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"Impressum ja oder nein - was ist gefährlicher?" von Wolf-Dieter Roth
Dieser Artikel stammt von Wolf-Dieter Roth und wurde in 11/2003 unter der Artikelnummer 8588 auf den Seiten von jurawelt.com publiziert. Die Adresse lautet www.jurawelt.com/artikel/8588.


Impressum ja oder nein - was ist gefährlicher?


Seit Monaten jagt eine Abmahnwelle bezüglich Internetangelegenheiten die andere. Der Ruf der Juristen ist in der Internetcommunity dadurch mittlerweile nachhaltig ruiniert, was aber nur wenige Anwälte wirklich stört - über die angeblich nur vereinzelten schwarzen Schafe wird zwar durchaus geschimpft, aber gegen sie nicht systematisch vorgegangen. Auch die Anwaltskammern sehen schon seit Jahren keine Gründe, bei Anwälten, die unerwünschte Serienabmahnungen durchführen oder unterstützen, einzuschreiten.

Die meisten Abmahnungen beziehen sich auf die Adresse von Websites und nicht deren Inhalt. Geht es tatsächlich einmal um die Inhalte, so wird neben Urheberrechtsverletzungen von Texten oder Musik meist ein fehlendes, noch öfter aber vorgeblich unvollständiges Impressum beanstandet. Eigentlich geht dies allerdings niemand außer den Behörden etwas an. Ein fehlerhaftes Impressum ist zwar ein Verstoß gegen die vom Teledienstegesetz geforderte Anbieterkennung und somit eine mit maximal 50.000 Euro Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit, aber damit diese Summe angewendet wird, ist schon ein sehr grober Missbrauch wie ein Betrugfall Voraussetzung. Doch wird immer wieder auf einen vorgeblichen Wettbewerbsvorteil durch das inkorrekte oder fehlende Impressum und daraus folgendem "unlauteren Wettbewerb" argumentiert, was dann überhaupt erst die Abmahnung durch den so selbsternannten Wettbewerber ermöglicht. Eigentlich absurd: Tickets für Falschparken - ebenso bekanntlich eine Ordnungswidrigkeit - dürfen beispielsweise nur von der Polizei und von speziell dazu lizensierten Dienststellen wie der kommunalen Parküberwachung ausgestellt werden, und auch wenn sich ein bei der Parkplatzsuche glückloser Autofahrer, der bei derselben ohne Zweifel im Wettbewerb mit anderen Mobilisten steht - und wenn er beruflich unterwegs ist, möglicherweise auch in echtem kommerziellen Wettbewerb beispielsweise mit anderen Lieferanten -, sich gewaltig über den Lieferwagen ärgert, der sich einfach verbotenerweise auf den Grünstreifen gestellt hat, so kann er diesen deswegen nicht selbst abmahnen, sondern nur den Behörden melden.

Abmahnungen sind inzwischen nicht mehr Ent- sondern Belastung für die Gerichte

Dadurch, dass im Bereich von Telekommunikation und Medien diese Selbstjustiz mit Hilfe des Wettbewerbsrechts möglich ist, versprachen sich die Gerichte eigentlich eine Entlastung, da die Abmahnung das Problem ja unbürokratisch außergerichtlich lösen soll. Doch sind Abmahnungen im Internet fast immer mit Vertragsstrafen und Anwaltskosten behaftet, die um Größenordnungen über denen liegen, die für Falschparken selbst mit Abschleppen fällig werden. Infolge der oft sehr gering gesetzten Fristen, die teils bei nur 6 bis 48 Stunden liegen, landet so mancher Fall schon deshalb vor Gericht, weil der Abgemahnte gar nicht so schnell reagieren kann.

Dass es dabei sehr oft lediglich um die Finanzierung ansonsten erfolgloser Anwälte geht, ist mittlerweile ein offenes Geheimnis, ändert aber nichts an der Problematik. Nichtjuristen, die auch nicht als Verein abmahnberechtigt sind, dürfen übrigens nicht auf eigene Kasse abmahnen, da hier das Rechtsberatungsverbot greift.

Die Begründungen für diese Abmahnungen sind oft an den Haaren herbeigezogen, werden aber dennoch leider viel zu oft von den Gerichten anerkannt, wenn auf die Abmahnung eine einstweilige Verfügung und ein Prozess folgen. So wurde unter anderem bereits abgemahnt, wenn das Impressum
  • nicht "Impressum" oder "Kontakt" genannt wird, sondern beispielsweise bei einem Musiker "Backstage", was zwar kreativ und originell ist, aber für Nichtmusiker nicht auf Anhieb ersichtlich. Dass Nichtmusiker auf einer Musikerseite eigentlich nichts verloren haben und mit dieser schon gar nicht im direkten Wettbewerb stehen können, spielt in der Rechtssprechung hierbei keine Rolle und offensichtlich auch nicht, dass sich dieser Begriff auch auf Nichtmusikerseiten über Kakteen findet
  • keine Telefonnummer enthält - trotz anderweitiger Behauptungen juristisch umstritten, denn das Teledienstegesetz verlangt nur "eine Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme", es ist nicht die Rede davon, dass diese explizit fernmündlich möglich sein muss, beispielsweise ist auch eine (ohnehin vorgeschriebene) E-Mail-Adresse und ein Fax eine Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme
  • keine E-Mail-Adresse enthält - diese wird vom TDG im § 6 allerdings tatsächlich explizit verlangt. Bei großen deutschen Anbietern wird dennoch oft nur ein Kontaktformular oder gar überhaupt keine mailähnliche Kontaktmöglichkeit vorgesehen. Es gibt allerdings keinerlei Vorschrift, dass die Kommunikation neben der E-Mail noch auf allen denkbaren Wegen gleichzeitig möglich sein muss - sonst wären ja auch noch SMS, ICQ und andere ausgefallene Kommunikationswege vorzusehen mit entsprechend hohen Anschaffungskosten beim Webseitenbesitzer
  • keine Steuernummer, Handelsregistereintrag oder Umsatzsteuer-ID enthält - diese sind selbst auf Rechnungen zwar erwünscht, doch wird gegen ihr Fehlen dort bislang in keiner Weise vorgegangen und das Fehlen von Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID entbindet auch nicht vom Bezahlen einer Rechnung. Abmahnungen wegen des Fehlens solcher Einträge in einem Webimpressum sind daher ziemlich absurd und gehen oft genug auch ins Leere, da man Umsatzsteuer-ID und Handelsregistereintrag selbstverständlich nur dann angeben muss und kann, wenn man diese auch tatsächlich besitzt, was bei der Mehrzahl der Websitebetreiber nicht gegeben ist.

Darüber hinausgehend gibt es rund ums Impressum noch weit kuriosere Abmahnungen und Entscheidungen, in denen auch noch die Platzierung des Impressumlinks auf der Website vorgeschrieben werden soll: Das LG Hamburg entschied beispielsweise im Backstage-Fall auch noch ernsthaft, dass in einer Bildschirmauflösung von 800 x 600 Pixeln der Link zum Impressum ohne Scrollen erreichbar sein muss - dies entspräche einer Vorschrift, dass die Seite mit dem Impressum bei Zeitschriften bereits auf der Titelseite anzugeben wäre und nicht erst im nach Umblättern erreichbaren Inhaltsverzeichnis darauf verwiesen werden kann, so wie es heute allgemein üblich ist. Eine offensichtlich völlig überzogene Entscheidung.

Warum eigentlich "Impressum"?

Nun ist dies alles schon einmal insofern verwirrend, als ein Impressum ursprünglich ein presserechtlicher Begriff ist: Zeitungen und Zeitschriften müssen ein Impressum haben. Bei den einem Online-Shop vergleichbaren Ladengeschäften würde dagegen niemand nach einem "Impressum" suchen sondern höchstens nach einer Gewerbeanmeldung und auch auf Webseiten hieß es lange Zeit, wie auch international üblich, nur "Kontakt" und nicht "Impressum". Ein Flugblatt, das mit einer kleinen Website eher vergleichbar ist als eine Zeitschrift, hat dagegen nur einen "ViSdP", einen "Verantwortlichen im Sinne des Presserechts" auszuweisen. Wieso sich für die Angabe des Betreibers der Website in Deutschland nun gerade der Begriff "Impressum" durchgesetzt hat, ist nicht mehr nachvollziehbar - wohl, weil es schön amtlich klingt. International ist nach einer entsprechenden RFC, also Empfehlung, nur für Besitzer einer eigenen Domain die Einrichtung der drei E-Mail-Adressen "webmaster@domain.xxx" für allgemeine Anfragen, "postmaster@domain.xxx" für speziell die E-Mail betreffende Anfragen und "abuse@domain.xxx" für das Melden von Missbrauch durch Spam empfohlen - für .de-Adressen gilt diese RFC dagegen nicht und für Webseiten ohne eigene Domain ist eine derartige Zuordnung ohnehin nicht möglich.

Will eine Website wirklich mehr oder weniger wichtige Dinge in die Welt verkünden, so mag der Vergleich mit Presseerzeugnissen nahe liegen. Doch müssten in einem echten presserechtlichen Impressum wiederum alle Mitarbeiter desselben aufgelistet sein, also alle, die inhaltlich oder funktionell (beispielsweise HTML-Coding) an der Website mitwirken - dies verlangt jedoch weder das Gesetz noch die Abmahner bei Webseiten, falls diese nicht tatsächlich den Online-Auftritt einer Zeitung oder Zeitschrift beherbergen. Die Funktion eines Web-Impressums trifft der ursprüngliche Begriff "Kontakt" eher: darzulegen, wie man den Betreiber noch anders kontaktieren kann als über das Web, beispielsweise per Brief, Telefon, Fax oder E-Mail. Die Funktion, so auch die Verantwortlichkeit für die Website klarzulegen, also die des bereits erwähnten ViSdP, kam erst später hinzu.

Für die meisten Websitebetreiber ist es dabei durchaus wünschenswert, dass die Besucher sie kontaktieren können, ob nun dazu, gleich etwas zu bestellen oder aber auch einfach nur, um sich zur Website zu äußern. Auch wenn der kleine Jürgen schon mit 10 Jahren eine private Website bastelt, will der ja gerne mal ein "ist gut geworden" hören und erfahren, ob überhaupt jemand vorbeikommt. Dazu kann man zwar auch ein Skript oder ein Gästebuch verwenden, aber gerade letzteres ist ohne Zweifel wenig nützlich, wenn es um die Mitteilung privater oder zwar kommerziell gerichteter, doch vertraulicher Dinge geht. Deshalb ist es eigentlich ganz natürlich, diese Kontaktmöglichkeiten auch angeben zu wollen.

Wenig bekannt ist jedoch, dass genau hieraus - nämlich der Möglichkeit, so den Inhaber einer Website schnell erreichen zu können - bereits ein unlauterer Wettbewerbsvorteil abgeleitet werden kann, der sogar dazu führt, dass ein absolut vorschriftsmäßiges Impressum per einstweiliger Verfügung kostenpflichtig verboten werden kann. Ein Beispiel ist der Prozess um die Domain wdr.org. Diese hatte der Autor einst zur E-Mail-Abwicklung registriert, da die bisherigen Provider unzuverlässig waren, durch Polizeibesuch unfreiwillig stillgelegt wurden oder bankrott gingen, somit die teils ohnehin recht langen Provider-E-Mail-Adressen immer wieder ungültig wurden und damit auch immer wieder Mails verloren gingen. Auf dem mit der Domain mitgelieferten Webspace wurde dann für die Öffentlichkeit unsichtbar und nur über einen speziellen Link sowie ein Passwort erreichbar eine Online-Bewerbungsmappe hinterlegt, da der Autor auf Jobsuche war. Und "anstandshalber" auch noch eine "normale" Website als "digitale Visitenkarte" in den sichtbaren Bereich gelegt, um das eigene Wirken etwas zu dokumentieren und Firmen, die die Bewerbung angesehen hatten, auch noch das derzeitige freiberufliche Wirken plausibel darlegen zu können - ein Journalist, der einfach nur arbeitslos ist ohne dabei freiberuflich aktiv zu sein, hat schlechte Chancen, wieder eine feste Stelle zu bekommen. Aufträge über die Website selbst waren allerdings nicht eingeplant und wurden auch nicht realisiert: Journalistische Aufträge werden üblicherweise nicht online an bislang unbekannte Personen gegeben.

In dieser Form hatte sich die Website längst erledigt, weil sich ein neuer Job gefunden hatte, als im Rahmen seiner "Internetoffensive" Fritz Pleitgen, der Intendant des westdeutschen Rundfunks, seine Juristen anwies, die mittlerweile zwei Jahre genutzte und deshalb nun innerhalb der Branche bekannte Adresse mit Hilfe des Markenrechts schnellstmöglich einzukassieren. Der Autor, da mitten im Umzug, bereits ohne Telefonanschluss und mit verpacktem und im Umzugswagen verladenen Computer, bat einen Anwalt, zunächst einmal 14 Tage Aufschub zu erreichen. Dabei wurde angeboten, die ohnehin veralteten Webseiten mit Ausnahme des Impressums ab- oder umzubauen, jedoch natürlich erst nach dem Umzug mit Wiederaufbau des PCs und des ISDN-Anschlusses. Die gewünschte sofortige Übergabe der Adresse wurde dagegen abgelehnt.

Impressum kann auch verboten werden

Diese 14 Tage waren dem westdeutschen Rundfunk jedoch nicht schnell genug, er erließ wenige Stunden nach Ablauf des Ultimatums eine einstweilige Verfügung. Die weiteren Folgen und das auch unter Juristen durchaus umstrittene, jedoch aufgrund des hohen Streitwerts schließlich anerkannte Urteil sind detailliert anderweitig nachzulesen. Für die Einschätzung des Impressums wichtig ist jedoch, dass dieses vom Gericht zusätzlich explizit untersagt wurde, obwohl der Gegner dies gar nicht verlangt hatte. Das war insofern besonders ärgerlich, als allen Freunden mitgeteilt worden war, die neue Telefonnummer würden sie auf der Website finden, weil wir sie selbst erst wenige Tage vor dem Umzug erfuhren und ich sei am besten per Mail erreichbar, was nun ebenfalls in Frage gestellt war. In diesem Punkt wurde vom Gericht unter anderem argumentiert, es sei ein ungerechtfertigter geschäftlicher Vorteil gegenüber dem Gegner, wenn Leute mich auf diese Weise schnell erreichen können. Übrigens auch und gerade dann, wenn diese mich bereits seit Jahren kennen, also keine "Neukunden" sind, sondern unter anderem jahrelange Freunde, mein eigener Bruder und auch die Mutter meiner Partnerin, die während eines Urlaubs mit dieser über E-Mail Verbindung halten wollte. Außerdem sei ein Impressum nun wiederum Zeichen einer geschäftlichen Nutzung der Website - es wurde daher auch von Seiten des Gerichts explizit vom "Geschäftsbereich Impressum/Kontakt" gesprochen.

Neben meinem Bruder, der mich so am Tage des Umzugs nicht zu meinem Geburtstag gratulieren konnte, was zwar für ihn ärgerlich war, weil er einmal ausnahmsweise rechtzeitig daran gedacht hatte und dann trotzdem erst verspätet gratulieren konnte, aber sonst keine weiteren Folgen hatte, konnte mich so auch eine gute Freundin nicht erreichen, als sie sich in einer persönlichen Lebenskrise befand, weil ihr Freund sie um ihr gesamtes Vermögen gebracht hatte. Einer ihrer Mieter fand sie dann, nachdem sie sich im Treppenhaus ihres Hauses erhängt hatte. Ob dies nicht ebenso geschehen wäre, wenn sie mich noch erreicht hätte, wird natürlich nie zu klären sein und Diskussionen hierüber machen sie auch nicht mehr lebendig, doch ist es schon extrem makaber, wenn einem dann gesagt wird - was juristisch natürlich durchaus schlüssig argumentiert werden kann -, dieser Vorfall stärke nun die Marke und die Position des Gegners westdeutscher Rundfunk im kommerziellen Wettbewerb und sei von dessen Position aus deshalb strategisch von Vorteil. Demnach ginge das deutsche Marken- und Wettbewerbsrecht ja wortwörtlich über Leichen und "niedere Beweggründe" (nämlich wettbewerbsrechtliche, also monetäre Motive) würden solchermaßen sogar einen unnötigen Tod rechtfertigen oder gar als kommerziell/wettbewerbstechnisch vorteilhaften Vorgang einstufen.

Eine Trennung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung der Internetadresse hatte es nur durch unterschiedliche E-Mail-Adressen gegeben, was das Gericht jedoch nicht interessierte und zum Verlust des Prozesses führte, wobei das Gericht allerdings die private Nutzung der Adresse ausdrücklich weiterhin erlaubte. Der Gegner als öffentlich-rechtliche Anstalt lehnte dagegen auch und gerade die private Nutzung als unzulässig ab - einerseits, weil er "privat" im Sinne von "nicht öffentlich-rechtlich" beziehungsweise "kommerziell" missverstand, andererseits, weil er sich die strittige Adresse ja selbst einverleiben wollte, was regelmäßig nicht rechtlich gedeckt ist, maximal kann angeordnet werden, die Adresse zu löschen, was in diesem Fall vom Gericht nicht verlangt wurde.

Die vom Urteil verlangte Einschränkung der Nutzung reichte dem Gegner dagegen nicht aus, obwohl schon diese absurd genug war: So wurde mir für die wdr.org ebenso wie später für die wdroth.de untersagt, auf dieser über mein Hobby Amateurfunk zu berichten, weil dieses in kommerzieller Konkurrenz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk stünde. Dies ist ein klarer Bruch nationaler und internationaler Gesetze, da der Amateurfunk per Definition ein Hobby ist und jegliche kommerzielle Nutzung ohnehin streng untersagt ist und verfolgt würde. Tatsächlich beruhte der Konflikt allerdings darauf, dass ich auch ein Buch über Packet-Radio (Datenübertragung und Chat im Amateurfunk) erwähnt hatte und der Intendant des westdeutschen Rundfunks in der Erwähnung diesen Buchs sein eigenes Wirken beeinträchtigt sah - er hatte sich ein Buch über eine Russlandreise schreiben lassen und sah nun offensichtlich jeden anderen Buchautoren als potentiellen Konkurrenten.

Dies war auch daran zu sehen, dass man mir ebenso die weitere Erwähnung von schnurlosen und Funktelefonen untersagte, weil ich auf der Site ein Buch erwähnt hatte, zu dem ich in meiner Zeit als Produktmanager eines Mobilfunkproviders ein Kapitel hierzu beigesteuert hatte. Die offizielle Begründung, dass es auch hier um Funk ginge, ist völlig absurd, denn Funktelefone als Werkzeug der Individual-Telekommunikation haben mit dem Broadcast-Medium Rundfunk nun überhaupt nichts zu tun. Dass beide Bücher zum Zeitpunkt der Abmahnung gar nicht mehr lieferbar waren, spielte keine Rolle - für den Gegner gilt jegliche Erwähnung von Dingen aus meinem Leben als "Trittbrettfahren". Während Juristen die Bezeichnung "Parasit", "Schmarotzer" oder "Trittbrettfahrer" regelmäßig als Beleidigung einklagen, sind sie bei Nichtjuristen hier nicht zimperlich, obwohl der Vorwurf völlig absurd ist, weil keiner der Besucher meiner Website und ebenso wenig irgendein Käufer dieser im Prozess umstrittenen Bücher wegen der Marke des westdeutschen Rundfunks dazu gekommen war. Bei den Büchern war dies schon dadurch bedingt, dass diese überhaupt nicht mehr lieferbar waren.

Impressum wird zur Zustellung von Abmahnungen oft absichtlich ignoriert

Der Inhalt des später untersagten Impressums wurde dabei bezeichnenderweise vom Gegner zur Kontaktaufnahme gar nicht verwendet, sondern der beim amerikanischen Verwalter Network Solutions zwar zur Änderung in Auftrag gegebene, doch noch nicht aktualisierte Whois-Eintrag, der deshalb im Gegensatz zum Impressum noch die alte und nicht die neue postalische Wohnadresse enthielt. Andernfalls hätten zur Reaktion tatsächlich die gewünschten 14 Tage und nicht nur 51 Stunden zur Verfügung gestanden und es wäre nicht zur Eskalation und möglicherweise auch nicht zum Prozess gekommen, was allerdings nicht im Interesse des Gegners lag. Ebenso konnte so bis heute argumentiert werden, es sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei mir und meiner Partnerin nur um zwei Personen handelte und nicht um einen Großkonzern, obwohl eben genau dieses aus dem untersagten Impressum klar zu erkennen war, aber natürlich nicht aus dem durchgehend herangezogenen Registrareintrag bei Network Solutions Inc, Virginia, USA.

Das Absurde ist demnach, und zwar nicht nur in diesem Fall, dass Juristen in der Praxis zwar durchaus das Vorhandensein eines Impressums überprüfen. Doch werden die Daten aus dem Impressum nachher sehr oft gar nicht zum Zustellen der ausgestellten Abmahnung benutzt, sondern eben beispielsweise Domaininhaber oder Admin-C nach Einträgen von DeNIC oder InterNIC. So war es beispielsweise auch im Fall beating-heart.de, in dem die Website bereits seit einem halben Jahr gekündigt war und ebenso wie E-Mail-Adressen gar nicht mehr existierte, beim DeNIC jedoch noch der alte Eintrag herumgeisterte. In diesem Fall existierte zwar logischerweise tatsächlich kein Impressum mehr, aber auch keine abmahnfähigen Inhalte, da der Provider den Webspace längst abgeklemmt hatte. Und der Admin-C mag zwar technisch eine Webseite verwalten, ist aber nicht notwendigerweise für deren Inhalte verantwortlich, schon gar nicht, wenn nachweislich gar keine solchen existieren.

All dies ist noch nicht einmal das Ende der Merkwürdigkeiten. So kann ich aus den Logfiles meiner Server mit den Fehlermeldungen erkennen, dass offensichtlich im Rahmen automatisierter Überprüfungen per Skript nicht einmal nach einem Link "Kontakt/Impressum" auf der Startseite gesucht wird sondern einfach direkt versucht wird, eine Datei "http://www.domain.xxx/impressum.html" aufzurufen. Eine Vorschrift, die Unterseite mit dem Impressum auch noch "impressum.html" zu nennen, existiert allerdings nicht, auch wenn T-Online seine Kunden mit einer ".impressum.html" zwangsbeglückt, sobald diese eine T-Online-Homepage anlegen. Allerdings wurde das Fehlen einer "impressum.html" bislang soweit bekannt noch von keinem Anwalt beanstandet, insofern ist hier auch denkbar, dass nicht Abmahner, sondern Adresshändler explizit nach dieser Datei suchen, um die dort hinterlegten Daten an Spammer und Telefonmarketer zu verkaufen.

Schließlich wurde noch argumentiert, dass das Impressum die Verwechslungsfähigkeit mit dem Gegner unerwünscht reduzieren würde und daher unerwünscht sei. Dies ist nun völlig absurd, da die ganze Abmahnung, die Grundlage des Prozesses war, ja gerade auf einer behaupteten Verwechslungsfähigkeit aufbaute. Die logische Entscheidung hieraus wäre gewesen, dass der Prozess komplett hinfällig sei, weil dessen Anlass weggefallen ist. Die tatsächliche Entscheidung sah anders aus und es sollte vielmehr gerade sichergestellt werden, dass die zunächst eher abstrakte Befürchtung, durch die Adressumstellung persönliche Kontakte zu verlieren, konkret wurde. Die durch ein Impressum gegebene Transparenz war hier unerwünscht und wer mir nach dem 15.3.2000 eine E-Mail schrieb, sollte ja gerade nicht darüber aufgeklärt werden, dass diese statt mir oder meiner Partnerin möglicherweise eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt erhalten und kommerziell verwerten würde.

Es wurde also im Rahmen des Markenrechtsprozesses um die Adresse wdr.org das vorhandene Impressum ausdrücklich und explizit verboten - eine weitere Nutzung der Adresse hätte nur ohne ein Impressum stattfinden dürfen und die Tatsache, dass die Seite ein Impressum hatte, hat mir in diesem Prozess nur geschadet. Die dabei relevanten Streitwerte und fälligen Vertragsstrafen - bei der Abmahnung bereits 10.100 Mark für beide Punkte, im Prozess gar eine halbe Million - übertreffen die Streitwerte einer möglichen Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums ohne Zweifel bei Weitem. Es ist daher durchaus zu überlegen, ob man auf ein Impressum trotz eines potentiellen Verstoßes gegen das Teledienstgesetz nicht besser verzichtet, sofern man kein eigenes Interesse daran hat, eines zu haben - eine mögliche Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums ist ein weit besser kalkulierbares und finanziell geringeres Risiko als die ebenso mögliche Abmahnung wegen des wettbewerbsrechtlichen Vorteils eines solchen, bei der sich der Streitwert üblicherweise auf 10.100 Mark beschränkt, während beim wettbewerbsrechtlich unerwünschten Impressum 500.000 Mark und im Wiederholungsfall 2 Millionen Mark (bzw. das entsprechende Äquivalent in Euro) angesetzt werden. Eine juristisch eindeutige und sichere Lösung existiert dagegen bislang nicht. Es ist daher im Einzelfall gut zu überlegen, ob man dem §6 TDG folgt und ein Impressum angibt, damit aber eine weit teurere wettbewerbsrechtliche Abmahnung riskiert als wegen des fehlenden Impressums.

Für kommerzielle Seiten ist ein Impressum unabhängig vom Gesetz sinnvoll

Wer online eine Firma oder ein Versandgeschäft repräsentieren will, sollte auf jeden Fall ein Webimpressum haben, denn nur so kann er völlig unabhängig von gesetzlichen Vorschriften Vertrauen zu seinen Kunden aufbauen. Ein fehlendes Impressum signalisiert hier "krumme Geschäfte". Andererseits ist eine Abmahnung wegen eines fehlenden oder unvollständigen Impressums für größere Unternehmen kein finanzielles Problem - ausgerechnet große Unternehmen schlampen hier durchaus und sind dem Kunden auch so ausreichend bekannt. Wer eine private Website hat, benötigt dagegen eigentlich kein Impressum, sollte jedoch bedenken, dass bei Benutzung einer eigenen Domain zumindest die postalische Adresse dennoch bei der DeNIC oder InterNIC nachgeschlagen werden kann. Alleinstehende Damen haben so durchaus mit unerwünschten Besuchen oder zumindest nächtlichen Anrufen zu rechnen. Ebenso knöpfen sich Abmahner mit Vorliebe solche privaten Seiten vor, weil sich fast immer irgendwelche fadenscheinigen Begründungen finden lassen, wieso diese doch geschäftlich sein könnten. Dazu reicht mitunter eine Erwähnung irgendwelcher Firmen und Marken auf der Website, zumal wenn diese mit persönlichen Wertungen versehen sind (..."ich arbeite sehr gerne als Ingenieur bei SIEMENS und bin begeisterter PORSCHE-Fahrer"...) ebenso wie ein oft automatisch eingeblendeter Werbebanner des Hosters. Auch wird argumentiert, schon ein nachhaltiges Angebot, also eine Website, die mehr als ein paar Tage Bestand hat, sei eine geschäftliche Nutzung. Wer wirklich privat im Sinne von unbelästigt bleiben will, sollte daher auf die eigene Domain verzichten und seine Website auch nicht gerade bei T-Online hinterlegen. Geht es um Diskretion beispielsweise bei einer Online-Bewerbung, so gibt es mittlerweile auch spezialisierte Anbieter, wie das aus der seinerzeit für den Eigenbedarf entwickelten Online-Bewerbung entstandene Bewerbung.net, die diese passwortgeschützt und nach außen unsichtbar unter einem neutralen Domainnamen hinterlegen und dem Privatmann damit auch das Abmahnrisiko wegen seines möglicherweise kritischen Namens abnehmen - mit dem Nachnamen Otto sollte man beispielsweise keine eigene Domain registrieren, die diesen Namen in irgendeiner Form enthält.

Übrigens ist durchaus umstritten, ob eine der wenigen auch nach den harten juristischen Maßstäben noch private Website nicht ebenfalls der Impressumspflicht unterliegt. Jedoch entfällt in diesem Fall definitiv jegliche Abmahnberechtigung und von Seiten des Staates ist zum momentanen Zeitpunkt zumindest keine Verfolgung privater Websites mit Bußgeldern geplant. Von daher kann ein wirklich und unstrittig privater Webseitenbastler durchaus mit diesem Restrisiko leben - insbesondere, wenn er keine eigene Domain benutzt, die ja ihren Inhaber zum Vorteil der Abmahnanwälte über die DeNIC-Daten preisgibt, sondern freien Speicherplatz bei Kostenlos-Anbietern wie Geocities. Die dort hinterlegten Inhalte werden allgemein als unwichtig genug angesehen, sofern sie nicht kriminell sind (Auto-Dialer-Seiten) und eine solche Webadresse ist für seriöse Geschäfte per se ungeeignet. Allerdings verlangen einige dieser Anbieter nun selbst ein Impressum vom Benutzer, um sich gegen mögliche Ansprüche aus Streits um den Inhalt der Seiten abzusichern.

Für private Websites kann ein korrektes Impressum ein Eigentor sein

Wer allerdings sich einmal auf das juristische Glatteis begibt, als Privatmann mit offenen Karten zu spielen und ein Impressum anzugeben, begibt sich in eine ähnliche Situation wie jemand, der einen Windows-Webserver ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen ins Netz stellt: Es lädt zum Angriff geradezu ein und selbst, wenn das Impressum heute den aktuell angewandten Richtlinie absolut entspricht, wozu man es beispielsweise mit Certina erstellen kann, so sind diese Dinge nach wie vor in Bewegung und ein heute noch einwandfreies Impressum kann in zwei Jahren gegen irgendeine neue Anforderung verstoßen, wenn der Webseitenbastler dies längst vergessen hat und auch als Laie gar nicht imstande ist, ständig den neuesten juristischen Entscheidungen zu folgen. Die Anforderungen werden von Seiten der Abmahner ständig erweitert; so wird inzwischen beispielsweise öfters neben der E-Mail auch eine Telefonnummer erwartet und sogar die Tatsache, unter dieser zu üblichen Bürozeiten erreichbar zu sein. Letzteres ein Ding der Unmöglichkeit für Privatleute, die dann an ihrem Arbeitsplatz sind und dort keine Anrufe zu ihrer privaten Website entgegen nehmen dürfen oder gar können - beispielsweise in der Produktion am Fließband. Auch gilt das Vorhandensein eines Impressums für manches Gericht wieder als Indiz dafür, dass es sich doch um eine gewerbliche und nicht um eine private Website handelt, sodass man die Situation mit der Einhaltung des Gesetzes sogar zu seinen Ungunsten verschiebt.

Man kann zusammenfassen, dass es ein unangemessen hohes, doch leider nicht mehr wegzudiskutierendes Risiko darstellt, eine noch so kleine und unwichtige Website ins Netz zu stellen, das sich mit einer eigenen Domain zusätzlich vervielfacht - unabhängig davon, ob die Website das vorgeschriebene Impressum enthält oder nicht. Mit eigener Domain sollte man auf jeden Fall ein Impressum vorsehen, muss dann jedoch dazu imstande sein, Internetadresse und Impressum vor Gericht mit einer eingetragenen Marke zu verteidigen, auch wenn die Homepage rein privat ist. Namen oder gar Spitznamen als Adresse reichen hier im Zweifelsfall nicht aus, Allgemeinbegriffe sind etwas sicherer, lassen sich dafür wiederum meist nicht als Marke eintragen. Wer all dies vermeiden will, sollte E-Mail und Webspace von Kostenlos-Anbietern verwenden, nichts, das auf seine Identität rückschließen lässt, auf der Website haben und auf das Impressum verzichten. Solange er dann keine angreifbaren Inhalte ins Netz stellt, werden sich die Abmahner andere, einfacher angreifbare Ziele suchen. Wer dagegen ehrlich, transparent und mit offenen Karten spielt, fordert unnötigen Ärger geradezu heraus. Alternativ empfiehlt sich Webspace, der Passwortschutz mit .htaccess erlaubt: Hier kann man ganz legal auf ein Impressum verzichten und gibt nur Freunden und Familie das Passwort. Das Risiko einer Abmahnung wegen der Internetadresse wird so ebenfalls reduziert, jedoch nicht vollständig beseitigt.

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