Zur Verfügung gestellt von RA Dr. Bruno Dix, www.schoenberger-dix.de.
Digitale Signatur - Sicherheit im e-commerce
Das neue Gesetz für die elektronische Signatur wurde am 09.03.2001 vom Bundesrat endgültig gebilligt. Mit der sich jetzt anschließenden Verkündung im
Bundesgesetzblatt wird das Gesetz dann voraussichtlich noch im Laufe des April 2001 in Kraft getreten sein. Damit sind dann die von der EG-Signaturrichtlinie geforderten
Bestimmungen zur Schaffung der für den e-commerce notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen.Denn ein - wenn auch nicht das einzige - Hindernis, das dem e-commerce, d. h.
also dem Geschäftsverkehr im Internet, derzeit entgegensteht, ist die leichte Abänderbarkeit der versandten e-mails sowie die Schwierigkeit eine e-mail eindeutig einer
bestimmten Person zuzuordnen. Aufgrund des technisch leicht durchzuführenden "Anzapfens" der e-mail-Kanäle stellt sich zudem die Frage des Geheimnisschutzes. Durch die
digitale Signatur, die mit dem nunmehr gebilligten Gesetz geregelt wird, werden diese kardinalen Probleme beseitigt. Die digital signierte mail kommt dann einer
schriftlichen Beurkundung zumindest gleich. Denn durch das Signaturverfahren wird eine e-mail-Erklärung nicht nur einer individuell feststellbaren Person zugeordnet,
vielmehr wird mit dem Signaturvorgang eine Verschlüsselung vorgenommen, die die mail zum einen vor unerwünschten Einblicken schützt und zum anderen dem Empfänger
erkennbar macht, ob die von ihm nunmehr entschlüsselte e-mail auch tatsächlich exakt identisch mit der versandten e-mail ist, oder ob nach Versendung Manipulationen an
dieser durchgeführt worden sind. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen wurden mit dem nunmehr verabschiedeten Gesetz geschaffen. Eine entsprechende
Ausführungsverordnung ist in Bearbeitung und wird voraussichtlich im August diesen Jahres in Kraft treten. Parallel zur Erstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für
die digitale Signatur wird die Änderung der Formvorschriften des gesamten Zivilrechts vom Gesetzgeber behandelt und ist mit einer entsprechenden Anpassung der
Formvorschriften an die digitale Signatur im Laufe des Jahres zu rechnen. Mit der über eine Zertifizierungsstelle vergebenen individuellen digitalen Signatur, kann jeder
Signaturinhaber dann die genannten Ziele (Authentifizierung, Verschlüsselung, Integritätsfeststellung) beim Versenden von mails erreicht werden. Damit ist vom Gesetzgeber
der Weg geöffnet, auch weitreichende und nachhaltig wirkende Verträge über Internet abzuschließen. Hiervon eine weitere Förderung des e-commerce zu erwarten ist
sicherlich nicht verfehlt. Es bleibt also zu hoffen, dass sich bei diesen positiven rechtlichen Rahmenbedingungen von ihrer Zurückhaltung gegenüber dem e-commerce löst,
die wirtschaftliche Bedeutung diese Mediums erkennt und nach den Vorarbeiten durch den Gesetzgeber nunmehr den Anschluß an den internationale Standard nicht versäumt.
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