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Beitrag zum Thema "Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)"
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Gemäß § 8 ZAG bedarf jedes Unternehmen, das gewerbsmäßig für andere - beispielsweise im Bereich des e-Commerce für Merchants - Zahlungsdienste (Lastschrift-, Überweisungs-, Zahlungskarten- oder Zahlungsgeschäft etc.) als Zahlungsinstitut erbringt, der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Unternehmen, die in dieser Weise nach dem 1.11.2009 ohne die erforderliche Erlaubnis tätig sind, droht eine Untersagungsverfügung durch die BaFin und eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Den vollständigen Aufsatz von Dr. Udo A. Zietsch finden Sie hier.


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BGH: Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung
Materialien
Berlin, Berliner Verlag
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