verankert ist (EuGH, Rs. 149/77, Slg. 1978, 1365 - Defrenne III). Bei den Bedingungen des Zugangs zu einem Beruf dürfen daher keine geschlechtsspezifischen Diskrimierungen erfolgen, wie Art. 3 Abs.1 dieser RL bestimmt. Dieser Norm ist deutlich zu entnehmen, daß in der Regelung zwischenmenschlicher Beziehungen das Geschlecht völlig unerheblich sein soll (Coen, in, Bleckmann, Europarecht, Köln, 1997, Rdnr. 2517). Entgegenstehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen nach Art. 3 Abs.2 dieser RL vom nationalen Gesetzgeber beseitigt werden. Damit entfaltet die Richtlinie eine deutliche Dynamik, die darauf abzielt, die nationalen Regelungen einer fortwährenden Kontrolle anhand der Zielvorgaben der Richtlinie zu unterziehen. Angesichts der ständigen Überprüfungspflicht nach Art. 9 Abs.2 der RL sind Ausnahmen nach Art. 2 Abs.2 der RL regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Ziel der Richtlinie ist es, in den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung eine gleiche Behandlung zu garantieren, Art. 1 Abs1 der RL, da die Gleichstellung eines der zentralen Ziele der Gemeinschaft darstellt, wie die Präambel der RL ausdrücklich formuliert, obwohl im Vertrag die besonderen, hierfür erforderlichen Befugnisse weitgehend fehlen. Diese Sicht stützt sich vielmehr auf eine Zusammenschau von Vorschriften, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und die Kompetenz zur Rechtsangleichung. Allerdings steht diese Richtlinie nationalen Regelungen nicht entgegen, die nach ihrer Art oder Bedingung für das Geschlecht, dieses von ihrem Anwendungsbereich (unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) ausschließen, Art. 2 Abs.2 dieser RL.

3. Die tragenden Entscheidungsgründe

a) Der Ausgangspunkt in der Rechtssache "Kreil"


Der einfachste Weg der Entscheidung, wäre die Subsumtion unter die letztgenannte Vorschrift der Richtlinie gewesen, wie sie von der beklagten Partei, der Bundesrepublik Deutschland, auch gefordert wurde. Die Aufrechterhaltung der Beschränkung aus § 2 Abs.2 S.3 SoldatenG erschien dem EuGH unter dem Aspekt der Wahrung des europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch nicht mehr angemessen. Der EuGH geht auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 2 Abs.1 dieser RL nicht näher ein, sondern setzt sie stillschweigend voraus, da die Frage hinreichend entschieden ist und sich angesichts der grundrechtsähnlichen Normstruktur des Gleichbehandlungsgrundsatzes beinahe von selbst versteht. Richtlinien können Individuen, nationale Behörden und Gerichte unmittelbar binden, wenn ihre Umsetzungsfrist (hier: Art. 9 Abs.1 der RL) verstrichen ist, die jeweilige Norm klar, genau und bedingungsunabhängig formuliert ist und ihrer sprachlichen Struktur nach geeignet ist, unmittelbare Wirkungen zu entfalten und es zu ihrer Ausführung keiner weiteren nationalen Rechtsvorschriften ("self-executing") bedarf (EuGH, Slg. 1986, 723 f - Marshall/Shouthampton; Bleckmann, Europarecht, 6. Aufl., 1997, Rdnr. 433). Dies ist hier der Fall und entspricht für diese Norm ständiger Rechtsprechung des EuGH, insbesondere zu arbeitsrechtlichen Fragen (Nachw. bei Geiger, EG-Vertrag, 2. Aufl., 1995, Art. 119, Rdnr. 15). Insbesondere hat der EuGH mehrfach entschieden, daß dieser Grundsatz der Gleichbehandlung über die betreffende RL hinaus allgemeine Geltung hat und auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Anwendung findet (Rdnr. 18 der Entscheidung vom 11.01.2000). Primärrechtlich kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere in Art. 141 Abs.1 EG (früher: Art. 119 Abs.1 EGV) zum Ausdruck.

Die Frage der Existenz europäischer Grundrechte auch vor Verabschiedung einer Europäischen Grundrechtscharta ist weithin anerkannt. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob sich der in zahlreichen europarechtlichen Normen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Gleichbehandlung nicht inzwischen zu einem europäischen Grundrecht verdichtet hat und damit primärrechtliche Geltung beanspruchen kann. Der EuGH geht auf diese Frage nicht deutlich ein, deutet jedoch mit der Annahme eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts in diese Richtung. Ist dies der Fall, handelt es sich keineswegs um eine rein sekundärrechtliche Überlagerung deutschen Verfassungsrechts, sondern um die Ausprägung dieses Grundsatzes in einer Richtlinie. Die Europäischen Verträge haben (noch) keinen Grundrechtskatalog, weisen aber zumindest weitreichende Grundfreiheiten mit grundrechtsähnlicher Struktur auf, die aber vorliegend nicht einschlägig sind, da es an einer Auslandsberührung fehlt. Darüber hinaus existieren Grundrechte, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben und auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruhen, die aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten abgeleitet werden sowie aus den völkerrechtlichen Menschenrechtsverträgen, insbesondere der EMRK, aber auch aus allgemeinen Prinzipien des Primärrechts gefolgert werden (zusf. Schweitzer/Hummer, Europarecht, 5. Aufl., Neuwied, 1996, Rdnr. 797). Diese Grundrechtsstrukturen wurden schrittweise entwickelt und umfassen auch einen spezifisch europarechtlichen Gleichheitssatz (EuGH, Slg. 1976, 1589 - Prais/Rat). Allerdings richten sich diese Grundrechte nur an die Organe der Gemeinschaften, binden allerdings die Mitgliedsstaaten bei der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht. Nichts anderes kann für die Umsetzung von Richtlinien gelten (die Einzelheiten sind noch streitig). Damit ist der europarechtliche Gleichheitssatz hier auch an die Bundesrepublik Deutschland adressiert. Der Grundsatz der Gleichbehandlung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen, bzw. beim Zugang zu denselben, ist nur eine Ausdifferenzierung dieses allgemeinen europarechtlichen Gleichheitssatzes, der in der genannten Richtlinie einen spezifischen Ausdruck gefunden hat, mithin einen allgemeinen europarechtlichen Rechtsgrundsatz darstellt.

Allerdings geht der EuGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß diese Grundrechte nicht schrankenlos gewährt werden (Nachweise bei Schweitzer/Hummer, 1996, Rdnrn. 800 - 802). Infolgedessen prüft der EuGH in der Rechtssache Kreil, ob auf primärrechtlicher Ebene sich Gründe der Beschränkung aus dem ordre public in Art. 30, 39, 45, 296, 297 EG ergeben können, die einen allgemeinen Grundsatz nur beschränken können, wenn er auf primärrechtlicher Ebene angesiedelt ist. Allerdings zielt diese Prüfung primär auf die Existenz eines Ausnahmetatbestandes, der im Geltungsbereich der Richtlinie Materien der nationalstaatlichen öffentlichen Sicherheit aus dem Geltungsbereich der RL ausnimmt. Diesbezüglich führt der EuGH aus, daß sich aus diesen Normen kein allgemeiner, immanenter Vorbehalt ableiten läßt, der jede Maßnahme, die im Interesse der nationalen öffentlichen Sicherheit getroffen wird, von der Anwendung ausschließt und damit dem allgemeinen Grundsatz auf Gleichbehandlung entgegensteht (Rdnr. 16 der Entscheidung vom 11.01.2000).

b) Exkurs: Die Problemstellung in der Rechtssache "Sirdar"

Diesbezüglich verweist der EuGH auf seine Entscheidung in der Rechtssache Sirdar (EuGH, Rs. C-273/97, Urt. v. 26.10.1999, NJW 2000, 499). Es ging dabei um die Weigerung des britischen "Army Board" und des "Secretary of State for Defence" Miss Angela Maria Sirdar als Köchin bei den "Royal Marines" einzustellen. Miss Sirdar war seit 1983 als Köchin bei einem Kommandoregiment der königlichen Artellerie angestellt, wurde aber 1994 mit 553 anderen Angestellten aus Kostengründen entlassen. Zwar bot man Ihr als Ausgleich eine gleichwertige Stellung bei den Marines an, übersah jedoch durch einen verwaltungstechnischen Fehler ihre Eigenschaft als Frau und machte das Angebot angesichts des Umstandes, das alle Angehörigen dieser Einheit, die Befähigung zum Kommandoeinsatz haben müssen, rückgängig. Daraufhin klagte Miss Sirdar wegen Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Ausführungen in den beiden Entscheidungen sind teilweise textgleich, gehen aber auf manche Voraussetzungen deutlicher ein, als in die Entscheidung im Fall von Frau Kreil. Zwar wird auch hier judiziert, daß es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, Maßnahmen zur Gewährleistung der äußeren und inneren Sicherheit zu treffen, sich daraus jedoch nicht ergibt, das derartige Entscheidungen dem Gemeinschaftsrecht völlig entzogen sind. Auch hier wird ein immanenter Vorbehalt zugunsten der nationalen Sicherheit abgelehnt, allerdings mit der Begründung, daß ein solcher Vorbehalt, dessen Anerkennung unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen des Vertrages geschehen würde, die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen würde, womit gleichzeitig die entscheidende Kollisionsnorm bezeichnet ist. Diese Klausel fehlt in der Kreil - Entscheidung, wird dort aber letztlich vorausgesetzt. Ebenfalls deutlicher als in der Kreil - Entscheidung hat der EuGH hier judiziert, daß dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung kein allgemeiner Vorbehalt korrespondiert, die Grenze vielmehr allein vom europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebildet wird. Jedoch wird im Fall Sirdar aufgrund der Besonderheiten der Marines ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht angenommen, weil es sich um eine Kommandoeinheit handelt, in der Köche zum unmittelbaren Kampfeinsatz befähigt sein müssen. Allerdings geht der EuGH - dies wird im Urteil Kreil wiederholt - angesichts der Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz davon aus, daß diese Ausnahmen eng auszulegen sind. Der Vergleich mit dem Fall Kreil zeigt, daß der EuGH den Besonderheiten des Einzelfalles deutlich Rechnung trägt und Differenzierungen weiterhin ermöglicht, wenigstens wenn es sich um unmittelbare Kampftruppen handelt. Es mutet merkwürdig an, daß die deutsche Bundesregierung dem in ihrem Referentenentwurf nicht Rechnung tragen will und von dieser Möglichkeit grundsätzlich keinen Gebrauch macht. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall Sirdar - die Klägerin bereit ist, sich einer derartigen Ausbildung zu unterziehen.

Damit wird dem nationalen Gesetzgeber ein Spielraum eröffnet, der differenzierte Regelungen ermöglicht. Bei der Laufbahn einer Instandhaltungselektronikerin hingegen handelt es sich nicht um die Teilnahme an derartigen potentiellen "Himmelfahrtskommandos". Kampfberührungen sind dabei aber keineswegs ausgeschlossen, so daß es sich durchaus um einen "Dienst an der Waffe" im Sinne der deutschen Terminologie handelt. Die EuGH-Rechtsprechung legt nahe, diesen Begriff entweder verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich weiter europarechtskonform zu differenzieren (so bereits Zuleeg, DÖV 1997, 1017 ff m.w.N.). Jedenfalls trägt dieses Tatbestandsmerkmal nicht die auf europarechtlicher Ebene notwendigen, höherstufigen Differenzierungen.

c) Die Problematik dieser Entscheidung

Der EuGH zählt den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu den Sozialvorschriften des Vertrages, geht also deutlich von einer bereits primärrechtlichen Verankerung aus (Rdnr. 18). Die Anknüpfungen einmal an den allgemeinen Grundsatz und einmal an die Richtlinie verschwimmen allerdings, da sie kaum differenziert werden (Rdnr. 19). Jedenfalls wird deutlich, daß eine restriktive Interpretation von Art. 2 Abs.2 der in Rede stehenden RL geboten ist (Rdnr. 20). Das europarechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip bildet die entscheidende Schranke. Dieser Grundsatz besagt nach der in ständiger Rechtsprechung angewandten Formel, daß Ausnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (Schweitzer/Hummer, Europarecht, 1996, Rdnr. 897 f). Im übrigen ist der Grundsatz der Gleichbehandlung soweit wie möglich mit der Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit in ein Verhältnis der "praktischen Konkordanz" zu bringen (Rdnr.23). Damit geht es um eine rational motivierte Abwägungsentscheidung zwischen widerstreitenden Topoi. Wie bereits im Urteil Sirdar wird den nationalen Behörden ein deutlicher Ermessensspielraum eingeräumt. Die Maßnahmen müssen primär tatsächlich das Ziel verfolgen, die öffentliche Sicherheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsstandards zu gewährleisten (Rdnr. 25).

Zwar erwähnt der EuGH Art. 12 a Abs.4 S.2 GG nicht namentlich, bezieht sich aber eindeutig auf den Inhalt (Rdnr. 26). Er judiziert, daß ein derart weitreichender Ausschluß, nicht als eine Ausnahmemaßnahme angesehen werden kann, die durch die spezifische Art der betreffenden Beschäftigungen oder die besonderen Bedingungen ihrer Ausübung gerechtfertigt ist (Rdnr. 27). Damit werden keineswegs alle militärischen Bereiche für Frauen geöffnet, wie manche Pressemeldungen der letzten Tage nahelegen, sondern lediglich eine höhere Stufe der Differenzierung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gefordert, an deren Ende durchaus die Versagung des Zugangs zu spezifischen Aufgaben stehen kann, wenn sachliche Gründe der Ungleichbehandlung vorhanden sind. Bereits der Rechtsprechung des EuGH ist damit zu entnehmen, das etwa Bodenkampftruppen dazu nicht zählen (s. auch "Nicht allseitig verwendbar", in, SZ v. 11.01.2000, S.10). Dem Gesetzgeber wird damit nicht verwehrt Differenzierungen vorzunehmen, nur können diese Differenzierungen nicht mehr entlang des Kriteriums "Dienst an der Waffe" erfolgen.

Immanente Widersprüche bereits des deutschen Rechts deckt der EuGH schonungslos auf, wenn davon die Rede ist, daß die deutsche Bundesregierung im Verfahren zugeben mußte, daß auch Sanitäterinnen an der Waffe zur Selbstverteidigung ausgebildet werden, die auch Nothilfemaßnahmen (bis hin zur Tötung) ermöglichen soll (Rdnr. 28). Allerdings unterfällt dies nach deutscher Rspr. und h.M. nicht dem Normzweck des Art. 12 a Abs.4 S.2 GG. Nimmt man Art. 12 a Abs.4 S.2 GG hingegen beim Wort, wäre bereits dies ein Verstoß gegen den Sinn der Norm, den die herrschende Meinung nur mühsam überspielt. Ein allgemeiner Vorbehalt wird (dem Urteil EuGH, Rs. 222/84, Slg. 1986, 1651, Johnston, Rdnrn. 26, 27, 44, 60 folgend) auch hinsichtlich der körperlichen Verfassung (und der Mutter-Kind-Beziehung) nicht anerkannt, da ein höheres Schutzbedürfnis verneint wird (Rdnr. 30), das aber nach der RL vorliegen müßte, um eine Differenzierung zu ermöglichen. Damit wird ein allgemeiner Ausschluß von Dienst mit der Waffe, wie ihn das deutsche Recht kennt, europarechtlich außer Anwendung gesetzt (kritisch dazu Arndt, NJW 2000, 1461). Allerdings wird die Geltung von Art. 12 Abs.4 S.2 GG keineswegs in Frage gestellt, da lediglich die Anwendung in spezifischen Fällen außer Betracht bleibt. Keinesfalls kommt dem EuGH ein Verwerfungsmonopol für nationalstaatliches Recht zu (Streinz, Europarecht, Rdnr. 200). Ein solches hat der EuGH aber auch nie in Anspruch genommen. Im übrigen bestehen auch keine Bezüge zur Wehrpflicht. Sie auch für Frauen einzuführen besteht auch nach der Entscheidung des EuGH angesichts des weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers kein Anlaß. Insbesondere gebietet auch der Gleichheitssatz angesichts der nach wie vor vorhandenen sachlich begründeten Differenzierungsmöglichkeiten nicht einen derartigen Schritt. Der U.S. - amerikanische Supreme Court hat unter dem Aspekt der Gleichheit der Geschlechter keinen Anlaß gesehen, den Ausschluß von der Registrierungspflicht zwecks möglicher Einberufung als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz anzusehen (U.S. Supreme Court, Urt. v. 25.06.1981, Nr. 80-25).

V. Kollisionen mit deutschem Verfassungsrecht

1. Grundsätzliche Anwendbarkeit der Richtlinie und Eröffnung der Prüfungskompetenz des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren.


Unter diesen Umständen, fragt es sich, ob der EuGH - wie etwa Rupert Scholz ihm nach Presseberichten in einem Interview mit Antenne Bayern vorwirft (s."SPD Politiker wenden sich gegen Berufsarmee", FR v. 13.01.2000, S.13) - seine Kompetenzen überschritten hat und verfassungsrechtliche Gründe der Durchsetzung dieser Entscheidung entgegenstehen. Das BVerfG vertritt seit der "Maastricht-Entscheidung die Auffassung, das Rechtsakte, die nicht vom deutschen Zustimmungsgesetz gedeckt sind, im deutschen Hoheitsbereich unverbindlich sind und nicht befolgt werden dürfen (BVerfGE 89, 155, 188, 195, 210), hat diese Linie aber jetzt deutlicher präzisiert und im Ergebnis gegenüber den zweideutigen Formulierungen der "Maastricht - Entscheidung" nicht unerheblich zurückgenommen (Pressemitteilung des BVerfG Nr. 103/2000 v. 01.08.2000; http://www.bverfg.de in Sachen 2 BvL 1/97, Beschluß v. 07.06.2000). Selbst unter dieser Voraussetzung kann aber in erster Instanz keine unmittelbare Klageabweisung erfolgen, da richtigerweise vor einer Nichtanwendung europäischen Rechts erneut der EuGH (im Wege der Vorabentscheidung) einzuschalten ist (zutreffend Streinz, Europarecht, Rdnr. 217a; sich ihm anschließend, Schweizer/Hummer, Europarecht, Rdnr. 870). Andere wollen über eine analoge Anwendung des Art. 100 Abs.1 GG (der unmittelbar nur Gesetze betrifft) zu einer Vorlage an das BVerfG kommen, da Rechtsakte des Gemeinschaftsrecht in diesem Verfahren auf ihre Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht überprüft werden sollen, wenn diese Voraussetzung zur Überzeugung des erkennenden Gerichts vorliegt (Herdegen, Europarecht, Rdnr. 243). Art. 100 Abs.1 S.1 GG enthält über seinen einfachen Wortsinn hinausgehend einen allgemeinen Rechtsgedanken, so daß eine prinzipielle Analogiefähigkeit vorliegt, da die Frage bei Implementation dieser Norm nicht bedacht worden ist und damit eine verdeckte Regelungslücke hinsichtlich der Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH vorliegt. Die beiden Möglichkeiten schließen einander jedoch nicht aus. Vielmehr ist die erneute Anrufung des EuGH - auch angesichts der strengen Anforderungen des BVerfG an Vorlagebeschlüsse nach Art. 100 Abs.1 GG - einer derartigen Vorlage vorzuschalten (Zuck/Lenz, NJW 1997, 1193, 1197). Sie kann in Fragen des Verhältnisses von Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht angesichts des Souveränitätsverzichtes durch die Zustimmungsgesetze zum EG - Vertrag nur ultima ratio sein. In jedem Falle ist dem EuGH zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was nur im Wege eines erneuten Vorabentscheidungsersuchens möglich ist.

Diesbezüglich ist zunächst die Frage aufzuwerfen, ob die Prüfungskompetenz des EuGH vorliegend überhaupt eröffnet ist. Bereits im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH hatte die deutsche Bundesregierung vorgetragen, daß Gemeinschaftsrecht den fraglichen Bestimmungen des deutschen Rechts nicht entgegenstehen kann, da das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht für Fragen der Verteidigung gelten soll, vielmehr die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik im intergournementalen Bereich des Europarechts nach Art. 11 ff EU verblieben sei (Rdnr. 12).

Tatsächlich eröffnet Art. 46 EU keine Kompetenz des EuGH für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Pechstein/Koenig, Die Europäische Union, 2. Aufl., Tübingen, 1998, Rdnrn. 339, 293). Da der EuGH von einem allgemeinen europarechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung ausgeht, der in der betreffenden RL lediglich ausdifferenziert und konkretisiert wird, ist die Kompetenz jedoch bereits dann eröffnet, wenn die Richtlinie auf den Zugang zu öffentlichen Dienstverhältnissen Anwendung findet und sich diesbezüglich keine Ausnahmen ergeben.

Es ist keine europarechtliche Ausnahmeregelung erkennbar, die verhindert, warum der Zugang zur Berufsoldatenlaufbahn nicht wie alle anderen öffentlichen Dienstverhältnisse in den Anwendungsbereich der betreffenden Richtlinie fallen soll (insoweit besteht eine deutliche Parallele zum Beamtenrecht, s. nur Peine/Heinlein, Beamtenrecht, 1999, S. 38 - 40). Soweit ersichtlich, hat die deutsche Bundesregierung im Vorabentscheidungsverfahren hierfür auch nichts wesentliches vorgetragen. Ein allgemeiner, immanenter Vorbehalt läßt sich dem EG-Vertrag nicht entnehmen. Damit stellt sich die Frage nach der streitentscheidenden Kollisionsnorm. Im Bereich der GASP entscheidet der Rat grundsätzlich mit Einstimmigkeitsprinzip, Art. 23 Abs.1 EU, so daß insoweit ein Vetorecht eines jeden Mitgliedsstaates besteht. Allerdings wird langfristig eine gemeinsame Verteidigungspolitik bereits angestrebt, Art. 17 Abs.1 EU. Damit sind die nationalen Souveränitätsrechte insoweit bereits politisch erneut berührt. Ein entsprechender Ratsbeschluß bedarf jedoch entsprechender Umsetzung nach den nationalen verfassungsrechtlichen Vorschriften, hier des Art. 59 Abs.2 GG. Art. 11 ff EU haben keine Ausschlußwirkung hinsichtlich vergemeinschafteter Materien, zu denen der Zugang zu öffentlichen Berufsbildern gehört. Die Europarechtskonformität der betreffenden Richtlinie wurde von der deutschen Bundesregierung im Vorabentscheidungsverfahren auch nicht angegriffen. Ein Vergleich zum Zugang zu den Laufbahnen im Polizeidienst liegt nahe. Die Anwendbarkeit der RL ist in diesem Bereich grundsätzlich unbestritten (EuGH, Rs. 222/84, Slg. 1986, 1651 - Johnston). Auch die spezifischen Gefahrensituationen stehen dem Einsatz von Frauen nicht entgegen (EuGH, Rs 222/84, DVBl. 1987, 227). Bereits damals hatte der EuGH angenommen, daß Diskrimierungen aufgrund des Geschlechts im Lichte der genannten Richtlinie zu beurteilen sind. Diese Rechtsprechung führt er nunmehr fort.

Der EuGH folgert aus einer Zusammenschau der Art. 12, 34 Abs.2, 141 EG ein allgemeines Willkürverbot (EuGH, Slg. 1978, 1991, Rdnrn. 23 ff). Im Wege der Rechtsangleichung wurde mit der betreffenden Richtlinie ein allgemeiner Rechtsgrundsatz präzisiert, der - wie bereits dargelegt - auf der Ebene der europäischen Grundrechte anzusiedeln ist und sich bei Vollzug einer Richtlinie auch an die Mitgliedsstaaten wendet, so daß letztlich eine zweispuriges Schutzkonzept besteht. Lehnt man dies ab, stützt sich der Schutz aber immer noch die grundrechtsähnliche Norm des Art.2 der betreffenden Richtlinie. Der durch den EuGH richterrechtlich entwickelte Grundrechtsstandard wurde jedoch durch Art. 6 Abs.2 EU inzwischen ratifiziert (Herdegen, Europarecht, 2. Aufl., München, 1999, Rdnr. 170). Verstöße sind seit Inkrafttreten des "Vertrages von Amsterdam" aufgrund Art. 46 lit. d EU vor dem EuGH vollständig justiziabel. Die Entscheidungskompetenz des EuGH war damit bereits unter diesem Aspekt nach hier vertretener Auffassung eröffnet. Im übrigen stand dem EuGH bereits nach altem Recht die Feststellung des Kompetenzumfangs der Gemeinschaften nach Art. 164, 173, 177 EGV zu (Pechstein/Koenig, 1998, Rdnr. 123). Für die Auslegung einer Richtlinie ergibt sich sich dies bereits aus Art. 220 EG, da die betreffende Richtlinie auf der Rechtsangleichungskompetenz des früheren Art. 100 EGV (heute: Art. 94 EGV) und allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruht. Damit ist dem gemeinschaftsrechtlichen Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Bleckmann, 1997, Rdnrn. 380 ff), Art. 249 Abs.1 EG ("nach Maßgabe dieses Vertrages") durchaus Genüge getan. Hinsichtlich der Zielvorgaben sind die Mitgliedstaaten gebunden, Art. 249 Abs.3 EG und müssen der Durchsetzung des Europarechts größtmögliche Wirkung (effet utilé) beimessen (Herdegen, 1999, Rdnr. 180), wie allgemein aus Art. 10 EG zu folgern ist. Damit ist die Entscheidungskompetenz für diese Rechtsfrage grundsätzlich eröffnet. Die Prüfungskompetenz des EuGH dient insbesondere der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft, wie sie in Art. 249 Abs.1 und 3, Art. 11 EG zum Ausdruck kommen. Damit sind angesichts des dualistischen Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht auch die entscheidenden Kollisionsnormen bezeichnet (Schweitzer/Hummer, Europarecht, Rdnr. 849).

2. Reichweite der Prüfungskompetenz und Verhältnis zum deutschen Verfassungsrecht

Entscheidend ist allerdings, ob der EuGH bei der Entscheidung der in Rede stehenden Rechtsfrage die Reichweite seiner Entscheidungskompetenz überschritten hat. Im Bereich der supranationalen Rechtsnormen des europäischen Rechts war die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland bereits aufgrund der nach Art. 24 Abs.1 a.F. GG ergangenen, demokratisch beschlossenen Zustimmungsgesetze, nachhaltig beschränkt. Das Zustimmungsgesetz zum "Vertrag von Maastricht" ist verfassungsmäßig (BVerfGE 89, 155). Staatsrechtlich ist die Souveränität als Summe aller nationalen Hoheitsrechte zu definieren (Maurer, Staatsrecht, 1999, § 4, Rdnr. 12). Insoweit ist ein Souveränitätsverzicht erfolgt, der durch die Schaffung supranationaler Kompetenzen substituiert worden ist (Maurer, Staatsrecht, § 4, Rdnr. 12). Inzwischen gilt für Zustimmungsgesetze der speziellere Art. 23 Abs.1 GG, der im Zusammenspiel mit Art. 24 GG eine Kollisionsnorm fürden Vorrang des Europarechts enthält, den Schweitzer vereinfacht treffend wie folgt formuliert: "Wenn die Bundesrepublik gestützt auf das GG, einem internationalen System beitritt, das für sich selbst den Vorrang vor nationalem Recht beansprucht und festlegt, so ist dieser zu beachten" (Schweitzer, Staatsrecht III, 7. Aufl., Heidelberg, 2000, Rdnr. 53). An der Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum "Vertrag von Amsterdam" zu zweifeln besteht indessen kein Anlaß.
Bereits nach der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 24 Abs.1 GG endet jedoch die zulässige Übertragung von Hoheitsrechten dort, wo die Identität der deutschen Verfassung, d.h. die sie tragenden Strukturprinzipien preisgegeben werden (BVerfGE 37, 271, 279; 58, 1, 40; 73, 339, 375). Damit ist auch die Grenze der Bindung von deutschen Gerichten und Behörden an supranationales Europarecht bezeichnet. Dies wurde in der "Maastricht-Entscheidung" deutlich bekräftigt und eingehend präzisiert (BVerfGE 89,155) und bezieht sich jetzt explizit auf die Vorrangregel des Art. 23 Abs.1 S.1 GG (BVerfG, 2 BvL 1/97, NJW, Heft 35, XIV).

Allerdings hat der EuGH zu keinem Zeitpunkt eine derartige Begrenzung anerkannt und bereits früh angenommen, daß sich supranationales Europarecht in jeder Hinsicht gegen nationales Recht, auch gegen Verfassungsrecht durchsetzt (EuGH, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269 ff - Costa/E.N.EL.; Rs. 106/77, Slg. 1978, 629 - Simmenthal II; st. Rspr., weitere Nachw. bei Bleckmann, 1997, Rdnr. 1086), damit aber stets auch an einer dualistischen Konzeption festgehalten. Im übrigen stützt der EuGH diese Auslegung auch auf Art. 83 Abs.2 lit. e) EG (EuGH, Rs. 14/68, Slg. 1968, 1, 14 - Wilhelm). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Nachw. in, EuGH, Rs. 249/85, Slg. 1987, 2345 - Albako) bestimmt ausschließlich das Gemeinschaftsrecht über Geltung, Rang und unmittelbare Anwendbarkeit der betreffenden Normen. Auf den Rang des Europarechtes kommt es dabei nicht entscheidend an, da - wenn eine einschlägige Einzelermächtigung vorliegt - auch Sekundärrecht Rechtsnormen mit wenigstens grundrechtsähnlicher Struktur enthalten kann.

Die Reichweite dieses Souveränitätsverzichts kann jedoch nicht europarechtlich qualifiziert werden, sondern ist eine Frage des nationalen Verfassungsrechts, die sich somit nach Art. 24 Abs.1, 23 Abs.1 S.2 GG richtet (Bleckmann, 1997, Rdnr. 1089) und unter Heranziehung der Zustimmungsgesetze bestimmt. Europarechtlich verweisen auch Art. 249 Abs.1 und 3, 11 EG auf nationales Recht und fungieren damit als europarechtliche "Schnittstelle" zum nationalen Recht. Keineswegs kodifizieren sie eine europarechtliche Qualifikation der Entscheidung der Vorrangfrage, die damit jeweils spezifisch zu entscheiden ist. Damit kann der Judikatur des EuGH verfassungsrechtlich nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden, da dem nationalen Verfassungsrecht insoweit Autonomieräume verbleiben, die gemeinschaftsrechtlich noch nicht substituiert worden sind. Die Vorrangfrage ist vielmehr für jeden Kollisionsfall einzelnen anhand der Maßstäbe der Rechtsnormen zu entscheiden, auf die europarechtlichen Kollisionsnormen im Einzelfall entscheiden. Dies sind vorliegend jene Normen der deutschen Verfassung, die die Grenze der Integration bestimmen. Der Vertrag über die Europäische Union hingegen statuiert keinerlei supranationale Kompetenzen, sondern ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Unterzeichnerstaaten (Pechstein/Koenig, 1998, Rdnr. 145) und ohnehin vorliegend in keiner Weise einschlägig. Nichtsdestoweniger ist für das Gemeinschaftsrecht der völkerrechtliche Dualismus insoweit durchbrochen, als das Gemeinschaftsrecht als "supranationales Recht" auch Individuen (Bürger) berechtigen und verpflichten kann und sich nicht lediglich an Staaten wendet.

Ein rein staatszentriertes Souveränitätsverständnis wird aber auch völkerrechtlich zunehmend durchbrochen, wie etwa der "Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte" zeigt, der nach entsprechender Transformation auch subjektive Rechte selbstexekutiver Art einräumt, deren globale Durchsetzbarkeit allerdings gegenwärtig auf einem anderen Blatt steht. Aufgrund der - wenn auch eingeschränkten - Geltung des nationalen Souveränitätsprinzips ergeben sich allerdings in Einzelfällen Kollisionen zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht, für die auf beiden Seiten - wie gezeigt - kein Ausschließlichkeitsanspruch erhoben werden kann (zutreffend, Bleckmann, 1997, Rdnr. 1090).

Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts beruht der grundsätzliche Vorrang des Europarechts darauf, das Art. 23 und 24 GG den Europäischen Verträgen die Kompetenz zubilligen, sich mit innerstaatlicher Wirkung einen höheren Status als allen nationalen Rechten beizulegen (BVerfGE 75, 223, 244; 89, 155). Damit folgt auch das BVerfG im Grundsatz der Judikatur des EuGH. Seit der "Maastricht-Entscheidung" sieht es sich zu ihm in einem "Kooperationsverhältnis" (BVerfGE 89, 155, 175), dessen wesentlicher Inhalt die Rücknahme der Überprüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte ist, solange auf europäischer Ebene ein entsprechender Schutz gewährleistet (s. jetzt auch, BVerfG 2 BvL 1/97 zur Bananenmarktordnung). Niemand zweifelt wohl ernsthaft daran, daß dies angesichts der liberalen Judikatur des EuGH in Grundrechtsfragen gegenwärtig der Fall ist. Dieser grundsätzliche Vorrang kann aber nicht unumschränkt gelten, da der Souveränitätsverzicht keineswegs eine vollständige Souveränitätsaufgabe beeinhaltet, wie sie sich in einem europäischen Bundesstaat ergeben könnte.

Es muß daher ein Bereich verbleiben, der von den Mitgliedsstaaten autonom im Rahmen ihrer verbliebenen Souveränität ausgefüllt werden kann. Über die Reichweite dieser "Tabuzone" besteht Streit. Einige wollen sie auf den unaufgebbaren Kernbereich des Art. 79 Abs.3 GG beschränken. Andere gehen darüber hinaus, obwohl Art. 23 Abs.1 S.3 GG ausschließlich auf diese Norm verweist, jedoch den Prozeß der Integration an die Struktursicherungsklausel des Art. 23 Abs.1 S.1 GG anbindet (eingehend Huber, Recht der europäischen Integration, 1996, § 3, Rdnrn. 7 ff). Die "Solange-Linie" des BVerfG spielt allerdings im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, da sich staatliche Körperschaften nicht auf Grundrechte berufen können (BVerfGE 21, 362, 369 ff; 68, 193, 205 ff) und es hier ausschließlich um eine Überdehnung der Reichweite gemeinschaftsrechtlicher Kompetenzen geht. Jedenfalls aber sind die Strukturprinzipien des Art. 79 Abs.3 GG integrationsfest, nicht hingegen "schlichtes" Verfassungsrecht (Übersicht bei Herdegen, Europarecht, 2. Aufl., München, 1999, Rdnr. 240). Somit stellt sich auch das Problem der verfassungsrechtlichen Qualifikation des Art. 12 a Abs.4 S.2 GG. Da allerdings das BVerfG Art. 79 Abs.3 GG Norm recht extensiv auslegt, kommt diesem Streit kaum eine praktische Bedeutung zu (BVerfGE 84, 90, 121). Ob über Art. 79 Abs.3 GG hinaus verfassungsrechtliche Integrationsgrenzen bestehen, kann unter diesen Umständen durchaus als offen bezeichnet werden (Huber, 1996, § 3, Rdnr. 9).

3. Verstoß der Grundsätze der "Kreil-Entscheidung gegen Art. 79 Abs.3 GG

Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die "Kreil-Entscheidung" des EuGH den unantastbaren Kernbereich des Art. 79 Abs.3 GG und damit die Identität der Verfassung verletzt. Da die Entscheidung weder die Gliederung des Bundes in Länder, noch die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung, geschweige denn die Grundsätze des Art.1 GG betrifft, kommt nur eine Verletzung von Grundsätzen aus Art. 20 GG in Betracht. Betroffen ist hier zunächst die Integrationsfestigkeit der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland, die ihre völkerrechtliche Souveränität ausmacht. Unter völkerrechtlicher Souveränität (Vitzhum, in Vitzhum - Hrsg. -, Völkerrecht, 1997, I, Rdnr. 46) versteht man zum einen die Verfassungsautonomie ("innere Souveränität"). Zum anderen aber auch die Völkerrechtsunmittelbarkeit ("äußere Souveränität"). Allerdings bestehen angesichts des Verhältnis der Europäischen Gemeinschaften zu ihren Mitgliedsstaaten spezifische Besonderheiten, denen bei der Auflösung von Kollisionen Rechnung zu tragen ist (zum Ganzen, Epping, in Ipsen, K. - Hrsg -, Völkerrecht, 4. Aufl., 1999, § 5, Rdnr.7), so daß auf die völkerrechtlichen Lehren nur bedingt zurückgegriffen werden kann (näher Kunig, in, Vitzhum, 1997, II, Rdrn. 46 ff). Art. 79 Abs.3 GG zieht der Integration jedenfalls insoweit Schranken, als ein Mindestmaß an völkerrechtlicher Souveränität erhalten bleiben muß (Huber, 1996, § 3, Rdnr.28). Worin dieses Mindestmaß heute noch besteht, ist überaus unklar und im einzelnen umstritten. Das völkerrechtliche Souveränitätsverständnis des 19. Jahrhunderts, dem diese Lehre entspringt, ist inzwischen einem diese Souveränität selbst beschränkenden Völkerrecht gewichen (Ipsen in, Ipsen, 1999, § 2, Rdnr. 67), dem die Charta für die Vereinten Nationen beim heutigen Stand der Auslegung deutlich Ausdruck verleiht. Jedenfalls wird man aber sagen können, daß dem Staat ein deutliches Gewicht an Aufgaben und Befugnissen verbleiben muß (Huber, 1996, § 3, Rdnr. 34). Zu diesen Aufgaben und Befugnissen gehört grundsätzlich die Verfügung über die Strukturen der äußeren und inneren Sicherheit im Einklang mit der Verfassung und damit auch die Verteidigung, soweit keine völkerrechtliche Bindung besteht, die die Souveränität beschränkt, wie dies etwa beim NATO-Vertrag der Fall ist.

Art. 20 Abs.2 S.1 GG, der das Prinzip der Volkssouveränität als Staatszielbestimmung enthält, stellt insoweit eine Schranke dar, als der Souverän, repräsentiert durch das Parlament, nicht in einer Weise übergangen werden darf, die die Bindung an das Gemeinschaftsrecht überschreitet. Entscheidend ist dafür die Bindung durch die beiden letzten Zustimmungsgesetze zum EGV, die insoweit einen Souveränitätsverzicht bewirken, der unter Einhaltung der parlamentarischen Regeln zustandegekommen ist und das deutsche Parlament keineswegs einflußlos gestellt hat. Die maßgeblichen strukturbildenden Normen müssen vom demokratisch legitimierten Verfassungsgesetzgeber selbst getroffen werden (insoweit ähnlich Huber, 1996, § 3, Rdnrn. 37 ff). Dann aber müßte Art. 12 Abs.4 S.2 GG eine Konkretisierung dieser Sicherheitsinteressen enthalten und eine maßgebliche Bestimmung für die Wahrnehmung der nationalen Sicherheitsinteressen beeinhalten. Es müßte damit für die Aufrechterhaltung dieser Sicherheitsinteressen "wesentlich" sein, keine Frauen freiwillig Dienst an der Waffe leisten zu lassen. Hier kommt es jetzt entscheidend darauf an, welcher der beiden unter III. der Darstellung näher dargelegten Auffassungen gefolgt wird. Folgt man richtigerweise der Auffassung, daß sich Art. 12 a Abs.4 S.2 GG nur auf unfreiwillige Dienstverhältnisse bezieht, besteht keine verfassungsrechtliche Sperrfunktion für freiwillige Dienste. Dann kommt es einzig und allein darauf an, ob Art. 79 Abs.3 GG i.V.m. Art. 20 Abs.1 GG eine vollständige nationale Autonomie der Entscheidung über Verteidungsfragen als Ausfluß der nationalen Souveränität sichert und sie durch den Grundsatz der Gleichheit beeinträchtigt wird. Diese Frage stellen, heißt in einem demokratischen Rechtsstaat, sie zu verneinen. Folgt man hingegen der wohl noch herrschenden Auffassung steht Art. 12 Abs.4 S.2 GG der europarechtlichen Überlagerung unmittelbar entgegen, wenn sie dieses grundlegende Verfassungsprinzips konkretisiert.

Der EuGH hat in einem Bereich entschieden, der von den verfassungsmäßigen Zustimmungsgesetzen gedeckt ist, da es sich um die Anwendung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und um die Durchsetzung von Rechtsangleichung im Bereich der Frauengleichstellung handelt. Art. 12 Abs.4 S.2 GG bewirkt aber nach seinem Normzweck nur den Schutz von Frauen vor Kampfhandlungen und ist nicht Ausdruck der Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen, wie sie aus dem Prinzip der nationalen Souveränität folgen. Diese Interessen sind daher nicht berührt, wenn Art. 12 Abs.4 S.2 GG in der Auslegung durch die h.M. europarechtlich nach den Vorgaben dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes konkretisiert werden. Die Verfügung über nationale Sicherheitsinteressen, die im Rahmen der EU bereits deutlich berührt werden, wird nicht davon wesentlich beeinträchtigt, ob sie von Frauen oder Männern durchgeführt wird, sofern einerseits der gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird, andererseits aber die nationalen Verteidigungsinteressen durch die Durchsetzung dieses Grundsatzes nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (Hesse, Grundzüge, 1999, Rdnrn. 66 ff) sind diese beiden Prinzipien daher insoweit in Übereinstimmung zu bringen, als ein Ausgleich erfolgen kann, der beiden Prinzipien angemessen Rechnung trägt. Hinsichtlich der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist die Souveränität bereits verfassungskonform beschränkt, so daß diesbezüglich ein gemeinschaftsrechtlicher wirksamer Souveränitätsverzicht besteht. Die Herstellung von geschlechtsunabhängiger Gleichbehandlung berührt jedoch insoweit nicht die verfassungsrechtlich geschützten Grundsätze eines verbleibenden Mindestmaßes an nationaler Souveränität. Sie stellt "Sicherheit als Ziel des Regierens" (Zürn, Regieren jenseits des Nationalstaats, 1998, S. 97 ff) nicht in Frage.

Damit handelt es sich bei Art. 12 Abs.4 S.2 GG um sog. "schlichtes Verfassungsrecht", das im Rahmen der durch die Zustimmungsgesetze übertragenen Kompetenzen dem Gemeinschaftsrecht weicht (grds. Herdegen, 1999, Rdnr. 240). Da keine Ausnahmeregelungen zugunsten der nationalen Kompetenzen bei der Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichheit bestehen, kommt ein Vorrang des nationalen Verfassungsrechts nicht zum Tragen. Die Kollision ist daher dahingehend aufzulösen, daß insoweit ein Vorrang des Europarechts besteht und Art. 12 a Abs.4 S.2 GG durch Gemeinschaftsrecht konkretisiert wird, welches im Rahmen der Bindung an Vorabentscheidungen Anwendungsvorrang hat. Damit bleibt die Norm auch dann außer Anwendung, wenn man der herrschenden Auffassung zu Art. 12 Abs.4 S.2 GG folgt (so bereits zutreffend Zuleeg, DÖV 1997, 1317 ff). Nationales Verfassungsrecht steht damit der Durchsetzung der EuGH-Entscheidung nicht entgegen. Auf die Frage der sekundär- oder primärrechtlichen Überlagerung, die von interessierten Politikern jetzt ins Spiel gebracht worden ist, kommt es dabei - wie bereits gezeigt - nicht entscheidend an.

VI. Schlußfolgerungen und Ausblick

Unter diesen Umständen wird das VG Hannover aller Wahrscheinlichkeit nach der Klage stattgeben, zumal in Kürze ein entsprechender gesetzlicher Anspruch bestehen wird, da das Soldatengesetz entsprechend geändert werden wird. Ein Umschwung in der deutschen Beurteilung dieser Kollision ist kaum mehr zu erwarten, da er die europäische Integration nachhaltig gefährden könnte und die Autorität des EuGH erheblich in Frage stellen würde. Nach Lage der Dinge wird sich die Linie des EuGH durchsetzen. In jedem Falle müßte bei Zweifeln an der Vereinbarkeit der Entscheidung mit deutschem Verfassungsrecht diese Frage dem EuGH erneut vorgelegt werden. Es erscheint fraglich, ob die Frage der Ermöglichung des freiwilligen Dienst an der Waffe in der Bundeswehr den verfassungspolitischen Aufwand Wert ist, europarechtliche Konflikte zu riskieren, deren Ausgang dem Fortgang der Integration mit an Sicherheit grenzender kaum förderlich sein dürften. Dieser Integrationsprozeß ist alternativlos und bisher in seiner Dichte weltweit einzigartig.

Allerdings fragt es sich, ob nicht dennoch eine Klageabweisung aus ganz anderen Gründen erfolgen könnte. Die Klägerin hat sich mehrfach in Interviews dahingehend geäußert, das sie möglicherweise von einem klagestattgebenden Urteil keinen Gebrauch machen wird (SZ v. 11.01.2000, S. 10). Unter diesen Umständen fragt es sich, ob noch ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Es muß jedoch allein der Willensbestimmung der Klägerin vorbehalten bleiben, von einem klagestattgebenden Urteil Gebrauch zu machen. Angesichts wenig klarer Äußerungen, ist ein Rechtsmißbrauch (Stern, Verwaltungsprozessuale Probleme..., 1995, Rdnr. 256) kaum naheliegend. Im übrigen ist Klägern auch ein ideelles Interesse an der Streitentscheidung in einer Grundsatzfrage zuzubilligen (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, vor § 40, Rdnr. 47).

Angesichts des Anwendungsvorrangs der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in dieser Sache stellt sich die Frage, ob Art. 12 a Abs.4 S.2 GG nicht sinnvollerweise präzisiert werden sollte. Da dem Gesetzgeber - wie gezeigt - auch aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in den Fällen "Sirdar" und "Kreil" ein erheblicher Gestaltungsspielraum verbleibt, sollte eine Veränderung des Normtextes erfolgen, der wie folgt aussehen könnte: "Frauen können in der Bundeswehr grundsätzlich einen freiwilligen Dienst an der Waffe leisten. Näheres regelt ein Bundesgesetz". Eine derartige Regelung trägt dem Willkürverbot und dem europarechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung in gleicher Weise Rechnung. Zumal auf einfachgesetzlicher Ebene unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bindungen - auch nach der Rechtsprechung des EuGH im Fall "Sirdar" - bestimmte Einheiten von der Verwendung von Frauen bei entsprechender Eignung ausgenommen werden können und ein politischer Diskurs über die Grenzen des Grundsatzes der Gleichbehandlung geführt werden kann. Insoweit setzt sich der Entwurf der Bundesregierung durchaus rechtspolitischen Zweifeln aus, da alle Laufbahnen für Frauen öffnen will. Jedenfalls ist es zu begrüßen, das der EuGH auch in dieser Hinsicht die Durchsetzung von Bürgerrechten mit der Beachtung von Staatszielbestimmungen in Einklang gebracht hat. Ein "Run" auf die Bundeswehr ist kaum zu erwarten. Die Einführung der Wehrpflicht auch für Frauen gehört auch nach dieser Entscheidung nicht auf die Tagesordnung. Nichtsdestoweniger liegt dem Grundsatz der Gleichbehandlung letztlich eine umfassende gemeinschaftsrechtliche Anerkennung des Rechtes auf Selbstbestimmung zugrunde, die inzwischen die letzten "Bastionen" des Patriarchats zu erreichen scheint.

Für Pazifisten mag dies alles ein schwacher Trost sein, auch nachdem die Utopie einer Welt ohne Armeen von ihrer Realisierung nach dem Ende des Ost-West-Konflikts wieder weiter entfernt ist. An ihrer Realisierung nicht weiter fortwirken zu wollen, besteht unterdessen kein Anlaß: "Wenn es Pflicht ist, wenn zugleich gegründete Hoffnung da ist, den Zustand eines öffentlichen Rechts, obgleich nur in einer ins Unendliche fortschreitenden Annäherung wirklich zu machen, so ist der ewige Friede, der auf die bisher fälschlich so genannten Friedensschlüsse (eigentlich Waffenstillstände) folgt, keine leere Idee, sondern eine Aufgabe, die nach und nach aufgelöst, ihrem Ziele (weil die Zeiten, in denen gleiche Fortschritte geschehen, hoffentlich immer kürzer werden) beständig näher kommt" (Immanuel Kant, Vom ewigen Frieden, in, Werke, Bd. 9, Darmstadt, 1964, S. 251).

16. Januar 2000; geringfügige Überarbeitung; August 2000 - alle Rechte beim Verfasser

Impressum | Datenschutz