RECHTSFRAGEN
DER STAATSANGEHöRIGKEIT
A. Einleitung
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist in Bewegung geraten.
Nachdem in den letzten Jahren zwar diverse Änderungen der
maßgeblichen einfachgesetzlichen Vorschriften
erfolgten [1], die insbesondere die erleichterte
Einbürgerung von Ausländern zum Inhalt hatten, aber an den
traditionellen Erwerbstatbeständen des deutschen
Staatsangehörigkeitsrechts festgehalten wurde, rüttelt der Bundestag
mit seinem nunmehr auch vom Bundesrat abgesegneten
Gesetzentwurf [2] an den Grundfesten dieses
Rechtsgebiets. Die seit Jahren diskutierte, grundlegende Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts hat zu heftigen gesellschaftspolitischen
Kontroversen geführt, die sich auch in der verfassungsrechtlichen und
rechtspolitischen Auseinandersetzung um das Staatsangehörigkeitsrecht
niedergeschlagen haben. Insofern kann die Aussage Roman Herzogs, das
Staatsangehörigkeitsrecht sei ein "stiefmütterlich" behandeltes
Rechtsgebiet [3], nur noch sehr eingeschränkt
als richtig bezeichnet werden. Der Schwerpunkt dieser Arbeit wird auf einer
Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen des deutschen
Staatsangehörigkeitsrechts und der verfassungsrechtlichen Beurteilung des
Gesetzesentwurfs des Bundestags liegen. Die rechtspolitische Frage nach der
Notwendigkeit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts kann indes im
Rahmen dieser Arbeit aus Raumgründen nicht behandelt werden.
B. Begriff der Staatsangehörigkeit
Zunächst bedarf der Begriff der Staatsangehörigkeit einer
Klärung. Nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen bilden die
Staatsangehörigen eines Staates das Staatsvolk, welches nach der
Jellinekschen Drei-Elemente-Lehre neben Staatsgebiet und Staatsgewalt eines der
drei konstituierenden Merkmale für die Existenz eines Staates
bildet. [4] In einer Demokratie ist die Bestimmung
des Staatsvolks insofern von höchster Wichtigkeit, als daß die
Staatsgewalt allein von eben diesem Staatsvolk ausgeht, vgl.
Art.§20§II 1 GG [5]. Einigkeit über
den Begriff der Staatsangehörigkeit besteht insoweit, als daß
Staatsangehöriger eines Staates ist, wer der Personalhoheit des
betreffenden Staates unterliegt. [6] Inhalt dieses
Prinzips der Personalhoheit ist die Zuordnung von Personen zu einem Staat, der
ihnen Schutz bietet und von ihnen Gehorsam verlangt und dies auch dann tut, wenn
sie das Staatsgebiet verlassen. [7] Ausländer
ist in Abgrenzung dazu, wer zwar der Gebietshoheit, dh der alleinigen, andere
Staaten ausschließenden Herrschaftsausübung auf einem Teil der
Erdoberfläche über alle dort befindlichen Personen und Sachen, eines
Aufenthaltsstaates unterliegt, nicht aber dessen
Personalhoheit. [8]
I. Die Rechtsnatur der Staatsangehörigkeit
Über die Rechtsnatur der Staatsangehörigkeit besteht Uneinigkeit;
während sie nach einer Auffassung als Rechtsverhältnis, also als
gegenseitiges Rechte- und Pflichtenverhältnis verstanden
wird [9], handelt es sich bei ihr nach anderer
Ansicht um eine Eigenschaft, also um einen auf Mitgliedschaft beruhenden
Status. [10] Nach einer dritten Meinung soll die
Staatsangehörigkeit als Verknüpfung aus Rechtsverhältnis und
Status angesehen werden. [11] Praktische
Konsequenzen ergeben sich aus dieser Meinungsverschiedenheit allerdings nicht;
die Auffassungen unterscheiden sich im Ergebnis nur insoweit, als daß nach
der sog. Rechtsverhältnistheorie die mit der Staatsangehörigkeit
verbundenen Rechte und Pflichten unmittelbar aus der Staatsangehörigkeit
folgen, während sie sich nach der sog. Statustheorie erst mittelbar aus dem
Status ergeben. Aufgrund der mangelnden Relevanz dieser Unterscheidung soll hier
nicht näher auf diesen rein theoretischen Streit eingegangen
werden.
II. Die deutsche Staatsangehörigkeit
Eine ausdrückliche Definition des Begriffs der deutschen
Staatsangehörigkeit findet sich im Grundgesetz nicht, der Begriff wird von
der Verfassung in den einschlägigen Normen der Artt. 16 I, 73 Nr. 2, 116
vielmehr vorausgesetzt. [12] Innerhalb gewisser
Grenzen ist die Bestimmung des Kreises der deutschen Staatsangehörigen
insofern dem einfachen Gesetzgeber
überlassen. [13] Die Frage, welche Grenzen
das Grundgesetz dem einfachen Gesetzgeber bei dieser Bestimmung auferlegt, wird
einen Schwerpunkt dieser Arbeit bilden.
III. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich nach bisher
geltender Rechtslage einfachgesetzlich nach § 3 RuStAG. Der
einfachgesetzliche Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des wichtigsten
Erwerbstatbestandes, dem Geburtserwerb, bei der Wahl zwischen dem sog.
Territorialprinzip (ius soli), wonach der Erwerb der Staatsangehörigkeit
bereits durch die Geburt im Inland unabhängig von der
Staatsangehörigkeit der Eltern erfolgt und dem sog. Abstammungsprinzip (ius
sanguinis), bei dem die Staatsangehörigkeit des Kindes durch die seiner
Eltern vermittelt wird, in §§3§Nr.§1§RuStAG für
letzteres entschieden. Danach wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch
Geburt erworben, wenn gem. § 4 RuStAG ein Elternteil die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt. Weitere Erwerbstatbestände sind
insbesondere die Annahme als Kind, §§ 3 Nr. 3, 6 RuStAG, sowie die
Einbürgerung eines Ausländers, §§ 3 Nr. 5, 8ff. RuStAG,
§§ 85ff. AuslG.
IV. Deutsche und deutsche Staatsangehörige
Der Begriff der deutschen Staatsangehörigkeit ist vom Begriff des
Deutschen abzugrenzen. Art.§116§I§verwendet den Begriff des
Deutschen als Oberbegriff für deutsche Staatsangehörige und Mitglieder
einer Personengruppe, die aus den Flüchtlingen oder Vertriebenen deutscher
Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten oder Abkömmlingen besteht,
sofern diese in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937
Aufnahme gefunden haben. Diese sog. Status-Deutschen sind also weder deutsche
Staatsangehörige, noch Ausländer iSd Ausländergesetzes (§ 1
II AuslG); sie nehmen vielmehr einen besonderen Status
ein. [14] Für eine Verfassung ist es zwar
ungewöhnlich, daß sie die Angehörigen ihres Staatsverbandes nach
Graden effektiver Zugehörigkeit bestimmt, durch vielfache Aus- und
Einbürgerungen, Umsiedlungen und Vertreibungen, Gebietserwerbungen und
-verluste vor und nach 1945 war jedoch bei Entstehung des Grundgesetzes eine
eindeutige Bestimmung des Kreises der Angehörigen des Staatsvolkes
unmöglich. Diese Unsicherheit sollte nicht durch
Pauschaleinbürgerungen, sondern durch eine Gleichstellung in
staatsbürgerlicher Hinsicht für eine Übergangszeit bis zu einer
endgültigen Regelung bewältigt werden. Die Gleichstellung manifestiert
sich vor allem darin, daß die sog. Deutschengrundrechte eben nicht auf die
deutsche Staatsangehörigkeit, sondern auf den Begriff des Deutschen
abstellen (vgl. Artt. 8, 9, 11, 12), auch das Wahlrecht steht gem.
§§12§BWG allen Deutschen iSd Art 116 zu. Es bleibt demnach
festzuhalten, daß der oben formulierte Grundsatz, wonach sich das
Staatsvolk aus den Staatsangehörigen des betreffenden Staates
zusammensetzt, für die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne weiteres gilt.
Das Staatsvolk der Bundesrepublik setzt sich vielmehr aus den Deutschen als
Oberbegriff für deutsche Staatsangehörige und sog. Status-Deutsche
zusammen. [15]
V. Staatsangehörige der DDR
Nach hM und Staatspraxis in der Bundesrepublik Deutschland besaßen
auch die Bürger der DDR - ungeachtet der DDR-Staatsbürgerschaft - die
deutsche Staatsangehörigkeit. [16] Sie
wurden als Angehörige eines einheitlichen Staatsvolks des
Völkerrechtssubjekts Deutschland angesehen, das 1945 und auch später
nicht untergegangen sei. [17] Da sich die in
diesem Zusammenhang ergebenden Probleme mit der Wiedervereinigung erledigt
haben, braucht auf sie hier nicht näher eingegangen zu werden.
VI. Unionsbürgerschaft
Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die sog. europäische
Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist gem. Art. 17 I
EGV, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union besitzt. Die durch die Staatsangehörigkeit der
Mitgliedstaaten vermittelte Unionsbürgerschaft verschafft Rechte, die
regelmäßig ausschließlich mit der Staatsangehörigkeit
verbunden sind, wie das Aufenthaltsrecht, das aktive und passive
Kommunalwahlrecht und das Recht auf diplomatischen Schutz (Artt. 18, 19, 20, 21
EGV) in den Mitgliedstaaten. [18] Allerdings hat
die Unionsbürgerschaft, da der Europäischen Union keine
Staatsqualität zugeschrieben wird, nicht den Charakter einer
europäischen
Staatsangehörigkeit. [19]
C. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Staatsangehörigkeit
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der deutschen
Staatsangehörigkeit ergeben sich vor allem aus Art. 16 I. Der Begriff
taucht daneben nur in der kompetenzrechtlichen Norm des Art. 73 Nr. 2 sowie in
der oben bereits angesprochenen Regelung über die Status-Deutschen,
Art.§116, auf.
I. Die grundrechtliche Garantie der deutschen Staatsbürgerschaft
Das in Art.§16§I 1 niedergelegte Entziehungsverbot sowie die gem.
Art. 16 I 2 geltenden Einschränkungen für den Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit schützen die Staatsangehörigkeit in Form
eines Grundrechts, also eines subjektiven Abwehrrechts des Bürgers gegen
den Staat. Zunächst soll dieses Abwehrrecht näher dargestellt werden.
Anschließend soll der Frage nachgegangen werden, inwiefern Art. 16 I eine
über diesen status negativus hinausgehende institutionelle Garantie der
deutschen Staatsangehörigkeit vermittelt.
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Der oben angesprochenen Unterscheidung zwischen Deutschen und deutschen
Staatsangehörigen folgt auch Art. 16. Während sich das in
Art.§16§II statuierte Auslieferungsverbot ausdrücklich auf
Deutsche bezieht, ist in Art.§16 I nur von der deutschen
Staatsangehörigkeit die Rede. Die Gewährleistungen des Art. 16 I
beziehen sich folglich auch nur auf die deutsche Staatsangehörigkeit iSd
Art. 116 I Var. 1 und nicht auf Statusdeutsche iSd Art. 116 I Var.
2. [20] Für eine analoge Anwendung des
Art.§16§I auf Statusdeutsche iSd Art.§116§I Var. 2 ist
angesichts der Deutlichkeit dieser Bestimmung, bei der nichts für ein
Redaktionsversehen spricht und die auch keine im Wege der Analogie
schließungsbedürftige Regelungslücke erzeugt bzw.
offenläßt, kein Raum. [21] Dagegen
umfaßt der persönliche Schutzbereich des Art. 16 I auch
Staatsangehörige, die neben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit eine
oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten
besitzen. [22] Dies ergibt sich daraus,
daß der gleichzeitige Besitz einer ausländischen
Staatsangehörigkeit grundsätzlich an der deutschen
Staatsangehörigkeit nichts
ändert. [23]
2. Der Entzug der Staatsangehörigkeit
Der in Art. 16 I 1 niedergelegte Schutz der Staatsangehörigkeit vor
ihrer Entziehung ist im historischen Kontext als eine Reaktion auf die
vorwiegend politisch, ethnisch und religiös motivierte
Zwangsausbürgerungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland zu
sehen. [24] Darüber hinaus hat sich der
Parlamentarische Rat bei der Formulierung des Art.§16 I 1 an der Regelung
des Art. 15 II der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte [25] orientiert, auch wenn die
letztendliche verabschiedete Fassung des Art. 16 I 1 über Art.§15 II
AEMR hinausgeht. [26]
Problematisch erscheint allerdings das Verhältnis zwischen der
Entziehung der Staatsangehörigkeit iSd Art. 16 I 1 und ihrem Verlust gegen
den Willen des Betroffenen iSd Art. 16 I 2. Mit dem Begriff der Entziehung
verbindet sich dem Wortlaut nach nämlich sowohl die Folge des Verlusts als
auch das Merkmal der mangelnden Freiwilligkeit. Da Art. 16 I diesbezüglich
aber unterschiedliche Rechtsfolgen beinhaltet, müssen die Entziehung und
der Verlust gegen den Willen des Betroffenen unterschiedliche Tatbestände
bezeichnen. Hinsichtlich der Abgrenzung von Entzug und Verlust gegen den Willen
des Betroffenen werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche
Auffassungen vertreten.
a. (hier) sog. Verwaltungsaktstheorie
Ursprünglich wurde die Auffassung vertreten, daß als Entziehung
der Staatsangehörigkeit ausschließlich die Zwangsausbürgerung
durch Verwaltungsakt anzusehen
sei. [27]
Hiergegen spricht aber der mit Art. 16 I 1 verfolgte Zweck, umfassende und
das heißt notwendigerweise auch rechtsformunabhängige Vorkehrungen
gegen den historisch erfahrenen Mißbrauch
staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungskompetenzen zu
treffen. [28] Die nationalsozialistische
Aubürgerungspolitik, deren Wiederholung oder Nachahmung unter beliebigen
anderen Vorzeichen mit Art. 16 I 1 verhindert werden sollte, hatte sich
nämlich keineswegs nur des Verwaltungsakts, sondern gerade auch der den
Staatsangehörigkeitsverlust unmittelbar herbeiführenden
rechtssatzförmigen Regelung bedient. [29]
Das Kriterium der Rechtsform der Wegnahme der Staatsangehörigkeit kann
insofern bei der Abgrenzung zwischen Entzug und Verlust aus dem Blickwinkel
einer historischen und teleologischen Auslegung des Art. 16 I 1 nicht
maßgeblich sein..
b. (hier) sog. Einzelakttheorie
Nach anderer Auffassung soll nicht die Rechtsform, sondern der
Individualbezug der Wegnahme das entscheidende Abgrenzungskriterium
darstellen. [30] Danach liegt eine Entziehung
neben der Zwangsausbürgerung durch Verwaltungsakt nur dann vor, wenn die
Zwangsausbürgerung durch Richterspruch oder durch ein auf bestimmte
Personen bezogenes Maßnahmegesetz
beruht. [31]
Hiergegen spricht aber, daß auch diese Auslegung den Intentionen des
Verfassungsgebers gegenüber zu kurz greift, indem sie allgemein-gesetzliche
Verlusttatbestände auch dann nicht unter das Entziehungsverbot des
Art.§16§I§1 subsumiert, wenn sie diskriminierenden oder sonst
willkürlichen Charakter haben. [32] Wie
bereits oben festgestellt, sollte Art.§16 I 1 aber gerade auch vor solchen
allgemein-gesetzlichen Regelungen
schützen. [33] Auch diese Theorie vermag
unter der Perspektive einer historischen und teleologischen Auslegung folglich
kein überzeugendes Abgrenzungskriterium hervorzubringen.
c. (hier) sog. Willenstheorie
Nach einer weiteren Meinung soll eine Entziehung der
Staatsangehörigkeit immer dann vorliegen, wenn die Wegnahme,
unabhängig von ihrer Rechtsform, ohne oder gegen den Willen des Inhabers
bewirkt wird, sog. Willenstheorie. [34]
Demgegenüber soll als verfassungsgemäßer Verlustgrund jeder
gewollte oder auf willentlicher Abwendung vom deutschen Staatsverband beruhende
Wegfall der Staatsangehörigkeit angesehen
werden. [35] Es soll also zwischen der
Zwangsausbürgerung und der Selbstausbürgerung unterschieden
werden. [36] Für diese Auffassung scheint
zunächst der Wortlaut des Art.§16§I 1 zu sprechen; im allgemeinen
Sprachgebrauch wird der Begriff des Entzugs tatsächlich mit einer
unfreiwilligen Wegnahme gleichgesetzt.
Daß diese Definition aber nicht richtig sein kann, zeigt schon Art.
16 I 2, der unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen auch
Regelungen zuläßt, die den Wegfall der Staatsangehörigkeit gegen
den Willen des Inhabers bewirken. [37] Die
Annahme, daß Art.§16 I 1 jeden unwillentlichen Wegfall der
Staatsangehörigkeit ausschließt, ist im übrigen auch mit den
Intentionen des Verfassungsgebers unvereinbar, die sich ausweislich der
Entstehungsgeschichte nicht gegen alle tradierten und in der Staatspraxis
üblichen willensunabhängigen Verlusttatbestände richteten,
sondern primär auf die Vermeidung einer Wiederholung des durch die
NS-Herrschaft erfahrenen Mißbrauchs des Staatsangehörigkeitsrechts
zielten. [38] Das Willenselement allein
ermöglicht daher auch keine Abgrenzung zwischen Entzug und Verlust, wie
eine systematische und teleologische Auslegung des Art. 16 I 1 zeigt.
d. (hier) sog. Vermeidbarkeitstheorie
Nach der, auch vom BVerfG vertretenen, sog. Vermeidbarkeitstheorie soll es
bei der Charakterisierung einer Wegnahme der Staatsangehörigkeit als Entzug
darauf ankommen, daß der Inhaber der Staatsangehörigkeit
Tatbestandsmerkmale staatsangehörigkeitsrechtlicher Normen, an die der
Verlust der Staatsangehörigkeit geknüpft ist, vermeidbarerweise
erfüllt hat. [39]
Gegen diese Theorie spricht aber, daß Regelungen, die einen
unfreiwilligen Staatsangehörigkeitsverlust an eine bestimmte
Betätigung (beispielsweise die Äußerung einer bestimmten
politischen Meinung) knüpfen, nach dieser Auffassung von dem
Entziehungsverbot des Art.§16 I 1 nicht erfaßt würden, da jeder
Träger des Grundrechts die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit ja
durch Vermeidung der entsprechenden Verhaltensweisen sichern, den Eintritt des
angedrohten Verlusts also beeinflussen
könnte. [40] Dies ist aber mit dem oben
angesprochenen Sinn und Zweck des Art. 16 I 1 nicht vereinbar. Auch die
Vermeidbarkeitstheorie entspricht damit nicht den historischen und
teleologischen Vorgaben, die bei der Bestimmung des Entzugstatbestandes zu
beachten sind.
e. (hier) sog. Traditionstheorie
Nach einer weiteren Auffassung sollen alle über die traditionellen
Verlusttatbestände hinausgehenden Verlustregelungen unter das
Entziehungsverbot fallen. [41] Begründet
wird dies damit, daß so der Absicht des Verfassungsgebers, bestimmte,
traditionell als sachgerecht betrachtete Regelungsmöglichkeiten weiterhin
offenzulassen, Rechnung getragen werde. [42]
Allerdings entspricht auch diese Lösung der gesetzgeberischen Absicht,
den Regelungsmöglichkeiten zum Wegfall der Staatsangehörigkeit
möglichst klare und formalisierte Grenzen zu setzen, angesichts der
Unbestimmtheit des Verweises auf die Tradition nur
unzureichend. [43] Ferner spricht gegen diese
Auffassung, daß gem. Art. 1 III eben nicht das Grundgesetz am einfachen
Gesetz, sondern umgekehrt die hergebrachten Regeln am Grundgesetz zu messen sind
und im übrigen ein Teil der ursprünglichen Verlustregeln des RuStAG
(insbesondere §§ 27-29 RuStAG aF) unbestritten verfassungswidrig
waren. [44] Letztlich führt diese Auslegung
auch zu einer Versteinerung der Rechtslage. [45]
Auch die Traditionstheorie vermag somit als alleiniges Abgrenzungskriterium
nicht zu überzeugen.
f. (hier) sog. Kombinationstheorie
Nach anderer Auffassung soll der Vielschichtigkeit der Entzugsproblematik
durch einen sog. kombinierten Entziehungsbegriff Rechnung getragen
werden. [46] Begründet wird dies damit,
daß der Verfassungsgeber mit der gewählten Textfassung des Art. 16 I
1 tendenziell konfligierende Regelungsabsichten verfolgt habe, diesen Konflikt
aber weder im Text selbst noch in den zugrundeliegenden Beratungen zu einem
klaren Ausgleich gebracht habe. [47] Einerseits
sollte ein über das Verbot willkürlicher Entziehungen hinausgehender,
umdeutungssicherer Schutz vor etwaigem künftigen Mißbrauch
staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungskompetenzen gewährt
werden. [48] Andererseits sollte aber auch nicht
jeder unwillentliche Staatsangehörigkeitsverlust ausgeschlossen, sondern
dem Gesetzgeber ein gewisser Regelungsspielraum für sachangemessene, nicht
willkürliche Verlusttatbestände belassen
werden. [49] Diese teilweise gegenläufigen
Absichten könnten nicht mit einer einfachen, auf ein einzelnes
Unterscheidungskriterium abstellenden Definition des Entziehungsbegriffs
harmonisiert, sondern nur mit einer Kombination verschiedener Merkmale zu
praktischer Konkordanz gebracht werden. [50]
Allen oben dargestellten Begriffsbestimmungen lägen hierbei Gesichtspunkte
zugrunde, die dabei nicht verloren gehen
dürften. [51] Die von der sog.
Willenstheorie berücksichtigte Willensrichtung des Grundrechtsträgers
sei insoweit von Bedeutung, als zwar nicht jeder, aber nur der gegen oder ohne
den Willen erfolgende Wegfall der Staatsangehörigkeit eine Entziehung
darstelle. Aus der Verwaltungsakt- und der Einzelakttheorie sei als relevanter
Kern der Gedanke aufzugreifen, daß jedenfalls der einseitige, ohne den
Willen des Betroffenen erfolgende Wegfall der Staatsangehörigkeit durch
Einzelakte der Exekutive oder der Rechtsprechung unter das Entziehungsverbot
falle. [52] Da Art. 16 I 1 darüber hinaus
einen möglichst formalisierten Diskriminierungsschutz gegenüber dem
Gesetzgeber vermitteln soll, ist daneben auch der vom BVerfG verwendete
Gesichtspunkt der Unvermeidbarkeit als Identifikationsmerkmal verbotener
Entziehung beizubehalten. Für die auch damit noch nicht erfaßten
Fälle möglicher willkürlicher Verlustregelungen durch den
Gesetzgeber seien nähere Kennzeichnungen die zugleich formaler,
möglichst interpretationsunabhängig bestimmter Art wären und dem
Gesetzgeber doch Spielräume für dem Zweck des Art. 16 I 1 nicht
zuwiderlaufende Regelungen ließen, allerdings nicht
erkennbar. [53] Insoweit müsse
ergänzend, in modifizierter Anknüpfung an die Traditionstheorie, auf
den Rahmen des in der Staatenpraxis aktuell Üblichen und als mit Art. 15 II
AEMR vereinbar Anerkannten verwiesen
werden. [54]
Eine Entziehung iSd Art. 16 I 1 ist danach jeder Wegfall der
Staatsangehörigkeit gegen oder ohne den Willen des Betroffenen, der durch
Einzelakt der Exekutive oder der Rechtsprechung erfolgt oder den der Betroffene
nicht beeinflussen kann oder der auf einem nicht in der Staatenpraxis aktuell
üblichen und als mit Art. 15 II AEMR anerkannten Verlustgrund
beruht. [55]
Die Kombinationstheorie vermeidet die Schwächen der dem Wesen des
Entzugsverbot nur unzureichend gerecht werdenden anderen dargestellten Theorien.
Soweit ihr vorgeworfen wird, daß sie durch ihre dynamische Verweisung auf
die Staatenpraxis den Inhalt einer zentralen grundgesetzlichen, gegen typisches
NS-Unrecht gerichteten Garantie variabel
mache, [56] ist dem entgegenzuhalten, daß
die Bezugnahme auf die internationale Staatenpraxis nach der Systematik des
kombinierten Entzugsbegriffs eben gerade nicht isoliert erfolgt, sondern nur
ein letztes Sicherungsmittel der deutschen Staatsangehörigkeit darstellt,
daß überhaupt nur dann eingreift, wenn nicht bereits die Kriterien
des entgegenstehenden Willens, des Einzelakts und der Vermeidbarkeit des
Wegfalls für das Vorliegen eines Entzugs sprechen. Durch den Hinweis auf
die Staatenpraxis werden also keine gegenüber den anderen Auffassungen
weitergehenden Entzugsmöglichkeiten geschaffen. Insofern vermag die
Kombinationstheorie aufgrund ihrer weitreichenden, den Vorstellungen des
Verfassungsgebers entsprechenden, Schutzmöglichkeiten zu
überzeugen.
3. Verlust
Verlust iSd Art. 16 I 2 ist jeder Wegfall der
Staatsangehörigkeit. [57] Auch die
Entziehung, für die Art. 16 I 1 eine vorrangige Spezialregelung trifft,
bewirkt also einen Verlust der
Staatsangehörigkeit. [58] Im
Verhältnis zur Entziehung bildet der Verlust insofern den
Oberbegriff. [59] Zwar wird teilweise vertreten,
daß Verlust jeder Wegfall der Staatsangehörigkeit sei, der keinen
Entzug darstelle. [60] Diese Trennung von
Verlust und Entziehung führt aber zu keinen erkennbaren praktischen
Konsequenzen, sondern beruht nur auf unterschiedlich gewählten
Oberbegriffen. [61]
Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf gem. Art. 16 I 2 gegen den
Willen des Betroffenen dann nicht erfolgen, wenn er sonst staatenlos würde.
Im Gegensatz zum Entziehungsverbot geht es hier also nicht nur um den konkreten
Schutz vor der Wegnahme der Staatsangehörigkeit, sondern auch um die
Vermeidung der als unerwünscht angesehenen
Staatenlosigkeit. [62] Die typischen
Verlustgründe des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts sind in
§§17§RuStAG aufgeführt, hierunter fallen insbesondere die
Entlassung, §§ 17 I Nr. 1, 18ff. RuStAG, der Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit, §§ 17 I Nr. 2, 25 RuStAG
sowie der Verzicht, §§ 17 I Nr. 3, 26 RuStAG.
4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs
Die Entziehung der Staatsangehörigkeit wird durch Art. 16 I 1 GG
vorbehaltlos verboten. Entziehungen können folglich nie gerechtfertigt
werden.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit steht dagegen unter einem
Gesetzesvorbehalt; er darf gem. Art. 16 I 2 nur aufgrund eines Gesetzes
erfolgen. Die Tatsache, daß Art. 16 I 2 GG den Fall eines Verlustes durch
Gesetz nicht nennt, ist auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen; ein
Verlust durch Gesetz ist somit ebenfalls
möglich. [63] Soweit der Verlust gegen den
Willen des Betroffenen erfolgt, wird der Gesetzesvorbehalt noch dadurch
qualifiziert, daß der Verlust nicht zur Staatenlosigkeit des Betroffenen
führen darf. Staatenlos ist eine Person dann, die kein Staat aufgrund
seines Rechtes als Staatsangehörige
ansieht. [64] Im Hinblick auf die gravierenden
Konsequenzen der Staatenlosigkeit wird die Formulierung "gegen den Willen des
Betroffenen" extensiv ausgelegt. [65] Ein
Verlust gegen den Willen des Betroffenen soll danach bereits dann angenommen
werden, wenn dieser sich nicht ausdrücklich mit dem Verlust und der daraus
folgenden Staatenlosigkeit einverstanden
erklärt. [66] Die in den
§§§17ff.§RuStAG geregelten Verlusttatbestände sind
insoweit mit den Anforderungen des Art.§16§I§2§GG
vereinbar.
5. Rücknahme einer fehlerhaften Einbürgerung nach § 48 VwVfG
Inwiefern die Rücknahme einer fehlerhaften Einbürgerung nach
§§48§VwVfG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft iSd Art.
16 I 1 GG darstellt, ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits.
Nach einer Ansicht stellt die Rücknahme eine unerlaubte Entziehung iSd
Art.§16 I 1 dar. [67] Die Rücknahme
der Einbürgerung nach §§48§VwVfG erfolge nämlich durch
Verwaltungsakt, somit also durch Einzelakt der Verwaltung und unterfalle
insofern, soweit sie gegen oder ohne den Willen des Betroffenen erfolge, dem
Entziehungsverbot des Art. 16 I 1. [68]
Darüber hinaus sei die bloß fehlerhafte, aber nicht nichtige
Einbürgerung gem. §§43§VwVfG verbindlich, stelle also eine
Rechtsposition dar, die nur noch entzogen werden
könne. [69] Nach anderer Auffassung soll
dies nicht der Fall sein; begründet wird dies damit, daß
Art.§16§I 1 GG nicht den Zweck habe, rechtswidrige Einbürgerungen
ihn ihrem Bestand aufrechtzuerhalten. [70] Es
sollten vielmehr nur Zwangsausbürgerungen verhindert
werden. [71] Von Art. 16 I 1 werde insofern nur
die "wohlerworbene" Staatsangehörigkeit
geschützt. [72]
Zu diesem Streit ist festzustellen, daß zwar der Wortlaut des Art. 16
I 1 gegen die Möglichkeit einer Rücknahme spricht, wohingegen
teleologische Erwägungen für die Möglichkeit der Rücknahme
sprechen. Bei absolut geschützten subjektiven Rechtspositionen wie der
Staatsangehörigkeit ist hierbei nach richtiger Auffassung dem Wortlaut der
Vorzug zu geben; dieser kann nicht durch den Rückgriff auf teleologische
Gesichtspunkte überwunden werden. Eine Unterscheidung zwischen einer
"wohlerworbenen" und einer "schlechterworbenen" Staatsangehörigkeit liegt
Art. 16 I 1 nicht zugrunde. Eine Lösung dieses Streits könnte darin
liegen, daß der Gesetzgeber einfachgesetzlich die Nichtigkeit für die
als unerträglich angesehenen rechtswidrigen Einbürgerungen, dh
insbesondere diejenigen, die durch Täuschung des Einzubürgernden
erschlichen wurden, anordnen könnte. Vorbild hierfür könnte die
Vorschrift des § 24 I 1. StAngRegG sein, der unter bestimmten
Voraussetzungen die Unwirksamkeit der Einbürgerungen von Volksdeutschen und
der in der NS-Zeit geflohenen Staatsbürger anordnet.
II. Die institutionelle Garantie der deutschen Staatsangehörigkeit
Nach einer Auffassung stellt Art. 16 I über das oben dargestellte
subjektive Abwehrrecht hinaus eine institutionelle Garantie
dar. [73] Diese institutionelle Garantie
schütze das Wesen, den materiellen Kern, der deutschen
Staatsangehörigkeit. [74] Maßgeblich
für die Bestimmung dieses von der institutionellen Garantie erfaßten
Kerns sei das geschichtlich gewachsene Wesen der deutschen
Staatsangehörigkeit. [75] Als Bestandteil
dieses Kerns werden von den betreffenden Autoren insbesondere die tradierten
Erwerbstatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit angesehen. So
seien das Abstammungsprinzip sowie das Prinzip der ausschließlichen
Staatsangehörigkeit Teil der institutionellen Garantie der deutschen
Staatsangehörigkeit. [76]
1. Ius sanguinis
Für die Verankerung des Abstammungsgrundsatzes als Teil der
institutionellen Garantie des Art. 16 I 1 wird angeführt, daß das ius
sanguinis bereits mit der bayerischen Verfassungsurkunde vom 26.5.1818 in §
1 des Titel IV Eingang in die deutsche Rechtskultur gefunden
habe. [77] Dieser Tradition folge auch das
RuStAG vom 22.7.1913, das bis heute gilt. [78]
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist nach Auffassung der Vertreter
einer institutionellen Garantie der Staatsangehörigkeit also von der
Geltung des ius sanguinis geprägt, die prinzipielle Ablehnung des ius soli
sei insofern unübersehbar. [79] Da der Kern
der institutionellen Garantie sich aus dem geschichtlichen Wesen der deutschen
Staatsangehörigkeit ergebe, sei das für den Erwerb der
Staatsangehörigkeit geltende Abstammungsprinzip insofern als Teil des
einfachgesetzlich unantastbaren Kerns der institutionellen Garantie
anzusehen. [80]
2. Grundsatz der Ausschließlichkeit der deutschen
Staatsangehörigkeit
Zur Einbeziehung des Grundsatzes der Ausschließlichkeit der deutschen
Staatsangehörigkeit in den Kernbereich der institutionellen Garantie wird
angeführt, daß dieser Grundsatz bereits der ersten gesamtdeutschen
Kodifikation des Staatsangehörigkeitsrechts, dem "Gesetz über die
Erwerbung und des Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit" vom. 1. Juni
1870 zugrunde lag. [81] Der Grundsatz sei in
späteren Reformen, insbesondere im RuStAG bekräftigt worden und
beherrsche noch heute das deutsche
Staatsangehörigkeitsrecht. [82] Die
Unterbindung mehrfacher Staatsangehörigkeit stelle darüber hinaus
einen wesensmäßigen Bestandteil der alleinigen Geltung des
Abstammungsprinzips dar. [83] Auch der Grundsatz
der Ausschließlichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit gehöre
insofern zum geschichtlich gewachsenen Wesen der deutschen
Staatsangehörigkeit und werde damit von der institutionellen Garantie des
Art. 16 I umfaßt. [84]
3. Beurteilung der Einordnung des Art. 16 I als institutionelle Garantie
Nach der oben dargestellten Auffassung setzt Art. 16 I als institutionelle
Garantie dem einfachen Gesetzgeber enge Grenzen, innerhalb derer er im Bereich
des Staatsangehörigkeitsrechts tätig werden kann. Inwiefern
Art.§16§I tatsächlich eine institutionelle Garantie darstellt und
bejahendenfalls, ob sie tatsächlich auch die tradierten
Erwerbstatbestände der Staatsangehörigkeit garantiert, soll nun
näher untersucht werden.
Aus Entstehungsgeschichte und Wortlaut lassen sich zur Stützung der
Einordnung des Art. 16 I als institutionelle Garantie keine Anhaltspunkte
entnehmen. [85] Insbesondere ein Vergleich des
Wortlauts des Art. 16 I mit den allgemein anerkannten
Einrichtungsgarantien [86] der Art. 14 I
(Eigentum), Art.§28 II (kommunale Selbstverwaltung) und Art. 33 V
(Berufsbeamtentum) scheint gegen eine institutionelle Garantie zu sprechen. In
den entsprechenden Vorschriften ist jeweils explizit von einer
Gewährleistung (Artt.§14§I,§28§II) bzw. von der
Berücksichtigung hergebrachter Grundsätze (Art. 33 V) die Rede.
Hinsichtlich einer derartigen ausdrücklichen Gewährleistung der
Einrichtung der Staatsangehörigkeit schweigt Art. 16 I sich jedoch aus.
Es muß insofern auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen
werden. Eine Einrichtungsgarantie als Oberbegriff für institutionelle
Garantien und Institutsgarantien ist nach Klaus Stern, dem die allgemeine
Meinung insoweit folgt, dann gegeben, wenn die in einer Verfassungsnorm
enthaltenen Objektivationen durch Normenkomplexe und tatsächliches Wirken
formiert und abgrenzbar vorgefunden werden und im gewährleistenden
Verfassungsrechtssatz so ausgestaltet sind, daß sie gewährleistet
sein sollen, dh auf Grund ihrer historischen Verwurzelung und ihres Eigenwerts
auch für die Zukunft des Gemeinschaftslebens besondere Stabilität und
Kontinuität erhalten sollen. [87] Die in
Art. 16 I geregelte deutsche Staatsangehörigkeit muß also diese
Voraussetzungen erfüllen. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist eine
überkommene, vom Recht geformte und vom Grundgesetzgeber vorgefundene und
historische verwurzelte Grundfigur. [88] Ihre
Bedeutung für das Gemeinschaftsleben ist auch erheblich, zumal aus ihr
grundlegende Rechte und Pflichten des einzelnen abgeleitet
werden. [89] Der Staatsangehörigkeit kommt
als rechtliches Zuordnungskriterium insofern eine überragende Bedeutung zu,
die für das Funktionieren einer Demokratie unentbehrlich ist. Daß ihr
der Verfassungsgeber im Hinblick auf Deutschlands Rechtslage, insbesondere der
Teilung Deutschlands in zwei Staaten eine besondere Stabilität und
Kontinuität verleihen wollte, steht außer
Zweifel. [90] Als durch die hier
einschlägige Norm des Art. 16 I kann die deutsche Staatsangehörigkeit
insofern im Sinne der obigen Definition als gewährleistet angesehen werden,
als daß Art. 16 subjektive Abwehrrechte zum Schutz der
Staatsangehörigkeit regelt, damit also indirekt vom Bestehen und
Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeht. Der oben
dargestellten Auffassung ist somit also insoweit zuzustimmen, als daß
Art. 16 I eine institutionelle Garantie der deutschen Staatsangehörigkeit
beinhaltet.
Fraglich erscheint aber, inwiefern der Auffassung auch bei der Bestimmung
des geschützten Kernbereichs der deutschen Staatsangehörigkeit zu
folgen ist. Nach Klaus Stern muß bei der Bestimmung des Kernbereichs einer
Einrichtungsgarantie nach ihrem Essentiale gesucht und dieses von den
Akzidentialien abgegrenzt werden. [91]
Herausgearbeitet werden müßten also jene Bestandteile, die struktur-
und typusbestimmend seien, die der betreffenden Einrichtung das spezifische
Gepräge geben, die das charakteristische Erscheinungsbild
präsentieren. [92] Essentiale der
Institution Staatsangehörigkeit ist zunächst einmal ihre
Zuordnungsfunktion. Denn eine Staatsangehörigkeit, die ihre Funktion als
rechtliches Zuordnungskriterium zur Bestimmung des Staatsvolks verlöre,
ergäbe keinen Sinn. Hierzu gehört notwendigerweise auch ein
Mindestbestand an Bestimmungen über den Staatsangehörigkeitserwerb, da
ansonsten trotz Aufrechterhaltung der Institution Staatsangehörigkeit deren
Träger aussterben könnte. [93] Nach
der oben dargestellten Auffassung gehören zu diesen Essentialia aber auch
die tradierten Erwerbstatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit.
Hierzu ist zunächst festzustellen, daß der Wortlaut des Art. 16 I 1
die tradierten Erwerbstatbestände nicht erwähnt. Auch die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutet nicht darauf hin, daß der
Verfassungsgeber durch die Regelung des Art.§16§I§1 bestimmte
Erwerbstatbestände festlegen wollte. [94]
Der Parlamentarische Rat ging ganz im Gegenteil sogar von der Zulässigkeit
der Mehrstaatigkeit aus und sah explizit davon ab, eine entsprechende Regelung,
welche die Mehrstaatigkeit untersagen sollte, in Art.§16 I
aufzunehmen. [95] Weder Wortlaut noch die
historische Auslegung vermögen also die These, Art. 16 I garantiere den
Bestand der tradierten Erwerbstatbestände, zu untermauern, sondern
sprechen, zumindest was die Vermeidung von Mehrstaatigkeit betrifft, gegen sie.
Auch systematische oder teleologische Argumente für die These lassen sich
nicht finden. Überdies zeigt ein Vergleich zu anderen Einrichtungsgarantien
des Grundgesetzes, daß Erwerbstatbestände durch sie nicht zementiert
werden sollen; die oben dargestellte Auffassung analog auf die Eigentumsgarantie
des Art. 14 I, welcher unbestritten eine Institutsgarantie
enthält [96], angewandt, würde
bedeuten, daß die (Eigentums-) Erwerbstatbestände der
§§§929ff.§BGB durch den einfachen Gesetzgeber nicht
angetastet werden dürften. Eine offensichtlich unhaltbare Konsequenz. Zwar
ist der Gegenmeinung zuzugestehen, daß das rechtshistorische Bild der
deutschen Staatsangehörigkeit durch das ius sanguinis und die Vermeidung
der Mehrstaatigkeit geprägt ist; es war aber gleichermaßen auch von
dem Grundsatz der Ablehnung von Einbürgerungsansprüchen, der
staatsangehörigkeitsrechtlichen Anknüpfung des unehelichen Kindes an
seine Mutter bei Nichtberücksichtigung des unehelichen Vaters und der
staatsangehörigkeitsrechtlichen Familieneinheit bei Bindung der
Staatsangehörigkeit der verheirateten Frau an die des Mannes
geprägt. [97] Diese Grundsätze wurden
teilweise bereits durch das Grundgesetz selbst oder durch spätere
Gesetzesänderungen bzw. Urteile des BVerfG
abgeschafft. [98] Dies zeigt also, wie tief das
Grundgesetz selbst und später auch das einfache
Staatsangehörigkeitsrecht bereits in ehemalige Grundprinzipien des
bisherigen Staatsangehörigkeitsrechts eingedrungen ist, ohne daß dies
für verfassungswidrig gehalten worden wäre. Die tradierten
Grundstrukturen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts
verfassungsrechtlich durch eine weitgezogene institutionelle Garantie in Art. 16
I abzusichern, würde also einen Selbstwiderspruch innerhalb des
Grundgesetzes darstellen. Es bleibt demnach festzuhalten, daß Art.§16
I zwar die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nur als subjektives Recht vor
Entziehung und Verlust schützt, sondern auch die Einrichtung selbst in Form
einer institutionellen Garantie objektiv-rechtlich schützt, die tradierten
Erwerbstatbestände aber nicht unter den für den einfachen Gesetzgeber
unantastbaren Kern fallen. [99] Eine Festlegung
auf eine bestimmte Ausgestaltung des Rechtsinstituts der
Staatsangehörigkeit und ihrer Erwerbstatbestände ist mit der
institutionellen Garantie der Staatsangehörigkeit also nicht
verbunden. [100]
D. Der Gesetzentwurf des Bundestags
Nachdem die verfassungsrechtlichen Grundlagen des deutschen
Staatsangehörigkeitsrechts skizziert wurden, soll nunmehr der Frage
nachgegangen werden, inwiefern der Gesetzesentwurf des Bundestags mit eben
diesen vereinbar ist und inwiefern andere rechtliche Aspekte gegen den
Gesetzesentwurf sprechen.
I. Darstellung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
Der Gesetzentwurf des Bundestags markiert einen Wendepunkt in der
Geschichte des deutschen
Staatsangehörigkeitsrechts. [101] Dieser
Wendepunkt manifestiert sich in der teilweisen Einführung eines ius soli,
der vermehrten Hinnahme zumindest vorübergehender Mehrstaatigkeit und der
sog. Optionslösung.
1. Einführung des Territorialprinzips
Durch den neuen Erwerbstatbestand des § 4 III RuStAG nF wird zum
ersten Mal ein das weiterhin geltende ius sanguinis ergänzende ius soli in
Deutschland eingeführt. Danach erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind
ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein
Elternteil seit acht Jahren regelmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit nach § 4 III RuStAG nF wird dabei nicht dadurch
gehindert, daß der Betroffene eine oder mehrere weitere
Staatsangehörigkeiten mit der Geburt erwirbt. Mithin enthält die
Vorschrift des § 4 III RuStAG nF nicht nur eine teilweise Abkehr von der
Reinform des ius sanguinis, sondern läßt auch verstärkt die
Entstehung von zumindest vorübergehender Mehrstaatigkeit zu.
2. Korrespondierende Verlusttatbestände
Der Erwerbstatbestand des § 4 III RuStAG nF wird allerdings durch die
Verlusttatbestände der §§ 17 Nr. 6, 29 RuStAG nF ergänzt.
Gem. §§29§I§RuStAG nF muß derjenige, der die deutsche
Staatsangehörigkeit nach § 4 III RuStAG nF erworben hat, und
zusätzlich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, mit
Erreichen der Volljährigkeit erklären, ob er die deutsche oder die
ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, sog. Optionsmodell.
Erklärt der Betroffene, daß er die ausländische
Staatsangehörigkeit behalten will oder erklärt er sich bis zur
Vollendung des 23.§Lebensjahres gar nicht, geht die
Staatsangehörigkeit gem. §§29§II§RuStAG nF verloren.
Erklärt der Betroffene dagegen, daß er die deutsche
Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er gem.
§§29§III§RuStAG nF verpflichtet, die Aufgabe oder den
Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Soweit
dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt wird,
geht die deutsche Staatsangehörigkeit gem. §§29 III 2 RuStAG nF
grundsätzlich ebenfalls verloren. Allerdings enthält § 29 III 2,
IV RuStAG nF iVm § 87 AuslG nF insofern noch einen Ausnahmetatbestand, als
daß die deutsche Staatsangehörigkeit trotz Erfüllung der
Voraussetzungen des § 29 III 2 RuStAG nF dann nicht verloren geht, wenn die
Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, oder einer der gem. §§29§IV
RuStAG nF anwendbaren Ausnahmetatbestände des §§87§AuslG nF
eingreift; in diesen Fällen muß der Betroffene eine sog.
Beibehaltungsgenehmigung beantragen die bei Vorliegen der genannten
Voraussetzungen von der zuständigen Behörde zu erteilen ist. Im Rahmen
des § 87 AuslG nF ist noch die Besonderheit des §§87§II
AuslG nF zu beachten; hiernach fällt die Verpflichtung zur Aufgabe der
ausländischen Staatsangehörigkeit weg, wenn es sich bei ihr um die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
handelt und Gegenseitigkeit besteht.
Nachdem die drei Essentialia des Gesetzesentwurfs dargestellt wurden,
sollen sie nun auf ihre Verfassungsmäßigkeit näher untersucht
werden.
II. Ius soli
Gegen die partielle Einführung des ius soli, wie es der
Gesetzesentwurf des Bundestags vorsieht, werden verschiedene Bedenken
vorgetragen, die im einzelnen dargestellt werden sollen.
1. Institutionelle Garantie
Soweit der oben dargestellten Auffassung gefolgt wird, die eine, die
tradierten Erwerbstatbestände umfassende institutionelle Garantie aus
Art.§16§I§1 ableitet, ist die Verfassungswidrigkeit der
Neuregelung des §§4§III RuStAG nF offensichtlich
verfassungsrechtlich nicht haltbar. [102]
Daß dieser Auffassung aber nicht gefolgt werden kann, wurde bereits oben
festgestellt. [103] Die nach richtiger Ansicht
einzig das Rechtsinstitut der Staatsangehörigkeit als Zuordnungskriterium
schützende institutionelle Garantie des Art. 16 I steht der Einführung
eines ius soli nicht entgegen, da sie dem einfachen Gesetzgeber bei der
Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitserwerbs einen weiten Spielraum
überläßt. [104]
2. Völkerrecht
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind gem. Art. 25 Bestandteil
des Bundesrechts und gehen jedenfalls dem einfachen deutschen Gesetzesrecht vor.
Insofern können die Regeln des allgemeinen Völkerrechts die
Legislative auch bei der Regelung über die Staatsangehörigkeit
binden. [105] Das Völkerrecht
überläßt die Regelung der Staatsangehörigkeit allerdings
den Staaten selbst. [106] Die
Regelungsautonomie der Staaten besteht uneingeschränkt beim
Staatsangehörigkeitserwerb kraft Geburt, so daß die Ergänzung
des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts um Elemente des ius-soli-Prinzips
insoweit keinen Bedenken begegnet. [107]
Mithin kann der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Geburt durch
Heranziehung des ius sanguinis, des ius soli oder durch eine Kombination beider
Prinzipien geregelt werden. [108] Insofern
begegnet die Einführung eines eingeschränkten ius soli durch § 4
III RuStAG nF keinerlei Bedenken.
3. Demokratieprinzip
Ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip, Art. 20 II 1 ist insoweit
denkbar, als der Gesetzgeber durch die Einführung des ius-soli-Prinzips in
einer einfachgesetzlichen Regelung selbst Umfang und Zusammensetzung des
Staatsvolkes bestimmt. [109] Dies führt
dazu, daß die Staatsgewalt primär nicht direkt vom Volke ausgeht,
sondern sich der erste Schritt gleichsam von "oben nach unten" vollzieht, indem
der Gesetzgeber bestimmt, wer das Volk ist. Hierin könne eine mit dem
Demokratieprinzip unvereinbare Selbstlegitimation des Gesetzgebers zu sehen
sein, da der demokratisch zu legitimierende Gesetzgeber den Kreis der
Wahlberechtigten dadurch fast vollständig selbst bestimmt.
Gegen diese These spricht aber bereits, daß der Kreis der
Wahlberechtigten schon immer über die einfachgesetzlichen
staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften bestimmt wurde, da die
Verfassung diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung
enthält. [110] Das Problem der
Selbstlegitimation der Staatsgewalt, die zugleich Gesetzgeber ist, war folglich
stets gegeben und ist als solche hingenommen
worden. [111] Das GG erkennt die
Selbstlegitimation der Staatsgewalt durch den einfachgesetzlichen Gesetzgeber in
der Kompetenzvorschrift des Art.§73§Nr. 2 auch ausdrücklich an.
Bereits aus rechtslogischen Gründen ist eine andere
Regelungsmöglichkeit überdies gar nicht gegeben. Wer, wenn nicht der
demokratisch legitimierte Gesetzgeber soll denn das
Staatsangehörigkeitsrecht in Gesetzesform fassen?
Im Ansatz richtig ist an der oben dargestellten Ansicht aber, daß das
Demokratieprinzip es gebietet, den bedeutsamen Status der deutschen
Staatsangehörigkeit nicht an Personen zu verleihen, die keine hinreichende
Verknüpfung mit der Bundesrepublik Deutschland aufweisen; der Inhaber der
deutschen Staatsbürgerschaft muß als Teil des die Staatsgewalt
tragenden Staatsvolks, das die konstituierende Grundlage des gesamten
Gemeinwesens bildet, ein Mindestmaß an Identifikation mit eben diesem
Staatsvolk aufweisen. [112] Dies darf
allerdings nicht als Zerschmelzung mit einer wie auch immer gearteten deutschen
Kulturnation verstanden werden, Anknüpfungspunkt für die hinreichende
Verknüpfung im oben genannten Sinne ist vielmehr die Erfüllung der
herkömmlichen Integrationserfordernisse, also insbesondere langandauernder
Aufenthalt und Geburt oder Ausbildung im
Inland. [113] Diesen Anforderungen wird der
Gesetzesentwurf mit der Regelung des § 4 III RuStAG nF insofern gerecht,
als daß der Staatsangehörigkeitserwerb kraft Geburt nur für in
Deutschland geborene Kinder von Ausländern mit gefestigten
Aufenthaltsrechten eintritt, mithin also eine Vermutung für eine bereits
vollzogene Integration besteht. [114]
Das von der Gegenauffassung genannte Demokratieprinzip kann im übrigen
sogar als Argument für die Einführung des ius soli herangezogen
werden, so hat das BVerfG in seinem Urteil zum Kommunalwahlrecht für
Ausländer den Ausgangspunkt, daß es der demokratischen Idee,
insbesondere dem in ihr enthaltenen Freiheitsgedanken entspreche, eine Kongruenz
zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft einer
bestimmten Herrschaft Unterworfenen herzustellen, als richtig
angesehen. [115] Dies führt zwar nicht zu
einer verfassungsrechtlichen Gebotenheit der Einführung eines auf diese
Kongruenz abzielenden ius soli, zeigt aber, daß das Demokratieprinzip
dieser Einführung jedenfalls nicht entgegensteht.
4. Schutz der Familie
Ein Verstoß des ius soli gegen das in Art. 6 I normierte
Familienschutzgebot ist insofern denkbar, als durch die Einführung des
eingeschränkten ius soli in § 4 III RuStAG innerhalb einer Familie
verschiedene Staatsangehörigkeiten entstehen können; die Eltern
könnten Ausländer bleiben, während die hier geborenen Kinder die
deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Das ius soli führt also
zwingend zur Gemischtnationalität der
Familien. [116] Hierin werden teilweise
weitreichende Probleme gesehen, da gerade eine gemeinsame Bindung an eine
bestimmte staatliche Gemeinschaft zur Dokumentierung und Stärkung des
familiären Zusammenhalts beitrage. [117]
Das ius-soli-Konzept lasse aber eine Familieneinheit erst gar nicht
entstehen. [118] Darüber hinaus
könne es durch das AuslG aufgrund der möglichen Verwirklichung von
dort normierten Ausweisungstatbeständen zur Familientrennunng
kommen. [119]
Hiergegen wird aber zurecht eingewandt, daß das von der oben
dargestellten Auffassung vorausgesetzte Prinzip der
staatsangehörigkeitsrechtlichen Familieneinheit durch Art. 6 I weder
geschützt noch in sonstiger Weise gefordert
wird. [120] Auch wird der vielgestaltige,
emotional geprägte familiäre Zusammenhalt nicht primär von dem
Staatsangehörigkeitserwerb als externen, rein formalem Akt tatsächlich
geprägt, sondern von der Integration in den Familienverband, der
unabhängig von der Staatsangehörigkeit
sei. [121] Dies gilt um so mehr, als nicht zu
erkennen ist, daß das kraft Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit
erwerbende Kind etwa deshalb nicht in ebenso in den Familienverband integriert
und von der Familie angenommen wird, weil es eine andere
Staatsangehörigkeit besitzt als die
Eltern. [122] Auch ist zu beachten, daß
sich die aus den unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten entspringenden
rechtlichen Folgen nicht bereits durch die Geburt, sondern überwiegend erst
durch die Vollendung des 18. Lebensjahres realisieren, so daß gerade das
Eltern-Kind-Verhältnis frei von Problemen sein wird, die aus den
verschiedenen Nationalitäten resultieren
können. [123] Überdies erachtet auch
die Rechtsprechung eine einheitliche Staatsangehörigkeit aller
Familienmitglieder als wünschenswert, nicht aber als verfassungsrechtlich
geboten. [124] Mithin hindert auch Art. 6 I
den Gesetzgeber nicht daran, das ius soli einfachgesetzlich zu
verankern.
III. Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Auch gegen die vermehrte Hinnahme von Mehrstaatigkeit werden Bedenken
vorgetragen. Daß die nach richtiger Ansicht abzulehnende Auffassung,
Art.§16 I garantiere die tradierten Erwerbstatbestände und enthalte
den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit auch die vorübergehende
Hinnahme von Mehrstaatigkeit als mit der institutionellen Garantie des
Art.§16 I für unvereinbar hält, ist
offensichtlich. [125] Bezüglich der
Fehlerhaftigkeit dieser Auffassung wird insofern aber nach oben
verwiesen. [126]
1. Übeldoktrin
Das BVerfG hat bezüglich der Mehrstaatigkeit eindeutig Position
bezogen; es geht davon aus, daß innerstaatlich und international eine
mehrfache Staatsangehörigkeit als Übel betrachtet wird, das sowohl im
Interesse der Staaten wie im Interesse der betroffenen Bürger nach
Möglichkeit vermieden oder beseitigt werden
sollte. [127] Die Qualifizierung als Übel
kennzeichnet allerdings in diesem Zusammenhang nur rechtspolitische Bedenken
gegen die regelmäßige Hinnahme mehrfacher
Staatsangehörigkeit. [128] Ein Verbot der
Hinnahme mehrfacher Staatsangehörigkeit hat das BVerfG dagegen nicht
ausgesprochen. [129] Auch läßt der
Gesetzesentwurf des Bundestags grundsätzlich nur eine vorübergehende
Mehrstaatigkeit zu, die lediglich beim Eingreifen der Ausnahmetatbestände
der § 29 IV RuStAG nF iVm §§87§AuslG nF zu einer
endgültigen wird. Die Übeldoktrin des BVerfG bewirkt also keine
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den
Gesetzesentwurf.
2. Internationale Übereinkommen
Ein Teil der Literatur stützt die Ablehnung der vorübergehenden
Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf die Bindung der Bundesrepublik Deutschland an
das internationale Übereinkommen vom
6.5.1963 [130] über die Verringerung der
Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von
Mehrstaatern. [131] Hierbei wird aber
übersehen, daß das Abkommen einen Verlust der bisherigen
Staatsangehörigkeit nur im Fall des willentlichen Erwerbs einer anderen
Staatsangehörigkeit postuliert, damit also einen
Staatsangehörigkeitserwerb kraft Geburt, wie ihn
§§4§III§RuStAG§nF regelt, gar nicht
erfaßt. [132] Schon aus diesem Grunde
braucht auf den Einwand der Verletzung des Abkommens nicht näher
eingegangen zu werden.
3. Willkürverbot und Gleichheitssatz
Gegen die Hinnahme mehrfacher Staatsangehörigkeit wird auch das
Willkürverbot, Art. 3 I
angeführt. [133] Nach einer Auffassung
soll die Hinnahme mehrfacher Staatsangehörigkeit nach dem System des bisher
geltenden Staatsangehörigkeitsrechts grundsätzlich nicht in Betracht
kommen. [134] Die mehrfache
Staatsangehörigkeit werde nur ausnahmsweise hingenommen, wenn die
Nichtverleihung zu verfassungswidrigen Zuständen oder zu Widersprüchen
mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen
führten. [135] Eine vermehrte Hinnahme
von Mehrstaatigkeit in Fällen, die nicht unter die Ausnahmen der
bestehenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Systematik fielen,
verstieße gegen das Willkürverbot des Art. 3
I. [136] Dieser Auffassung ist zwar
zuzugestehen, daß das bisherige Staatsangehörigkeitsrecht
tatsächlich von einer weitestmöglichen Vermeidung der Mehrstaatigkeit
ausgeht. Allerdings übersehen die Verfechter der oben dargestellten
Ansicht, daß sich das Postulat der Vermeidung von Mehrstaatigkeit
lediglich aus dem einfachgesetzlichen Recht ergibt, aber, wie oben festgestellt
wurde, nicht verfassungsrechtlich verankert
ist. [137] Wenn aber kein
verfassungsrechtliches Gebot der Vermeidung von Mehrstaatigkeit besteht, kann
der Gesetzgeber nicht gehindert sein, Mehrstaatigkeit auch dann zuzulassen, wenn
keine verfassungsrechtlichen Gründe dies erfordern. Der Einwand, die
Zulassung von Mehrstaatigkeit durch das ius soli verstoße gegen das aus
Art. 3 I folgende Willkürverbot, geht insoweit also fehl. Es ist vielmehr
Sache des Gesetzgebers, die rechtspolitische Entscheidung zu treffen, wann
Mehrstaatigkeit in welchem Ausmaß zugelassen werden soll.
Allerdings könnte sich eine Verletzung des ebenfalls in Art. 3 I
statuierten Gleichheitssatzes daraus ergeben, daß die durch die Neufassung
des § 4 III RuStAG hingenommene vorübergehende Mehrstaatigkeit die
hiervon Betroffenen gegenüber Monostaatern insofern privilegiert, als
daß diese nur eine Staatsangehörigkeit besitzen. Eine von Art. 3 I
erfaßte Ungleichbehandlung von Monostaatern und Mehrstaatern läge
aber nur dann vor, wenn Kinder mit mindestens einem deutschen Elternteil und
Kinder ausländischer Eltern eine vergleichbare Personengruppe darstellen
würden. Anknüpfungspunkt für eine vergleichbare Personengruppe
kann hier nur sein, daß mit der Einführung des ius soli sowohl die
Kinder mit einem deutschen Elternteil als auch die Ausländerkinder mit der
Geburt in der Bundesrepublik die deutsche Staatsangehörigkeit
erwerben. [138] Hierin liegt also die
Vergleichbarkeit beider Sachverhalte. [139]
Diese Sachverhalte sind aber aufgrund der an den Erwerb der
Staatsangehörigkeit gem. § 4 III RuStAG nF geknüpften engen
Voraussetzungen wesentlich gleich, so daß es im Hinblick auf Art. 3 I
sogar als geboten erscheint, sie hinsichtlich des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit
gleichzustellen. [140] Die vorübergehend
hingenommene Mehrstaatigkeit kann hingegen nicht Anknüpfungspunkt einer
Ungleichbehandlung iSd Art. 3 I sein;. ein im Inland geborenes Kind deutscher
Eltern hat nämlich im Gegensatz zu einem im Inland geborenen Kind
ausländischer Eltern gar nicht die rechtliche Möglichkeit, eine
ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Insofern fehlt es hier
bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Auch der Gleichheitssatz
begründet somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Hinnahme
vorübergehende Mehrstaatigkeit.
4. Wehrpflicht, diplomatischer Schutz, Wahlrecht
Mehrfache Staatsangehörigkeit schafft insbesondere in den Bereichen
der Wehrpflicht, des diplomatischen Schutzes sowie dem Wahlrecht rechtliche
Probleme. [141] Diese rechtlichen Probleme
sind allerdings zumindest teilweise durch entsprechende zwischenstaatliche
Abkommen lösbar.
[142] Darüber hinaus
statuieren diese Probleme aber keine von Verfassungs wegen zu beachtende Grenze
für die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers. Sie stellen
vielmehr Gesichtspunkte dar, die der Gesetzgeber bei der rechtspolitischen
Entscheidung für die Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrecht
berücksichtigen sollte. Auch diese Gesichtspunkte sprechen also nicht gegen
die Verfassungsmäßigkeit der Hinnahme mehrfacher
Staatsangehörigkeit, zumal der Gesetzgeber diese Probleme ja durchaus
gesehen hat und sich für die Optionslösung entschieden hat, die
regelmäßig die mit der Wehrpflicht und dem Wahlrecht
zusammenhängenden Probleme vermeidet, da der Betroffene sich in dem
Zeitpunkt, in dem Wehrpflicht und Wahlrecht aktuell werden, dem Eintritt der
Volljährigkeit [143], bereits für
eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden muß, vgl. § 29
I RuStAG nF.
IV. Optionsmodell
Hinsichtlich des Optionsmodells erscheint fraglich, inwiefern es mit dem
grundrechtlichen Entziehungsverbot des Art. 16 I 1 vereinbar ist. Nach der oben
dargestellten sog. Kombinationstheorie liegt eine Entziehung der
Staatsangehörigkeit in jedem Wegfall der Staatsangehörigkeit gegen
oder ohne den Willen des Betroffenen, der durch Einzelakt der Exekutive oder der
Rechtsprechung erfolgt oder den der Betroffene nicht beeinflussen kann oder der
auf einem nicht in der Staatenpraxis aktuell üblichen und als mit
Art.§15§II AEMR anerkannten Verlustgrund beruht.
Für alle Varianten des § 29 RuStAG nF gilt zunächst,
daß der Wegfall jeweils automatisch durch Gesetz in Form einer sog.
self-executing-law erfolgt. Das bedeutet aber, daß das Einzelaktskriterium
nicht eingreift; insofern sind die Regelungen der Optionslösung folglich
nicht zu beanstanden. Gleichermaßen gilt für alle Varianten,
daß sie auch ohne, bzw. gegen den Willen des Betroffenen zu einem Wegfall
der Staatsangehörigkeit führen können. Es erscheint damit also
nicht von vornherein ausgeschlossen, daß es sich bei den Varianten um von
Art. 16 I 1 untersagte Entziehungstatbestände handelt. Das Optionsmodell
stellt auch ein in der Staatenpraxis übliches, Integrationskonzept dar, so
daß auch im Hinblick auf Art.§15§II AEMR und die Staatenpraxis
keine Bedenken hinsichtlich des Optionsmodells
bestehen. [144] Insbesondere ist der Wegfall
der Staatsangehörigkeit nach dem Optionsmodell nicht willkürlich, da
er konsequent die negativen Folgen der Mehrstaatigkeit verhindern will und der
Gesetzgeber folglich einen legitimen Zweck
verfolgt. [145] Problematisch erscheint damit
nur noch das Vermeidbarkeitskriterium.
Soweit sich der Betroffene gem. § 29 II 1 RuStAG nF dahingehend
erklärt, daß er die ausländische Staatsangehörigkeit
behalten wolle, ist der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit für
ihn vermeidbar.
[146] Durch Verzicht auf die
Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit hätte er den
Wegfall nämlich verhindern können. Auch der für den Fall,
daß sich der Betroffene nicht erklärt, gem. § 29 II 2 RuStAG nF
vorgesehene Wegfall der Staatsangehörigkeit ist für ihn vermeidbar;
der Wegfall liegt hier darin begründet, daß der Betroffene die ihm
vom Gesetz abverlangte Entscheidung für oder gegen die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht trifft, obwohl er sie treffen könnte. Auch
hier ist der Wegfall also auf ein Verhalten des Betroffenen
zurückzuführen. Für den Fall, daß der Betroffene sich zwar
für die deutsche Staatsangehörigkeit entscheidet, aber den nach §
29 III RuStAG nF erforderlichen Nachweis der Aufgabe oder des Verlustes der
ausländischen Staatsangehörigkeit nicht nachweist, gilt das oben
gesagte nicht ohne weiteres. Denn die Möglichkeit der Aufgabe oder des
Verlustes hängt von der in dem betreffenden ausländischen Staat
geltenden Regelung über die Aufgabe oder den Verlust ab. Hierbei kann es
durchaus vorkommen, daß die Aufgabe oder der Verlust der
ausländischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder mit unzumutbaren
Schwierigkeiten verbunden ist. Würde die Staatsangehörigkeit auch in
diesen Fällen gegen oder ohne den Willen des Betroffenen weggenommen,
läge ein unvermeidbarer Wegfall der Staatsangehörigkeit vor, der damit
als durch Art.§16 I 1 untersagte Entziehung im oben genannten Sinne
einzuordnen wäre. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Problematik erkannt,
und mit der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 IV RuStAG nF die passende
rechtliche Handhabe zur Vermeidung dieser Rechtsfolge in die Regelungssystematik
des § 29 RuStAG nF integriert. Aufgrund dieser Ausnahmeregelung liegt also
auch in dem Fall, in dem sich der Betroffene zwar für die deutsche
Staatsangehörigkeit entscheidet, aber den Nachweis der Aufgabe oder des
Verlusts der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht erbringen kann
bzw. es ihm unzumutbar ist, diesen Nachweis zu erbringen, keine Entziehung iSd
Art. 16 I 1 vor. Das Optionsmodell ist folglich mit Art. 16 in Einklang
gebracht. Die Tatbestände des § 29 RuStAG nF erweisen sich insofern
als verfassungsmäßige Verlusttatbestände iSd Art. 16 I
2.
E. Zusammenfassung und Schlußbetrachtung
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch das subjektive Abwehrrecht
des Art. 16 I 1 weitreichend gegen ihren Entzug geschützt. Unter Entziehung
ist nach richtiger Auffassung jeder Wegfall der Staatsangehörigkeit gegen
oder ohne den Willen des Betroffenen zu verstehen, der durch Einzelakt der
Exekutive oder der Rechtsprechung erfolgt oder den der Betroffene nicht
beeinflussen kann oder der auf einem nicht in der Staatenpraxis aktuell
üblichen und als mit Art.§15§II AEMR anerkannten Verlustgrund
beruht. Darüber hinaus stellt Art. 16 I eine objektiv-rechtliche
institutionelle Garantie der Staatsangehörigkeit dar. Diese Garantie
bezieht sich aber nur auf die Eigenschaft der Staatsangehörigkeit als
Zuordnungskriterium zum Staatsvolk. Bestimmte Erwerbsmodalitäten werden von
der institutionellen Garantie entgegen einer Meinung im Schrifttum nicht
erfaßt.
Der Gesetzesentwurf des Bundestags enthält drei wesentliche
Neuerungen, die Einführung eines ergänzenden ius soli, die vermehrte
Hinnahme vorübergehender Mehrstaatigkeit sowie das sog. Optionsmodell.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich hinsichtlich dieser
Reform nicht. Insbesondere eine vom Demokratieprinzip geforderte hinreichende
Verknüpfung der von der Reform Betroffenen mit der Bundesrepublik
Deutschland ist durch die an den Staatsangehörigkeitserwerb geknüpften
Voraussetzungen gewährleistet. Dem Gesetzgeber steht bei der
einfachgesetzlichen Regelung der Staatsangehörigkeit insofern ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts stellt
sich mithin nicht als verfassungsrechtliches, sondern lediglich als
rechtspolitisches Problem dar.
[1] Vgl. insbesondere G. v.
30.6.1993, BGBl. I S. 1062.
[2] BT-Drucks. 14/533, vgl.
auch BR-Drucks. 188/99.
[3] Herzog, in: FS Zeidler,
Bd. 2, 1418.
[4] Jellinek, Allgemeine
Staatslehre, 394;
Ipsen, Staatsrecht I, Rdn. 4;
Scholz/Uhle, NJW 1999, 1510;
Randelzhofer, in: M/D/H/S, Art. 16, Rdn.
1;
Isensee, FS Roellecke, 142;
Kokott, in: Sachs, Art. 16, Rdn. 1.
[5] Artt. ohne nähere
Bezeichnung sind im folgenden solche des GG.
[6] Pieroth/Schlink, Rdn.
1030;
Stern, Staatsrecht Bd. I, § 8 I 4.
Randelzhofer, in: M/D/H/S, Art. 16, Rdn. 8
[7] Pieroth/Schlink, Rdn.
1030;
Randelzhofer, in: M/D/H/S, Art. 16, Rdn.
8.
[8] Pieroth/Schlink, Rdn.
1030.
[9] Kokott, in: Sachs, Art.
16, Rdn. 10;
BVerfGE 54, 53, 70.
[10] Schnapp, in: v.
Münch-Kunig, Art. 16, Rdn. 6.
[11]
Schrötter/Möhlig, ZRP 1995, 375.
[12] Schnapp, in: v.
Münch-Kunig, Art. 16, Rdn. 7;
Schrötter/Möhlig, ZRP 1995, 375.
[13] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 58;
Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16, Rdn.
2.
[14] BVerfGE 37, 217,
241.
[15] Ziemske,
Staatsangehörigkeit, S. 26;
Marx, ZAR 1997, 69.
[16] BVerfGE 36, 1,
30f.;
Pieroth/Schlink, Rdn. 120;
Lübbe-Wolff, Jura 1996, 58.
Pieroth/Schlink, Rdn. 120.
[18] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 59f.
[19] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 59f.
[20] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 58;
Jarass/Pieroth, Art. 16, Rdn. 1;
Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16, Rdn.
8.
[21] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 58;
Kokott, in: Sachs, Art. 16, Rdn. 26.
[22] Becker, in: v.
Mangoldt/Klein, Art. 16, Rdn. 51;
Lübbe-Wolff, Jura 1996, 63.
[23] Becker, in: v.
Mangoldt/Klein, Art. 16, Rdn. 51.
[24] Pieroth/Schlink, Rdn.
1031;
Beratungen des Parlamentarischen Rates, Bd. 5/II, S.
714;
Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16, Rdn.
1;
BVerwG, DÖV 1967, 95;
Ziemske, Staatsangehörigkeit, 271.
vgl. als besonders perfides Beispiel für die
Ausbürgerungspraxis die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom
25.11.1941, deren § 1 die Bestimmung enthielt: "Ein Jude, der seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann nicht deutsche
Staatsangehöriger sein. Der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ist dann
gegeben, wenn sich ein Jude im Ausland unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, daß er dort nicht nur vorübergehend verweilt." Diese
Regelung betraf nicht nur rechtzeitig emigrierte deutsche Staatsbürger
jüdischen Glaubens, sondern zielte auch und gerade auf den Verlust der
Staatsangehörigkeit durch Deportation.
[25] "Niemandem darf seine
Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden."
[27] BMI, RdSchr. v.
27.3.1950, in: StAZ 1950, 122.
[28] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 60;
Hailbronner-Renner, Art. 16 GG, Rdn. 28;
Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16, Rdn.
10;
Seifert, DÖV 1972, 671;
Randelzhofer, in: M/D/H/S, Art. 16, Rdn.
51.
[29] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 60;
Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16, Rdn.
10;
siehe auch oben Fn. 20.
[30] Marx,
Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16, Rdn. 18;
Kokott, in: Sachs, Art. 16, Rdn. 16.
[31] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 60;
Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16, Rdn.
18.
[32] Hailbronner/Renner,
Art. 16 GG, Rdn. 29;
Lübbe-Wolff, Jura 1996, 60;
Seifert, DÖV 1972, 671.
[34] Hailbronner/Renner,
Art. 16 GG, Rdn. 26;
Schnapp, in: v. Münch-Kunig, Art. 16, Rdn.
11;
Seifert, DÖV 1972, 672;
Ziemske, ZRP 1995, 381.
[35] Seifert, DÖV
1972, 672.
[36] Seifert, DÖV,
1972, 672.
[37] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 60;
Kokott, in: Sachs, Art. 16, Rdn. 15;
Randelzhofer, in: M/D/H/S, Art. 16 I, Rdn.
49.
Becker, in: v. Mangoldt/Klein, Art. 16 I, Rdn.
33.
[38] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 60f.
[39] BVerfG, NJW 1990,
2193;
Scholz/Uhle, NJW 1999, 1511;
Randelzhofer, in: M/D/H/S, Art. 16 I, Rdn.
49.
[40] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 61;
Becker, in: v. Mangoldt/Klein, Art. 16 I, Rdn.
33;
Pieroth/Schlink, Rdn. 1034;
Makarov/v. Mangoldt, Art. 16, Rdn. 15.
[41] Pieroth/Schlink, Rdn.
1034.
[42] Pieroth/Schlink, Rdn.
1034.
[43] Lübbe-Wolff, Jura
1996, 61;
Seifert, DÖV 1972, 672.
[44] Hailbronner-Renner,
Art. 16, Rdn. 33;
Becker, in: v. Mangoldt/Klein, Art. 16 I, Rdn.
34.
[45] Becker, in: v.
Mangoldt/Klein, Art. 16 I, Rdn. 34;
Seifert, DÖV 1972, 672.
[46] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 61;
dies., in: Dreier, Art. 16, Rdn. 40.
Hailbronner, ZAR 1999, 58.
[47] Marx,
Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16, Rdn. 10;
Lübbe-Wolff, Jura 1996, 61;
dies., in: Dreier, Art. 16, Rdn. 40.
[48] Marx,
Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16, Rdn. 11.
[49] Marx,
Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16, Rdn. 11;
Lübbe-Wolff, in: Dreier, Art. 16, Rdn.
40.
[50] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 61.
[51] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 61.
[52] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 61f.
[53] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 62.
[54] Hailbronner, ZAR
1999, 58.
[55] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 62;
dies., in: Dreier, Art. 16, Rdn. 40.
[56] Makarov/v. Mangoldt,
Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16, Rdn. 13.
[57] Schnapp, in: v.
Münch/Kunig, Art. 16, Rdn. 14;
Seifert, DÖV 1972, 671.
Lübbe-Wolff, Jura 1996, 63.
[58] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 63.
[59] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 63.
[60] Hailbronner-Renner,
Art. 16, Rdn. 45
[61] Becker, in: v.
Mangoldt/Klein, Art. 16 I, Rdn. 42.
[62] Ziemske, ZRP 1994,
229
[63] Jarass/Pieroth, Art.
16, Rdn. 5;
Kokott, in: Sachs, Art. 16, Rdn. 18;
Hailbronner-Renner, Art. 16, Rdn. 47.
[64] Becker, in: v.
Mangoldt/Klein, Art. 16 I, Rdn. 45.
[65] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 63.
[66] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 64.
[67] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 62.
[68] Lübbe-Wolff,
Jura 1996, 62.
[69] Pieroth/Schlink, Rdn.
1035.
[70] Schnapp, in: v.
Münch/Kunig, Art. 16, Rdn. 13;
Kokott, in: Sachs, Art. 16, Rdn. 24.
[71] Jarass/Pieroth, Art.
16, Rdn. 3;
Kokott, in: Sachs, Art. 16, Rdn. 24.
[72] Kokott, in: Sachs,
Art. 16, Rdn. 25;
Ziemske, Staatsangehörigkeit, 272;
Makarov/v. Mangoldt, Staatsangehörigkeitsrecht, Art.
16, Rdn. 7.
[73] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1510;
Ziemske, Staatsangehörigkeit, 221:
Badura, FS Zacher, 8;
Isensee, FS Roellecke, 142.
[74] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1511.
[75] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1512.
[76] Ziemske,
Staatsangehörigkeit, 329.
[77] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1512;
Ziemske, Staatsangehörigkeit, 233.
[78] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1512.
[79] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1512.
[80] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1512;
Ziemske, Staatsangehörigkeit, 329.
[81] Ziemske,
Staatsangehörigkeit, 231.
[82] Ziemske,
Staatsangehörigkeit, 231.
[83] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1512.
[84] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1512;
Ziemske, Staatsangehörigkeit, 329.
[85] Becker, in: v.
Mangoldt/Klein, Art. 16, Rdn. 17.
[86] Vgl. nur
Pieroth/Schlink, Rdn. 76.
[87] Stern, Staatsrecht,
Bd. III/1, § 68 II 4 c.
[88] Stern, Staatsrecht,
Bd. III/1, § 68 IV 5.
[89] Stern, Staatsrecht,
Bd. III/1, § 68 IV 5.
[90] Stern, Staatsrecht,
Bd. III/1, § 68 IV 5.
[91] Stern, in:
Isensee/Kirchhoff, Bd. V, § 109, Rdn. 54.
[92] Stern, in:
Isensee/Kirchhoff, Bd. V, § 109, Rdn. 54.
[93] Makarov/v. Mangoldt,
Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 16, Rdn. 5.
[94] Beratungen des
Parlamentarischen Rates, Bd. 5/II, 715.
[95] Beratungen des
Parlamentarischen Rates, Bd. 5/II, 715.
[96] Vgl. nur
Pieroth/Schlink, Rdn. 1022.
[97] Makarov/v. Mangoldt,
Art. 16, Rdn. 5.
[98] Makarov/v. Mangoldt,
Art. 16, Rdn. 5.
[99] Lübbe-Wolff, in:
Dreier, Art. 16, Rdn. 52.
[100] Lübbe-Wolff,
in: Dreier, Art. 16, Rdn. 52;
Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, Vorbem. zu § 1
RuStAG, Rdn. 147;
Smaluhn, StAZ 1998, 99.
[101] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1514.
[102] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1515;
Ziemske, ZRP 1994, 232;
ders., ZRP 1995, 381.
[104] Predeick, DVBl.
1991, 625;
Makarov/v. Mangoldt, Staatsangehörigkeitsrecht, Art.
16, Rdn. 5;
Seifert, DÖV 1972, 671;
Randelzhofer, in: M/D/H/S, Art. 16 I, Rdn.
65.
[105] Smaluhn, StAZ
1998, 99.
[106] Smaluhn, StAZ
1998, 99.
[107] Wollenschläger/Schraml,
ZRP 1994. 226f.
[108] Rittstieg, NJW
1990, 1402;
Schrötter/Möhlig, ZRP 1995, 375;
Wollenschläger/Schraml, ZRP 1994.
226;
Smaluhn, StAZ 1998, 99.
[109] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1516.
[110]
Schrötter/Möhlig, ZRP 1995, 376;
Predeick, DVBl. 1991, 629.
[111]
Schrötter/Möhlig, ZRP 1995, 376.
[112] Hailbronner, ZAR
1999, 53;
Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, Vorbem. zu § 1
RuStAG, Rdn. 144.
[113] Hailbronner, ZAR
1999, 53;
Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, Vorbem. zu § 1
RuStAG, Rdn. 144.
[114] Smaluhn, StAZ
1998, 108.
[115] BVerfGE 83, 37,
52.
[116] Schrötter/Möhlig,
ZRP 1995, 376.
[117] Bernsdorff,
Ausländerintegration, 230.
[118] Bernsdorff,
Ausländerintegration, 345.
[119] Bernsdorff,
Ausländerintegration, 346.
[120] Predeick, DVBl.
1991, 626.
[121]
Schrötter/Möhlig, ZRP 1995, 376;
Predeick, DVBl. 1991, 626.
[122] Predeick, DVBl.
1991, 626.
[123]
Schrötter/Möhlig, ZRP 1995, 376;
Predeick, DVBl. 1991, 627.
[124]
Schrötter/Möhlig, ZRP 1995, 376;
BVerfGE 37, 217, 253;
Predeick, DVBl. 1991, 626.
[125] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1516.
[127] BVerfGE 37, 217,
218;
BVerfG, NJW 1991, 634.
[128] Smaluhn, StAZ
1998, 101.
[129] Smaluhn, StAZ
1998, 101.
[130] Ratifiziert durch
Ges. v. 29.9.1969 (BGBl. 1969 II 1953).
[131] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1514.
[132] Hailbronner, ZAR
1999, 52;
Wollenschläger/Schraml, ZRP 1994,
227.
[133] v. Mangoldt, JZ
1993, 972;
Schrötter/Möhlig, ZRP 1995, 377.
[134] v. Mangoldt, JZ
1993, 972.
[135] v. Mangoldt, JZ
1993, 973.
[136] v. Mangoldt, JZ
1993, 974;
Schrötter/Möhlig, ZRP 1995, 377.
[138] Predeick, DVBl.
1991, 628.
[139] Predeick, DVBl.
1991, 628.
[140]
Schrötter/Möhlig, ZRP 1995, 376;
Predeick, DVBl. 1991, 628.
[141] v. Münch, NJW
1994, 1199.
[142]
Schrötter/Möhlig, ZRP 1995, 377;
v. Münch, NJW 1994, 1200.
[143] vgl. zum
Wahlrecht § 12 I Nr. 1 BWG, zur Wehrpflicht § 1 I
WPflG.
[144] Marx,
Staatsangehörigkeitsrecht, Vorbem. zu § 1 RuStAG, Rdn.
147.
[145] Smaluhn, StAZ
1998, 108.
[146] Scholz/Uhle, NJW
1999, 1515.
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