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"(Mitstörer-) Haftung für Google AdWords" von RA Dr. Martin Bahr
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Dieser Artikel stammt von RA Dr. Martin Bahr und wurde in 1/2004 unter der Artikelnummer 8780 auf den Seiten von jurawelt.com publiziert. Die Adresse lautet www.jurawelt.com/artikel/8780.
(Mitstörer-) Haftung für Google AdWords
Die generelle Frage, inwieweit Suchmaschinen für die von ihnen indizierten Seiten
verantwortlich sind, war in Deutschland
bislag kaum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dies könnte sich nun in der
näheren Zukunft ändern.
Denn das Landgericht Hamburg hat im einstweiligen Rechtsschutz (Beschl. v. 14.11.2003 -
Az.: 312 O 887/03) der bekannten Suchmaschine
Google (http://www.google.de)
untersagt, Werbung für eine Domain
mittels eines bestimmten Schlagwortes zu betreiben. Der Domain-Inhaber hatte bei
Google die Möglichkeit der sog. "AdWords" genutzt und einen entsprechenden
Werbeauftrag geschaltet.
Mittels der "Google AdWords" kann jede Person bei Google Werbung schalten, so dass
der suchende Surfer bei Eingabe bestimmter Schlagworte
die Webseite als Treffer angezeigt bekommt, vgl. die weiteren Hinweise von
Google.
Die beworbene Domain verletzte jedoch die Rechte eines anderen, dritten Domain-Inhabers.
Insbesondere das benutzte Schlagwort war
identisch mit dem Second-Level-Domain-Namen. Der andere Domain-Inhaber wies Google
mehrfach auf diesen Umstand hin und bat
um Entfernung der betreffenden "Google AdWords". Google reagierte jedoch nicht
fristgerecht, so dass das LG Hamburg die einstweilige Verfügung erließ.
Ob hier die speziellen Haftungsregelungen des TDG (§§ 8 - 11)
zugunsten von
Google greifen, lässt die Entscheidung bislang offen, da Google in jedem
Fall Kenntnis von der Verletzung hatte und auch nach dem
TDG, nämlich nach § 11 Nr.1 iVm. Nr.2 TDG, entsprechend haftet.
Vgl. grundlegend zur Haftung im Internet die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien.
Denkbar wäre es hier auch, auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze
zurückzugreifen, da die
"AdWords"-Tätigkeit nicht mehr im Kernbereich des Teledienstes liegt. Dies ist aber
außerordentlich streitig, da es hiermit
ein leichtes wäre, die Haftungs-Privilegierung des TDG auszuhebeln. (Vgl. zu einem
ähnlichen Fall die Entscheidung des
LG Köln, Urt. v. 26.11.2003 - Az.:
28 O 706/02 und die Anmerkung von RA Dr. Bahr).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 15.10.1998 - Az.: I ZR 120/96) tritt
eine Mithaftung nur bei der Verletzung von Prüfungspflichten ein. In der täglichen Praxis
ergeben sich zwischen diesen
Grundsätzen und den Normen des TDG nur wenige Unterschiede, da die Rechtsprechung den
Medien-Herausgeber - ähnlich wie das TDG den
Teledienste-Anbieter - privilegiert und eine solche Verletzung der Prüfungspflicht nur in
Fällen grober, unschwer zu
erkennender Rechtswidrigkeit annimmt.
Dass es sich bei der "Google AdWords"-Problematik um kein ausschließlich deutsches Phänomen
handelt, zeigen die Vorfälle aus
dem Ausland.
So hat das französische Gericht TGI Nanterre (Urt. v. 13.10.2003 - Sté
Viaticum et Sté Luteciel c/ Sté Google France)
erst vor kurzem gegen Google Frankreich einen Unterlassungsanspruch bejaht.
Und auch in den USA ist die Haftung von Google schon länger Gegenstand rechtlicher
Auseinandersetzungen. Die American Blind & Wallpaper Factory Inc. hatte
bereits im Jahr 2002 Google darauf hingewiesen, dass es durch die Schaltung
bestimmter Schlagwörter Kennzeichenrechte verletze. Im September 2002 blockte
Google USA daraufhin 3 der 39 angegebenen Schlagwörter (u.a. "American Blind &
Wallpaper Factory"). Bei den übrigen 36 Stück (z.B. "American blind") lehnte der
Suchmaschinen-Betreiber
dies ab, weil es sich um nach seiner Ansicht um Allgemeinbegriffe handle. Diese
Auseinandersetzung ist im Dezember 2003 eskaliert, da Google USA nunmehr vor
Gericht gezogen ist, um den Sachverhalt gerichtlich klären zu lassen.
Auch in Deutschland ist die Rechtslage nicht eindeutig. Denn z.B. für einen
markenrechtlichen Unterlassungsanspruch
bedarf es grundsätzlich einer kennzeichenmäßigen Benutzung. Erst vor kurzem hat das OLG
Düsseldorf - entgegen der Ansicht des OLG München
und des LG Mannheim - entschieden, dass die Benutzung von Meta-Tags keine kennzeichenmäßige
Benutzung sein soll. Vgl. dazu
den Artikel von RA Dr.
Bahr: OLG Düsseldorf: Meta-Tags verletzen keine Markenrechte.
Folgt man dieser Argumentation, spricht vieles dafür, diese Grundsätze auch auf "Google
AdWords" zu übertragen. Wettbewerbsrechtliche oder sonstige
Unterlassungsansprüche bleiben davon freilich unberührt.
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