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Neues Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit ab 01.01.2000
Neues Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit ab 01.01.2000

Am 01.01.2000 ist das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" in Kraft getreten. Es gilt rückwirkend ab 01.01.1999.

Neu geregelt wurde die Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Ziel ist, möglichst viele Scheinselbständige in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu führen.

Neu ist die Umkehr der Beweislast. Danach soll der neu konzipierte Kriterienkatalog nur dann zur Anwendung kommen, wenn der potentiell Scheinselbständige seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern nicht nachkommt. Folgende Kriterien sprechen nunmehr für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 4 SGB IV):

Kriterium Nr. 1
Der Auftragnehmer beschäftigt selbst "regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt monatlich DM 630,00 übersteigt".

Kriterium Nr. 2
Der Auftragnehmer ist "auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig".

Kriterium Nr. 3
Der Auftragnehmer erbringt eine "für Beschäftigte typische Arbeitsleistung".

Kriterium Nr. 4
Die Tätigkeit des Auftragnehmers läßt "typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen".

Kriterium Nr. 5
Die Tätigkeit entspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild der Tätigkeit, die der Auftragnehmer für denselben Auftraggeber "zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte".

Ein sozialversicherungspflichtes Beschäftigungsverhältnis - und keine selbständige Tätigkeit - liegt nach der neuen Regelung immer dann vor, wenn mindestens 3 der 5 Kriterien erfüllt sind.

Zu begrüßen ist, daß nunmehr versicherungspflichtige Selbständige in den ersten 3 Jahren ihrer Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit sind. Das gleiche gilt für diejenigen Selbständigen, die nach Ablauf des 58. Lebensjahres erstmals eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Beteiligten können bei der Bundesanstalt für Arbeit klären lassen, ob der Beschäftigte selbständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Besonders wichtig ist dies für den potentiellen Arbeitgeber. Denn dieser hätte im Falle einer verschwiegenen abhängigen Beschäftigung die gesamten Sozialversicherungsbeiträge - also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil - in voller Höhe für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nachzuzahlen. Dagegen trifft den Arbeitnehmer nur das Risiko, den Arbeitnehmeranteil der letzten 3 Monate nachzuzahlen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese erneute Gesetzeskorrektur tatsächlich das Ziel erreicht, die "Scheinselbständigkeit" abzuschaffen, um die Kassen der Sozialversicherungsträger zu füllen. Möglicherweise reagieren die Betroffenen - anders als von Staats wegen geplant - mit einer Flucht in die Schwarzarbeit.


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