Rebecca Weiße
Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Potsdam
Das Praktikum als Jobkiller?
Der Kurzaufsatz ist als Reaktion auf den Artikel "Fahndung im Lebenslauf" (Der Spiegel 20/2004, S. 70) entstanden.
1. Einführung
In der Spiegel-Ausgabe 20/2004 stieß ich auf einen Artikel mit dem Namen: "Fahndung im Lebenslauf". Dabei war u.a. die Rede von einer arbeitslosen Druckformherstellerin, die
sich um einen Job als Politesse beim Ordnungsamt Hannover bewarb. Soweit so gut, doch als das Amt feststellte, dass die Frau Anfang 2003 für 6 Monate an einer ABM
teilgenommen hat, nahm man Abstand und sagte ihr, dass sie für eine
befristete1 Anstellung bei der Stadt Hannover nicht mehr in Frage
käme. Der Spiegel wollte damit auf das Problem aufmerksam machen, dass viele Arbeitgeber
2 Angst haben, dass eine Befristung vor dem
Arbeitsgericht erfolgreich angefochten wird und damit eine Dauerstelle eingeklagt wird
3. Überträgt man diesen Sachverhalt auf die rege
Praktikumstätigkeit unter den Juristen, so könnte dies schnell zu Verwirrungen führen. Also nun vorbei mit der Zeit, durch ein Praktikum Eindruck zu schinden und einen
potentiellen Arbeitgeber genauer unter die Lupe zu nehmen?
Kernstück der Diskussionen ist demnach § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit-Befristungsgesetz
4, der schon oft Anlass zu zahlreichen Auseinandersetzungen
gab
5.
2. Was ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz?
Am 1. Januar 2001 ist das TzBfG in Kraft getreten
6. Die Bereiche Teilzeitarbeit und Befristung wurden unter Berücksichtigung europarechtlichter
Vorgaben zusammenfassend geregelt
7. Mit den neuen Vorschriften zur Förderung der Teilzeit soll gem. § 1 TzBfG die Diskriminierung von
Teilzeitbeschäftigten weiter verhindert werden, mehr Arbeitszeitflexibilität für Arbeitnehmer ermöglicht und dabei zugleich für mehr Beschäftigung gesorgt werden. Des
Weiteren sollen die Chancen der Arbeitnehmer auf einen Dauerarbeitsplatz erhöht und eine Umgehung der Vorschriften durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge (=
Kettenbefristung) eingeschränkt werden
8. Das TzBfG enthält keine Einschränkung seines Geltungsbereiches. Es gilt daher für alle privaten und
öffentlichen Arbeitsverhältnisse, auch für leitende Angestellte, nicht jedoch für Beamte
9. Soweit so gut. Wo liegt nun jedoch das Problem?
3. Vorbeschäftigungs- bzw. Anschlussverbot
An ein Praktikum nach dem Studium (z.B. 3 Monate) kann sich problemlos noch ein weiteres Praktikum im gleichen Unternehmen sowie ein Einjahresvertrag anschließen, denn gem.
§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann ein Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes maximal auf zwei Jahre befristet sein. Bis zu dieser Höchstdauer kann das
Arbeitsverhältnis bis zu dreimal verlängert werden. Wie sieht es nun jedoch mit Praktika während des Studiums aus? Ein gesetzlich vorgeschriebenes Praktikum ist kein
Arbeitsverhältnis
10. Daher kann man sich mit ruhigem Gewissen nach dem Studium bei demselben Arbeitgeber bewerben, ohne damit rechnen zu müssen,
wegen der "Disqualifizierung durch Praktikum" auszuscheiden. Problematisch sind jedoch jene Fälle, in denen jemand ein freiwilliges Praktikum während des Studiums
absolviert, denn hier könnte das Praktikum schnell als Arbeitsverhältnis angesehen werden; der Arbeitgeber ist verunsichert und lässt lieber die Finger davon. In solchen
Fällen könnte jedoch auch an eine Befristung mit sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG
11 gedacht werden, vorausgesetzt man bewirbt sich
direkt
12 nach dem Studium (bei dem Arbeitgeber, mit dem während des Studiums ein Praktikumsvertrag bestand), ohne zuvor bei anderen Arbeitgebern
tätig gewesen zu sein.
4. Fazit
Wie diese Ausführungen zeigen, kann es durchaus ein Problem darstellen, zu viele Erfahrungen, gerade bei Großkonzernen, zu sammeln. Wer hat schon Lust, später ständig vor
verschlossenen Türen zu stehen, weil man während des Studiums bemüht war, Kontakte zu knüpfen und damit zur falschen Zeit am falschen Ort war. Darum schließe ich mit den
Worten, die auch der "Spiegel" offenbarte: "Wer später unbedingt zur BASF will, sollte um Himmels Willen sein Praktikum woanders machen."
[1] Es wird unterschieden zwischen einer Befristung mit Sachgrund und ohne Sachgrund, vgl. § 14 TzBfG.
[2] Gerade große Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber.
[3] So z.B. wenn kein Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs.1 TzBfG vorliegt oder eine Befristung nach § 14 Abs.2 S.2 unzulässig ist.
[4] "Eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
bestanden hat."
[5] Z.B. "Zuvor" bedeutet nicht: "In aller Vergangenheit", Löwisch, BB 2001, 254-255.
[6] BGBl 2000, 1966.
[7] http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Arbeit/Arbeitsrecht,did=24114.html.
[8] Kliemt, NZA 2001, 296 (297).
[9] Kliemt, NZA 2001, 296 (297); weiterhin wird in § 620 Abs.3 BGB bestimmt, dass für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, das TzBfG
gilt.
[10] LAG Niedersachen, Urteil vom 4.7.2003, Az. 16 Sa 103/03.
[11] "Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in
eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern."
[12] Unklar ist noch, welcher zeitliche Abstand dazwischen liegen darf, vgl. Däubler, ZIP 2000, 1961 (1966).