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"Urheberrecht im E-Commerce: Chancen, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten" von Dr. Stefan Freytag
Dr. Stefan Freytag, RA in der überörtlichen Sozietät Wessing (zur Vorstellung seiner Person)

Was ist das Urheberrecht? Das Urheberrecht schützt den Kreativen. Es schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Daraus ergeben sich zwei Komponenten. Zum einen ist das Werk Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers, Urheberrechtsschutz als Persönlichkeitsrechtschutz. Zum anderen ist es die wirtschaftliche Basis seiner Existenz, er lebt von der Verwertung der Ergebnisse seiner kreativen Tätigkeit, wie andere von der Verwertung ihrer körperlichen Arbeitskraft oder der Verwertung von Sacheigentum oder Kapital leben. Deshalb gewährt das Urheberrecht dem Urheber als Belohnung und als Anreiz in Form der ihm vorbehaltenen Verwertungsrechte ein wirtschaftlich wirksames property right, geistiges Eigentum. Das geistige Eigentum am Werk darf dabei nicht mit dem Sacheigentum am Werkträger, z.B. dem Vervielfältigungsstück, verwechselt werden. Wer ein Buch kauft, erwirbt damit nicht das Urheberrecht an dem so fixierten Werk. Diese Unkörperlichkeit des Urheberrechts führt wie bei anderen Immaterialgüterrechten wie z.B. Patenten oder Marken zu einer besonders großen Verletzlichkeit und zur Notwendigkeit einer Vielzahl besonderer Regeln für den Rechtsverkehr mit dem Urheberrecht. Vom Urheberrecht im eigentlichen Sinne, dessen zentraler Begriff der des schöpferischen Werkes ist, sind die sog. Leistungsschutzrechte oder verwandten Schutzrechte zu unterscheiden, die gleichwohl auch im Urheberrechtsgesetz geregelt sind und oft auch gemeint sind, wenn vom Urheberrecht die Rede ist.

Wo ist das Urheberrecht geregelt?

Rechtsquelle des Urheberrechts ist vor allem das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Für das Urhebervertragsrecht der Werke der Literatur und der Musik ist weiter das Verlagsgesetz zu beachten; für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaften das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Viel stärker als andere Rechtsgebiete ist das Urheberrecht seit Jahrzehnten internationalrechtlich geprägt. Die Verwertung schöpferischer Leistungen fand schon lange vor dem Internet über Grenzen hinweg statt. Ein Hollywood-Film wird eben nicht nur in den USA gesehen und die Werke des Blauen Reiters, von Cézanne oder Picasso werden nicht nur in deren jeweiliger Heimat geschätzt. Hervorzuheben sind hier die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), das Welturheberrechtsabkommen und - für die Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen - das Rom-Abkommen. Diesen Abkommen, die den Grundsatz der Inländerbehandlung von Angehörigen der anderen Unterzeichnerstaaten sowie gewisse materielle Mindestschutzstandards enthalten, gehörten zwar die meisten Industrieländer an, nicht jedoch viele Entwicklungs- und sog. Schwellenländer. Erst mit der Gründung der World Trade Organization (WTO) als Nachfolgerin des GATT wurden die Standards der RBÜ und des Rom-Abkommens mit einem Anhang zum WTO-Abkommen, dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, TRIPS (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights), fortan für alle, die am freien Welthandel teilnehmen wollen, verbindlich. In der EU ist die Harmonisierung des Urheberrechts noch weiter fortgeschritten. Schon bisher wurden eine Reihe von Einzelbereichen harmonisiert, wie die Schutzdauer, das Vermiet- und Verleihrecht, die Satellitensendung und die Kabelweiterleitung sowie der Rechtsschutz von Computerprogrammen und Datenbanken. Bisher letzte Maßnahme der EU auf dem Gebiet des Urheberrechts ist nun der Vorschlag für eine Richtlinie zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft", die das Urheberrecht und das Recht der verwandten Schutzrechte umfassend harmonisieren und an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft anpassen soll.

Neben den TRIPS besonders hervorzuheben sind zwei im Rahmen der World Intellectual Property Organization (WIPO) im Dezember 1996 geschlossene internationale Verträge, die insbesondere das Recht der Online-Nutzung regeln und erstmals den Schutz technologischer Mittel zur Wahrnehmung des Urheberrechts (z.B. digitale Wasserzeichen, Kopiersperren) auf internationaler Ebene in den Schutz des Urheberrechts einbeziehen: der World Copyright Treaty (WCT) und der World Performances and Phonograms Treaty (WPPT). Ihre Umsetzung soll für das Gebiet der Europäischen Union mit dem genannten EU-Richtlinien-vorschlag erfolgen. In den USA wurden sie bereits mit dem Ende 1998 in Kraft getretenen Digital Millennium Copyright Act umgesetzt. Parallel dazu wurde Mitte 1998 ein Diskussions-entwurf zu einer 5. Änderung des UrhG vom Bundesjustizministerium vorgelegt, der dasselbe Ziel hat. Ob dieser parallel zum europäischen Richtlinienvorschlag weiterverfolgt wird, ist abzuwarten.

Welche Rolle spielt das Urheberrecht im Electronic Commerce?

Das Urheberrecht begann als Kunst- und Literaturschutz. So hießen auch die ersten deutschen Gesetze zum Schutz des Urheberrecht Literatururheberrechtsgesetz (1870) und Kunst-urheberrechtsgesetz (1876). Dieses Anliegen gilt natürlich nach wie vor. Darüber hinaus entwickelt sich das Urheberrecht aber zunehmend zu einem Fundament der Güterzuordnung in der Informationsgesellschaft. Stichwort: Datenbankschutz.

Daneben greift der E-Business in wohl noch stärkerem Maße, als er neue Werke schafft, auf vorbestehende Werke und Leistungen zurück, die er ggf. nach seinen Erfordernissen modifiziert und miteinander verbindet und einer erneuten Verwertung zuführt. Man denke nur an digitale Textarchive, Video-on-Demand, das zur Zeit unter dem Stichwort MP3-Format heiß diskutierte Music-on-demand bzw. Sound-Downloading, die Überführung erschienener Zeitschriftenjahrgänge auf CD-ROM, Online- oder Offline-Bildarchive etc. Hieraus ergeben sich Probleme beim Rechteerwerb und urheberrechtliche Haftungsrisiken.

Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt nach § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Beispielhaft werden in § 2 UrhG einige Werkarten aufgezählt, etwa Sprachwerke, zu denen auch die Computerprogramme gerechnet werden, Musikwerke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Datenbankwerke werden als Sammelwerk in § 4 benannt. Auf die ausdrückliche Benennung kommt es indes für die Schutzfähigkeit nicht an. Entscheidend ist stets, ob der konkrete Gegenstand eine "persönliche geistige Schöpfung" im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ist. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Es muß eine persönliche und geistige Schöpfung des Urhebers sein, sie muß also auf einer menschlich-gestalterischen Gedankenäußerung einer natürlichen Person beruhen. Mechanische Zufallsleistungen und automatisch durch Maschinen generierte "Werke" sind damit nie vom Urheberrecht geschützt. Der Schutzfähigkeit steht jedoch nicht entgegen, daß sich der Urheber technischer Hilfsmittel, z.B. eines HTML-Editors bedient. Die Grenze liegt da, wo ein menschlich-gestalterischer Zug der Leistung in ihrem Ergebnis nicht mehr erkennbar durchschlägt.

Ein gutes Beispiel sind hier die Suchmaschinen. Die vom Computerprogramm auf dem Server nach Eingabe der Suchbegriffe generierte Ergebnisliste kann kein "Werk" sein, da ihre Gestaltung - abgesehen von der Wahl der Suchbegriffe durch den Benutzer - allein vom Computerprogramm bewirkt wird. Sie könnte aber als Ausdrucksform der durchsuchten Datenbank anzusehen sein. Dann müßte (den Leistungsschutz für Datenbanken außer Acht gelassen) diese ein Datenbankwerk iSv. § 4 UrhG sein, also aufgrund der Auswahl oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung. Dies kann aber von vornherein nur auf solche Datenbanken zutreffen, die von Menschen erstellt und gepflegt werden, also im Falle sog. Verzeichnisse wie Yahoo!, nicht aber bei von sog. Robots, also Computerprogrammen, automatisch generierten Datenbanken, sog. Suchmaschinen. Hier könnte das Suchergebnis allenfalls gem. § 69 a Abs. 2 UrhG als Ausdrucksform des Robot-Computerprogramms geschützt sein, wenn die individuelle, schöpferische Programmierung (dazu gleich) auch prägend in die Auswahl und Anordnung der Datenbank hineinwirkt, aus der das Suchergebnis generiert wird. Ein Schutz des Suchergebnisses als Ausdrucksform des Abfrageprogramms wird dagegen wohl daran scheitern, daß dieses zweckmäßig vorgegeben die Datenbank auf Vollständigkeit hinsichtlich der Suchbegriffe ausliest.

Die Schöpfung muß eine wahrnehmbare Formgestalt angenommen haben, d.h. sie muß durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar sein. Dies ist bei Werken im E-Business regelmäßig der Fall. Hieraus folgt lediglich, daß der bloße Gedanke wie z.B. die Geschäftsidee nicht schutzfähig ist.

Das entscheidende Kriterium ist aber der Begriff der Schöpfung. Um die erforderliche Schöpfungshöhe zu erreichen, muß das Werk Ausdruck von Individualität sein. Auf Qualität oder Schönheit kommt es nicht an. Die beste Leistung genießt keinen Urheberrechtschutz, wenn sie eine Gestaltung wählt, die jeder so wählen würde. Was jeder so machen würde oder was von äußeren Bedingungen vorgeben ist, ist nicht schutzfähig. Allein die Verwendung von Frames oder Links gibt einer Webpage noch keinen schöpferischen Gehalt; genauso wenig die Verwendung und handwerkliche Anordnung von Gestaltungselementen, die ein Gestaltungs- oder Präsentationsprogramm als fertige Versatzstücke anbietet. Jedoch gibt es am untersten Rand der Schöpfungshöhe auch die sog. kleine Münze des Urheberrechts, die keine große, aber doch noch ein Minimum an Individualität aufweist. Auch sie wird geschützt. Freilich ist der Schutzumfang dann auch entsprechend gering, d.h. bereits relativ geringe Abweichungen sind nicht mehr als zustimmungspflichtige Bearbeitung iSd. § 23 UrhG anzusehen, sondern als sog. freie Benutzung iSd. § 24 UrhG.

Während der BGH ursprünglich in der Betriebssystem- und in der Inkasso-Programm-Entscheidung an die Schöpfungshöhe bei Computerprogrammen höhere Anforderungen stellte, gilt seit der Einführung des § 69 a Abs. 3 UrhG genauso wie für alle anderen Werkarten, daß ein Minimum an Individualität ausreicht. Der BGH hat dies in der Buchhaltungsprogramm-Entscheidung bestätigt. Gleiches muß für "Datenbankwerke" gelten, die als Sammelwerke in § 4 UrhG geschützt sind. Sie werden terminologisch von bloßen "Datenbanken" ohne die erforderliche Schöpfungshöhe unterschieden, für die nach § 87 a ff. UrhG nur ein Leistungsschutzrecht in Betracht kommt. Das Datenbankwerk muß die Anforderungen eines Sammelwerkes erfüllen, d.h. es muß eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen sein, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung ist, und die Elemente müssen systematisch oder methodisch angeordnet sein und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sein. Gerade das Kriterium der schöpferischen Auswahl wird dann scheitern, wenn, wie häufig, die Datenbank auf Vollständigkeit angelegt ist. Unberührt von diesem Schutz der Datenbank als Sammlung bleibt ein möglicher Urheberrechtsschutz des Gesammelten. Enthält die Datenbank geschützte Werke, muß der Datenbankersteller die notwendigen Rechte erwerben, wenn er seine Datenbank mit diesen Werken verwerten will.

Kommt es zur Begründung des Urheberrechtsschutzes auch grundsätzlich nicht auf die Zuordnung zu bestimmten Werkarten an, so wird diese doch dann bedeutsam, wenn für bestimmte Werkarten Sondervorschriften bestehen, wie dies etwa für Computerprogramme und Datenbanken der Fall ist und ebenso für die Anwendung von Schrankenregelungen, die zwischen verschiedenen Werkarten unterscheiden.

Eine Webpage kann Urheberrechtsschutz genießen. Voraussetzung ist vor allem hinreichende Individualität, die aber, dies zeigt der Blick auf zahlreiche Homepages, vielfach wenigstens als sog. kleine Münze erreicht wird. Sie ist, je nach den verwendeten Gestaltungselementen, regelmäßig als Schriftwerk, als wissenschaftliche-technische Darstellung oder als Werk der bildenden Kunst geschützt. Nicht zutreffend ist dagegen die Ansicht, Webpages seien regelmäßig als Computerprogramme geschützt, da sie in der "Programmiersprache" HTML programmiert seien und der Schutz als Computerprogramm für alle Ausdrucksformen gilt. Dies verkennt, daß die Vorschrift des § 69 a Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht den Schutz nach anderen Vorschriften des Urheberrechts zurückdrängen soll, sondern sich gegen eine Schutzlosstellung bestimmter Ausdrucksformen wendet. Außerdem wird verkannt, wie das Werk seine individuellen Züge erhält. Wenigstens heute programmiert niemand mehr HTML-Seiten durch die Eingabe einzelner Anweisungen aus dem HTML-Befehlssatz. Sie werden vielmehr genauso wie bei der Textverarbeitung oder dem Desktop-Publishing in einem Editor erstellt. Dieses Computerprogramm übernimmt die eigentliche Programmierarbeit, also die Umsetzung in den HTML-Befehlssatz. Die schöpferische Tätigkeit des Erstellers findet vorher auf der Anwendungsebene statt. Hier gilt somit nichts anderes als nach zutreffender Ansicht für die gestalteten Benutzeroberflächen von Computerprogrammen. Computerprogrammschutz ist freilich bei sog. Java-Applets einschlägig, auch wenn diese in die Homepage eingebunden werden.

Von kaum geringerer Bedeutung als die eigentlichen Urheberrechte sind im E-Business die sog. Leistungsschutzrechte. Hierzu gehören insbesondere die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerproduzenten sowie das Leistungsschutzrecht des Filmproduzenten und des Sendeunternehmens. Oft verkannt wird, daß an jedem Lichtbild, auch dem bloßen Knipsbild ein Leistungsschutzrecht besteht, das dem Urheberrecht an Lichtbildwerken nur in der kürzeren Dauer nachsteht. Von großer Bedeutung wird in Zukunft das mit Umsetzung der Datenbank-richtlinie geschaffene sui-generis Recht an Datenbanken unterhalb der Individualität von Datenbankwerken in § 87 a ff. UrhG sein. Voraussetzung für den Leistungsschutz ist, daß die Beschaffung der Elemente der Datenbank, deren Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Gleiches gilt für eine entsprechend wesentliche Änderung einer bestehenden Datenbank. Geschützt wird anders als bei Datenbankwerken nur die Verwertung eines "wesentlichen Teils" der Datenbank. Das Recht erlischt im Vergleich zu anderen Leistungsschutzrechten bereits relativ bald, nämlich fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung bzw. der Herstellung.

Der urheberrechtliche Schutz des sog. Multimediaprodukts ergibt sich häufig in erster Linie aus dem Schutz der vorbestehenden Werke, die in ihm verbunden werden. In einem Multimediaprodukt werden häufig Photos, Grafiken, bewegte Bilder, Musik etc. mit einer Datenbank und einem Computerprogramm verbunden. Ob dabei ein neues originäres Urheberrecht des Schöpfers des Multimediaprodukts etwa als Sammelwerk gem. § 4 UrhG entsteht, wird in der Praxis oft dahinstehen können, wenn er sich ohnehin schon auf die notwendigerweise zur Herstellung zu erwerbenden Rechte stützen kann. Diese müssen hierfür allerdings ausschließlich eingeräumt sein. Allein durch die Digitalisierung wird jedenfalls kein Urheberrecht erworben. Denn diese bloße Überführung des Werkes in ein neues Trägermedium ist genauso wenig eine schöpferische Tätigkeit wie die Aufnahme einer Schallplatte auf eine Kassette.

Das Urheberrecht erlischt einheitlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Leistungsschutzrechte erlöschen nach einer jeweils für jedes Recht einzeln festgelegten Zeitspanne von 15 bis 50 Jahren, die in der Regel mit der Veröffentlichung bzw. der Herstellung des geschützten Gegenstands beginnt. Vielfach sind also Rechte auch noch lange nach dem Tode des Werkschaffenden zu beachten.

Wer ist Inhaber des Urheberrechts? Gibt es Besonderheiten im Rechtsverkehr?

Berechtigter des Urheberrechts ist der Schöpfer des Werkes. Er erwirbt ein unveräußerliches Recht, das nur im Wege der Erbfolge übergehen kann. Diese sog. Urheberschaftstheorie unterscheidet sich vom angelsächsischen Assignment of Copyright, nach dem das Urheberrecht frei übertragbar ist. Diese Urheberschaftstheorie gilt freilich nicht für die Leistungsschutzrechte.

Um Dritten die Verwertung seines Werkes zu ermöglichen, räumt der Urheber ihnen von seinem Stammrecht Tochterrechte als Nutzungsrechte ein. Dies kann in Form eines einfachen Nutzungsrechts erfolgen oder in Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts. Nur in letzerem Falle hat der Lizenznehmer auch selbst ein eigenes Verbotsrecht, mit dem er gegen Dritte vorgehen kann. Dabei ist mit dinglicher Wirkung eine räumliche, zeitliche und inhaltliche Beschränkungen möglich. Grenze hierfür ist das Erfordernis, daß es sich um eine von der Verkehrsanschauung anerkannte, wirtschaftlich abgrenzbare Verwertungsform handeln muß. Darüber hinausgehende Beschränkungen sind nur mit schuldrechtlicher Wirkung möglich und begründen deshalb kein Verbotsrecht gegenüber vertraglich nicht gebundenen Dritten. So ist es zwar schuldrechtlich möglich, CDs mit der Auflage zu verkaufen, daß der Erwerber diese nicht weiterveräußert. Tut er dies aber doch, so stellt dies nur eine Vertrags-, aber keine Urheberrechtsverletzung dar, der dritte Erwerber kann sich gegenüber dem Urheber auf die Erschöpfung seines Verbreitungsrechts gem. § 17 Abs. 2 UrhG berufen. Schließlich kann das Nutzungsrecht weiterveräußerlich oder unveräußerlich eingeräumt werden. Alternativ zur Rechteeinräumung besteht auch von vornherein die Möglichkeit der rein schuldrechtlichen Gestattung ohne dingliche Wirkung gegenüber Dritten.

Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten kennt das Urheberrecht nicht. Der Erwerber wird sich also im eigenen Interesse den Bestand des erworbenen Rechts und die Freiheit von Rechten Dritter vertraglich garantieren lassen, um im Zweifelsfalle wenigstens einen Schadensersatzanspruch gegen den Lizenzgeber zu haben.

Zum Schutz der Urheber gelten für die Verwertungsverträge zwei Grundsätze: die Zweckübertragungslehre und die Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten. Sofern nicht ausdrücklich bestimmte Verwertungsarten genannt sind, ist der Vertrag so auszulegen, daß nur soweit Rechte eingeräumt werden, wie dies zur Erreichung des konkret vereinbarten Vertragszwecks erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn pauschal Rechte an "allen gegenwärtigen und künftigen" Verwertungsformen eingeräumt werden. Grund ist, daß der übliche Vertrag zwischen Urheber und Verwerter der sog. "Buy out" ist, die möglichst weitgehende Einräumung aller Rechte vorsieht. Demgegenüber soll der Urheber sich nach dem Willen des Gesetzes nicht auf Grund seiner regelmäßig schwächeren Verhandlungsposition sofort all seiner Rechte entblößen, sondern er soll, wenn sich später weitere Verwertungschancen ergeben, neu über eine zusätzliche Vergütung hierfür verhandeln können. Der gleiche Grund rechtfertigt die Unwirksamkeit der Rechteeinräumung für unbekannte Nutzungsarten. Bekannt ist eine Nutzungsart nicht schon mit dem Bekanntwerden ihrer technischen Machbarkeit, sondern erst, wenn dem durchschnittlichen Urheber erkennbar ist, daß diese Nutzungsart auch von wirtschaftlicher Relevanz ist. Zeitpunkte sind dabei im einzelnen umstritten. Für die Online-Nutzung ist für die meisten Werkarten von einer Bekanntheit wohl erst ab Mitte der 90er Jahre auszugehen. Für CD-Rom wohl schon etwas früher. Allgemein dürfte der Zeitpunkt für die digitale Nutzung von Sprachwerken etwas früher liegen als für Werke der bildenden Kunst, Filmwerken und Lichtbildern. In der Praxis stellt man neben Umsatzzahlen vor allem auf die Berichterstattung in den jeweiligen Fach- und Allgemeinpublikationen ab. Zulässig ist in Abgrenzung hierzu das sog. Risikogeschäft, bei dem es sich zwar um eine in vorgenanntem Sinne wirtschaftlich noch irrelevante Nutzungsart handelt, diese aber bereits ausdrücklich umschrieben, eingeräumt und vergütet wird. Vielfach bedeutet dies, daß für den Erwerb der notwendigen Rechte für eine Multimedia- oder Online-Produktion unter Verwendung vorbestehender Werke eine Nachlizenzierung erforderlich ist.

Eine wichtige Rolle beim Rechteerwerb spielen die Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die VG Wort oder die VG Bild Kunst. Zahlreiche Rechte, die die Urheber- und Leistungsschutzberechtigten individuell gar nicht effektiv durchsetzen können, werden von ihnen wahrgenommen. Bedeutung hat dies vor allem im Bereich der Zweitverwertungsrechte. Man spricht dabei häufig von den "kleinen Rechten", die kollektiv von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, und von den "großen Rechten", die die Urheber selbst wahrnehmen wollen. Im E-Business ist dabei zum einen problematisch, daß die Rechte zur Herstellung einer Multimediaproduktion wohl wegen der Gefahr der Entstellung des Werkes zu den sog. großen Rechten zu rechnen sind. Unabhängig davon stellt sich bei vorbestehenden Werken das Problem, daß auch den Verwertungsgesellschaften die digitalen und Online-Rechte bisher im Wahrnehmungsvertrag mit den Berechtigten nicht eingeräumt worden waren. Problematisch ist weiterhin, daß ein Multimediaprodukt oft den Wahrnehmungsbereich mehrerer Verwertungsgesellschaften berührt. Diese haben deshalb im Jahre 1998 die "Clearingstelle Multimedia der Verwertungsgesellschaften" (CMMV) in Betrieb genommen. Diese arbeitet in einer ersten Phase als reiner Informationsvermittler und holt im "one-stop-shop" für den Produzenten Informationen über Rechteinhaber und Tarife ein. Später ist geplant, daß sie auf Wunsch der Rechteinhaber auch als Lizenzvergabestelle in deren Namen auftritt.

Welche Befugnisse verleiht das Urheberrecht?

Das Urheberrecht verleiht gemäß seiner eingangs erwähnten Doppelnatur dem Inhaber persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Befugnisse.

Bei den persönlichkeitsrechtlichen Befugnissen, die das ideelle Interesse des Berechtigten am Werk schützen, sind vor allem das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 UrhG und der Schutz gegen die Entstellung des Werk gem. § 14 UrhG zu erwähnen. Insbesondere in Arbeits- und Dienstverhältnissen können diese Rechte aber vertraglich eingeschränkt werden. Im digitalen Kontext wird die bloße Digitalisierung noch keine Entstellung sein, denkbar ist dies aber bei der digitalen Bildmanipulation (diskutiert etwa für die Nachcolorierung von Schwarz-Weiß-Filmen) und grundsätzlich auch bei der Verbindung mit anderen Werken oder Elementen, z.B. die Wiedergabe eines literarischen erotischen Gedichts in einem Porno-Magazin.

Von praktisch größerer Bedeutung sind die vermögensrechtlichen Befugnisse, die Verwertungsrechte, welche die materiellen Interessen des Berechtigten schützen. Sie sind, wie z.B. auch das Sacheigentum, als ausschließliche Rechte ausgestaltet. Der Berechtigte kann also Dritten die Verwertung des Werke verbieten oder gegen Entgelt gestatten. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet dabei zwischen der Verwertung in körperlicher und in unkörperlicher Form. Die körperliche Verwertung ist gem. § 15 Abs. 1 UrhG dem Urheber in jeder Form vorbehalten, die unkörperliche Verwertung gem. § 15 Abs. 2 UrhG nur dann, wenn sie öffentlich ist. Öffentlich ist die Wiedergabe eines Werkes gem. § 15 Abs. 3 UrhG dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

Zur körperlichen Verwertung gehört insbesondere die Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und die Verbreitung (§ 17 UrhG).

Die Vervielfältigung ist seit jeher das Schlüsselrecht des Urhebers gewesen. Erst als Bücher nicht mehr mit der Hand abgeschrieben werden mußten, sondern mittels Gutenbergs Druckerpresse in Massen vervielfältigt werden konnten, wurde es notwendig, ihm durch die Verleihung von sog. Privilegien die Teilhabe am Erlös zu sichern. Nicht umsonst spricht man im angelsächsischen Sprachraum vom Copyright. Später traten andere Verwertungsarten hinzu, bei denen nicht auf die Vervielfältigung abgestellt wird: die Funksendung insbesondere von Musikwerken in Radio und Fernsehen, die Filmvorführung im Kino, schon immer die bühnenmäßige Aufführung von Werken der Literatur und Musik. Mit Digitaltechnologie und Vernetzung stellt sich heute die Frage, ob die Vervielfältigung wieder zum zentralen Verwertungsrecht wird. Denn jede Werk-nutzung in Computern und vermittelten Datennetzen erfordert zahllose, oft nur vorübergehende (sog. ephemere) Vervielfältigungen. Eine solche Sichtweise findet sich in der Sondervorschrift über Computerprogramme in § 69 c Nr. 1 UrhG. Allerdings erlaubt § 69 d Abs. 1 UrhG solche Vervielfältigungen wieder, die für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms notwendig sind. Eine derartige Betrachtungsweise der digitalen Nutzung entspricht einer verbreiteten Ansicht nach auch allgemein für andere Werkarten. Für Datenbanken findet sich nun in § 87 b UrhG eine etwas differenziertere Formulierung. In der Tat erscheint eine neuere Ansicht vorzugswürdig, die vom Zweck des Urheberrechts her den Urheber an allen wirtschaftlich relevanten Werknutzungen beteiligt, eine Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinne aber (nur) dann annimmt, wenn die technische Vervielfältigung zu einer gesteigerten Werknutzung führt. Dies wird dann zu verneinen sein, wenn eine Nutzungshandlung bereits voll von einem anderen, näher liegenden Verwertungsrecht erfaßt wird, z.B. dem Recht der öffentlichen Wiedergabe (s.u.). Klar dürfte sein, daß z.B. die Abspeicherung auf der Festplatte auch danach eine Vervielfältigung ist, da sie den wiederholten Werkgenuß ermöglicht. Verglichen werden kann dies mit dem Kopieren eines geliehenen Buches, welches das erneute Ausleihen erspart. Überwiegend wird dies wohl auch beim bloßen Laden in den Arbeitspeicher oder RAM-Cache so gesehen. Keine Vervielfältigung erfolgt dagegen in den sog. Routern des Internet schon deshalb, weil dort ohnehin nur in Datenpakete zerhackte, als solche nicht schutzfähige Werkbruchstücke zwischengespeichert werden. Die Zukunft kann hier über den bereits eingangs erwähnten Richtlinienvorschlag der EU eine gesetzliche Klarstellung bringen.

Die Verbreitung ist definiert als das Recht, das Original oder Vervielfältigungstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Das Verbreitungsrecht muß vor allem im Zusammenhang mit dem sog. Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 UrhG) gesehen werden. Danach ist die Weiterverbreitung mit Ausnahme der entgeltlichen Vermietung zulässig, wenn das Original oder das Vervielfältigungsstück einmal mit Zustimmung des Urhebers innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurde. Dem liegt die sog. first sale doctrine zugrunde, nach der dem Verwertungsinteresse des Urhebers genügt ist, wenn er bei der ersten Verbreitungshandlung ein Entgelt verlangen durfte. Sondervorschriften gelten gem. § 69 c Abs. 1 Nr. 3 UrhG für Computerprogramme und gem. § 87 b UrhG für nur leistungsschutzrechtlich geschützte Datenbanken. Bei Herstellung und Vertrieb einer CD-Rom-Produktion liegt z.B. unproblematisch eine körperliche Verwertung durch Vervielfältigung und Verbreitung vor. Ein zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten eröffnendes Vervielfältigungstück entsteht auch beim Einscannen von Text oder Bildern bzw. Samplen von Musik; ebenso bei Upload auf einen Server.

Besondere Bedeutung hat im Internet die unkörperliche Verwertung, insbesondere die Nutzung von Werken beim Browsen und durch Downloaden von Dateien. Es wurde diskutiert, ob diese Online-Nutzung von Werken als Verbreitung (§ 17 UrhG), als Sendung (§ 20 UrhG) oder als sog. unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) anzusehen ist. Problematisch erschien für die beiden letztgenannten Einordnungen, daß mit der Öffentlichkeit einer Verwertung traditionell verbunden wird, daß die Mitglieder der Öffentlichkeit das Werk zeitgleich wahrnehmen. Dieses Merkmal findet sich jedoch nicht im Gesetz, welches also auch eine sukzessiven Öffentlichkeit erlaubt. Inzwischen überwiegt wohl eine Einordnung als sog. unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe. Hierfür spricht auch eine entsprechende Einordnung der Online-Nutzung on demand in den beiden eingangs erwähnten WIPO-Verträgen. Umstritten ist allerdings, ob diese Einordnung die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ausschließt. Zwingend erscheint dies nicht. Vielmehr steht dahinter gerade die Sorge, der Urheber könne im digitalen Umfeld und weil die Nutzung on demand vielfach im privaten Bereich stattfindet, die Erstellung und Verbreitung weiterer Kopien nicht mehr kontrollieren. Dies ist aber genau genommen keine Frage des Verbreitungsrechts und seiner Erschöpfung. Denn der Erschöpfungsgrundsatz erlaubt ja nur die Weiterverbreitung, nicht die weitere Vervielfältigung. Vor allem entspricht nicht jede Online-Nutzung einer Nutzung "per view" oder "per listen", wie sie für die reine unkörperliche Verwertung typisch ist. Wird etwa Software entgeltlich oder unentgeltlich zum Download angeboten, so ist die Online-Übermittlung nur die fortschrittlichere Form des körperlichen Versands des Datenträgers, bei dem Erschöpfung eintritt. In diesen Fällen tritt also neben die unkörperliche öffentliche Wiedergabe "on demand" ein Inverkehrbringen eines Vervielfältigungsstücks, für das dann der Erschöpfungsgrundsatz gilt. Hierfür spricht auch, daß der Urheber sonst verbieten könnte, einen Computer mit downgeloadeder Software oder Graphik auf der Festplatte weiterzuveräußern, weil dies eine Verbreitungshandlung bezüglich des Computerprogramms bzw. des Werks der bildenden Kunst wäre.

Weiter steht dem Urheber das Bearbeitungsrecht gem. § 23 UrhG zu. Dabei ist es grundsätzlich erlaubt, ein Werk zu bearbeiten oder umzugestalten, erst veröffentlicht oder verwertet darf die Bearbeitung nur mit Zustimmung des Urhebers. Für einige Werkarten gelten aber strengere Vorschriften. So bedarf bei Datenbankwerken und Filmwerken bereits die Herstellung der Bearbeitung der Zustimmung.

Im WWW stellt sich die Frage, wie Links auf urheberrechtlich geschützte Gegenstände zu beurteilen sind. Dabei geht es hier nicht um Links auf Seiten mit Urheberrechtsverletzungen. Dies ist eine Frage der Mitverantwortlichkeit des Verweisenden für die Urheberrechtsverletzung und damit eine Frage der Haftung. Es geht vielmehr darum, ob ein Link grundsätzlich in die vorbehaltenen Rechte des Urhebers eingreift. Teilweise wird hier auf das Urheberpersönlichkeitsrecht (Namensnennung, Entstellung) abgestellt, was aber nur einen Teilbereich abdeckt. Teilweise wird auf die Vervielfältigung beim Nutzer nach dem Anklicken abgestellt. Diese kann aber als private Vervielfältigung durch eine Schranke (dazu gleich) gerechtfertigt sein. Auch der Hinweis, der Link sei mit einem (urheberrechtlich irrelevanten) Querverweis oder einem Fundstellennachweis zu vergleichen, vernachlässigt einen wichtigen Unterschied: Zwischen dem Lesen eines Fundstellennachweises und der Nutzung des Werks liegen zusätzliche Mühen für den Nutzer. Er muß das Werk kaufen, mieten oder leihen oder sich sonst den Zugang zu ihm verschaffen. Anders beim Link: einfaches Anklicken genügt. Er eröffnet gegenüber der direkten Anwahl des Speicherorts eine zusätzliche, einfachere Art der Nutzung des Werks. Eine gewisse Parallele findet sich neuerdings beim Senderecht. Dort ist gem. § 20 b UrhG nun klarstellend auch die Weitersendung als Recht des Urhebers aufgeführt. Was für das Senden und Weitersenden als ein Unterfall der öffentlichen Wiedergabe gilt, muß auch für das Zugänglichmachen on demand und eben auch das Weiter-Zugänglichmachen mittels Link gelten, wenn man es aus Sicht der an der Nutzung des Werks interessierten Öffentlichkeit betrachtet. Es liegt also eine urheberrechtlich relevante Handlung vor. Gleichwohl ist nicht jeder Link ohne ausdrückliche Erlaubnis eine Urheberrechtsverletzung. Denn in der Zustimmung zum Upload im WWW liegt in der Regel die konkludente Zustimmung nicht nur zum Download, sondern auch zum Setzen von Links auf die entspechende Seite. Soweit aber von einer Zustimmung nicht mehr ausgegangen werden kann, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor; so z. B. bei Links auf einzelne Bilder unter Umgehung des Aufbaus der ganzen Seite, die oft Werbung oder andere Informationen des Berechtigten enthalten wird, beim Einbau von Bildern oder Musikstücken in eigene Webseiten mittels Inline-Link oder bei entsprechender Verwendung von Frames.

In Zukunft wird sich das Verbotsrecht des Urhebers auch auf bestimmte Handlungen noch im Vorfeld der eigentlichen Urheberrechtsverletzung erstrecken. Die WIPO-Verträge sehen ein Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, also Kopiersperren, Zugangskontrollen und sog. Copyright Management Information (digitale Wasserzeichen) vor. Entsprechende Vorschriften enthält der EU-Richtlinienvorschlag und die bereits verabschiedete Richtlinie über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten.

Für die Leistungsschutzrechte gilt teilweise ein dem Urheberrechtsschutz fast adäquater Schutzumfang (z.B. Lichtbilder), teilweise aber auch nur ein sehr enger Schutz. Auf Einzelheiten kann hier jedoch nicht eingegangen werden.

Gibt es auch Ausnahmen?

Mehr noch als das Sacheigentum gilt das Urheberrecht nicht schrankenlos. Vielmehr enthalten die §§ 44 ff. UrhG zahlreiche Schranken, die eine rechtmäßige Werk-nutzung auch ohne Zustimmung des Urhebers ermöglichen.

Das Zitatrecht des § 51 UrhG nennt drei Fälle, das wissenschaftliche Großzitat, das Kleinzitat und das Musikzitat, in denen die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist. In allen Fällen ist Voraussetzung, daß das Zitat in einem seinerseits urheberrechtsschutzfähigen Werk erfolgt und daß das Zitat nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig ist. Bloßer Ersatz für eigene Ausführungen oder Gestaltung kann das Zitat daher zulässigerweise nie sein.

Von großer praktischer Bedeutung und in seiner Anwendung auf digitale Vervielfältigungen derzeit heftig diskutiert ist die Privilegierung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch in § 53 UrhG. Privater Gebrauch ist der Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihr durch ein persönliches Band verbundenen Personen. Eigener Gebrauch ist dadurch gekennzeichnet, daß jemand Verviefältigungsstücke zur eigenen Verwendung und nicht zur Weitergabe an Dritter herstellt bzw. herstellen läßt. Eigener Gebrauch kann auch beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Er ist aber nur in bestimmten abschließend in § 53 Abs. 2 UrhG aufgezählten Fällen privilegiert. Die Vervielfältigungen dürfen grundsätzlich auch Dritte vornehmen, aber stets nur auf Bestellung, nie auf Vorrat.

Zu betonen ist weiter, daß nur die Vervielfältigung frei gestellt wird. Verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden dürfen die hergestellten Vervielfältigungsstücke nicht. Rechtmäßig hergestellte Kopien dürfen also nur im privaten Bereich bzw. unternehmensintern weitergegeben bzw. zugänglich gemacht werden. In Betracht kommt also allenfalls die Online-Nutzung in einem unternehmensinternen Intranet, nicht dagegen im öffentlichen Internet. Für Computerprogramme und Datenbanken gelten Sonderregelungen.

§ 52 UrhG sieht bestimmte Ausnahmen für die öffentliche Wiedergabe vor, also theoretisch auch für das Online-Recht. Voraussetzung ist, daß die Wiedergabe keinem, auch keinem mittelbaren Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden. Hierunter würden ohnehin wohl nur Homepages ohne jede kommerzielle Zielsetzung fallen, also z.B. auch ohne Werbebanner. Außerdem ist für die Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Anwendung dieser Vorschrift würde also nur einen kleinen Teil der Online-Angebote erfassen. Allerdings wird teilweise auch gefordert, diese Vorschrift, bei deren Schaffung dem Gesetzgeber diese Möglichkeit noch nicht bekannt war, teleologisch zu reduzieren und auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.

Insgesamt sind die geltenden Schrankenregelungen überwiegend auf die bisherigen technischen Gegebenheiten zugeschnitten und bedürfen im Zeitalter von Digitalisierung und weltweiter Vernetzung einer grundlegenden Überarbeitung.

Wie bereits erwähnt, schließt schließlich auch eine konkludente Gestattung durch den Berechtigten einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Urhebers und der Leistungsschutzberechtigten aus. Auch hier ist bei der Auslegung seines Verhaltens aber Zurückhaltung geboten und auch hier muß der Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG gelten.

Was sind die Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung?

Der in seinem Urheber- oder Leistungsschutzrecht Verletzte kann gem. § 97 UrhG vom Verletzer Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Beseitigung ist in erster Linie die Löschung der illegalen Kopie bzw., wenn zwar die Kopie, nicht die öffentliche Wiedergabe rechtmäßig ist, die Sperrung der öffentlichen Nutzung. Die Löschungsverpflichtung ergibt sich auch aus § 98 UrhG. Der Unterlassungsanspruch erfordert Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, wobei Wiederholungsgefahr schon allein aufgrund der einmaligen Begehung der Urheberrechtsverletzung vermutet wird, und diese Vermutung nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt werden kann. Schadensersatz erfordert Verschulden des Verletzers. Dabei wird von der Rechtsprechung grundsätzlich die strenge Anforderung gestellt, daß sich derjenige, der Geistesgüter verwerten will, umfassend über Bestehen und Umfang eines möglichen Urheberrechtsschutzes und über seine Berechtigung zur Verwertung informieren muß. Besteht ein Schadensersatzanspruch, so hat der Verletzte, wie auch im gewerblichen Rechtsschutz, eine dreifache Wahlmöglichkeit: Er kann die Herausgabe des Verletzergewinns fordern, er kann im Rahmen der sog. Lizenzanalogie die nachträgliche Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen oder er kann den ihm konkret entstandenen Schaden in Rechnung stellen. In der Praxis überwiegt die Lizenzanalogie.

Weiter hat er einen Auskunftsanspruch über Art und Umfang der Verletzung und gem. dem durch das Produktpirateriegesetz eingeführten § 101a UrhG über die Herkunft der illegalen Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch nach § 101a UrhG kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Gerade im Internet kann die Ermittlung der Herkunft illegaler Kopien wichtig sein, da man zunächst häufig nur Mitläufer finden wird, während sich die Profis entsprechend vorsichtiger verhalten. Daß beim Downloaden oder bei Übermittlung via E-Mail beim Auskunftspflichtigen eigentlich ein neues Vervielfältigungsstück erst entsteht, dürfte nicht ausschließen, gleichwohl vom Server oder dem Absender als der Herkunft "dieser" Vervielfältigungsstücke zu sprechen. Denn eine solche Distanzvervielfältigung ist der herkömmlichen Vervielfältigung mit anschließender Verbreitung gleichwertig und nicht weniger als diese eine Rechtsverletzung, die dann auch zur Auskunft über das Piratennest selbst verpflichten muß.

Schließlich gibt es auch strafrechtliche Konsequenzen (§ 106 ff. UrhG).

Wer haftet für die Urheberechtsverletzung?

Der Verletzte kann sich nach dem Gesetzeswortlaut des § 97 UrhG an den Verletzer halten, also an denjenigen, der die urheberrechtliche Verwertungshandlung vornimmt oder vornehmen läßt. Für den Online-Bereich gilt hier die Besonderheit, daß die Haftung der Anbieter, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zu ihrer Nutzung vermitteln, ggf. nach § 5 Abs. 2 bis 4 TDG bzw. § 5 Abs. 2 bis 3 MDStV, die nach bestrittener, aber zutreffender Ansicht auch für Urheberrechtsverletzungen im Internet gelten, eingeschränkt wird. Auch außerhalb der Online-Dienste entspricht es der Rechtsprechung des BGH, daß derjenige, der nur durch den Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an einer fremden urheberrechtlichen Nutzungshandlung beteiligt ist, nur dann Verletzer ist, wenn er gegen ihm im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren obliegende Prüfungspflichten verstoßen hat. Weiter haftet gem. § 100 UrhG der Inhaber eines Unternehmens persönlich und ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises für Urheberrechtsverletzungen, die seine Arbeitnehmer oder Beauftragten in seinem Unternehmen begehen. Nach der Rechtsprechung haftet weiter auch der Geschäftsführer persönlich, wenn er Kenntnis von den Vorgängen hat.

Wie setze ich meine Ansprüche durch?

Auch bei der Rechtsdurchsetzung gelten im Urheberrecht einige Besonderheiten. So werden im Urheberrecht nach h.M. die allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts bei unerlaubten Handlungen durch das sog. Territorrialitätsprinzip modifiziert. Es ist das Recht desjenigen Staates anwendbar, auf dessen Territorium das Urheberrecht verletzt wird und für das der Rechteinhaber Schutz beansprucht (sog. Schutzlandprinzip). Werden also z. B. in den USA nach § 72 UrhG schutzfähige Lichtbilder auf eine Photo-CD gepreßt und dann nach Deutschland importiert, so ist für das anwendbare Recht zwischen der Vervielfältigung und der Verbreitung zu unterscheiden. Genießen die Lichtbilder nach US-Recht keinen Urheberrechts- oder Leistungsschutz, so ist deutsches Recht zwar nicht wegen der nur in den USA stattfindenden Vervielfältigung, dafür aber wegen der auch in Deutschland erfolgten Verbreitung anwendbar. Im Internet führt dies aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit, welche bereits das Verwertungsrecht des Urhebers berührt (s.o.), dazu, daß die Verletzung in jedem Land stattfindet, in dem das Werk abrufbar ist und in dem hiergegen Schutz beansprucht wird. Dies führt zu der unbefriedigenden Situation, daß auf Urheberrechtsverletzungen im Internet parallel eine Vielzahl von Rechtsordnungen anwendbar ist, was aus Sicht der Verwerter bedeutet, daß sie sich am strengsten Recht orientieren müssen. Hieran wird aber wohl nur der Gesetzgeber ggf. in internationaler Abstimmung und abgestimmt mit einer Harmonisierung des materiellen Rechts auf hohem Niveau etwas ändern können.

Verfahrensrechtlich werden Unterlassungsansprüche regelmäßig zuerst im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte, z.B. des OLG München, stellt dabei an die für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Dringlichkeit sehr strenge Anforderungen. Kennt der Antragsteller die Verletzung bereits länger als einen Monat, so gilt die Dringlichkeit als widerlegt und es bleibt nur noch die Möglichkeit der Durchführung einer Hauptsacheklage. Dabei ist zu beachten, daß regelmäßig der klagende Rechteinhaber die Kosten des Rechtsstreits trägt, wenn er vor Erhebung der Unterlassungklage bzw. des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung den Verletzer nicht abgemahnt hat, also auf seine Rechte hingewiesen und zu Unterlassung aufgefordert hat, und wenn der Verletzer den Anspruch sofort anerkennt. Die Kosten der (berechtigten) Abmahnung trägt nach ständiger Rechtsprechung der Verletzer unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Gibt der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so entfällt die bis dahin kraft Erstbegehung vermutete Wiederholungsgefahr und der Unterlassungsanspruch wird unbegründet. Die gleiche Wirkung hat es für das Hauptsacheverfahren, wenn der Verletzer in einem sog. Abschlußschreiben die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt und auf Rechtsbehelfe verzichtet. Wer gerichtliche Inanspruchnahme fürchtet, kann bei den als zuständig in Frage kommenden Gerichten eine sog. Schutzschrift hinterlegen, die im Falle eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung quasi als vorweggenommener Widerspruch dazu führt, daß das Gericht nicht ohne Anhörung des Antragsgegners in mündlicher Verhandlung entscheidet. Schließlich haben die meisten Bundesländer von der Ermächtigung in § 105 UrhG Gebrauch gemacht und eine örtliche Zuständigkeitskonzentration für Urheberrechtsstreitigkeiten eingeführt. Gerade im Verfügungsverfahren kann bei der Anrufung der unzuständigen Gerichts viel wertvolle Zeit verloren werden.

Was ist festzuhalten?

Das Urheberrecht gewährt dem Anbieter von Multimediaprodukten Schutz gegen die Ausbeutung seiner Leistung durch Online- und Offline-Piraten. Er kann sich dabei auf die erworbenen Nutzungsrechte an den in sein Multimediaprodukt integrierte vorbestehenden Werken und leistungsschutzrechtlich geschützten Gegenständen berufen, wenn er ein ausschließliches Nutzungsrecht erworben hat. Zudem kommen eigene Urheber- und Leistungsschutzrechte in Betracht, erst recht, wenn es sich um ein völlig neues Produkt handelt. Entscheidendes Kriterium ist hier regelmäßig die Schöpfungshöhe.

Der Anbieter wird im E-Business aber auch urheberrechtlichen Haftungsrisiken begegnen. Das wichtigste ist hier insbesondere auch bei Angestellten und Beauftragten Problembewußtsein dafür zu schaffen, welche Gegenstände urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Schutz genießen und wie weit diese reichen. Problematisch ist vor allem der vollständige Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte. Ein unberechtigt aufgenommenes Photo kann zur Entwertung des gesamten bereits produzierten CD-Rom-Bestands führen, wenn der Berechtigte auch nachträglich nicht zustimmt.

Bei der Vertragsgestaltung sind vor allem die Besonderheiten des Zweckübertragungsgrundsatzes und der Unwirksamkeit der Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten zu beachten. Verwertungsarten, die eingeräumt und entgolten werden sollen, sind möglichst genau und umfassen zu bezeichnen. Es ist darauf zu achten, ob ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden soll, ob dieses übertragbar oder unveräußerlich sein soll. Gerade im Konzern ist dies von Bedeutung. Inhaltliche, zeitliche und gerade im Internet kaum mögliche räumliche Beschränkungen sind zu beachten. Da es keinen gutgläubigen Rechtserwerb gibt, sollte der Bestand und die Freiheit von Rechten Dritter garantiert werden.

Fazit: Urheberrechtliche Fragestellungen im E-Business sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Im Urheberrecht - im E-Business wie auch sonst - gelten zahlreiche Besonderheiten, die oft Expertenwissen erfordern. Der E-Business bringt erhebliche Haftungsrisiken beim Umgang mit vielfach urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützten Gegenständen mit sich. Das Urheberrecht gewährt dem Anbieter im E-Business aber auch einen - gerade auch international wenigstens in den wirtschaftlich bedeutendsten Ländern - starken Schutz für die eigene Leistung, wenn er bestimmte Regeln beachtet.

(c) 1999 Dr. Stefan Freytag, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, München; E-Mail: stf@intellecprop.mpg.de

Literaturauswahl:

Gesetzestexte:
Urheber- und Verlagsrecht, Beck-Texte im dtv, 7. Auflage 1998

Einführung:
Schulze, Meine Rechte als Urheber, 3. Auflage 1998

Weiterführende Literatur zum Urheberrecht allgemein:
Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, Kommentar, 9. Auflage 1998
Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 1996
Schricker, Urheberrecht, Kommentar, 2. Auflage, 1999 (im Erscheinen)
Beier/Götting/Lehmann/Moufang (Hrsg.), Urhebervertragsrecht ,1995
Rehbinder, Urheberrecht, 1996
Schack, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 1997

Speziell zu Urheberrecht und Electronic Commerce:
Becker (Hrsg.), Rechtsprobleme internationaler Datennetze, 1996
Härting, Internet-Recht, 1999, S. 91 ff.
Koch, Internet-Recht, 1998
Lehmann (Hrsg.), Rechtsgeschäfte im Netz - Electronic Commerce, 1999
Lehmann (Hrsg.), Internet- und Multimediarecht (Cyberlaw), 1997
Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 1998
Lutz, Verträge für die Multimedia-Produktion, 1996
Schricker (Hrsg.), Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, (Gutachten für die Bundesregierung), 1997
Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Loseblattsammlung, Stand: Februar 1999 (mit Musterverträgen)

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