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Berufsunfähigkeitsabsicherung der Versorgungswerke für Rechtsanwälte
Berufsunfähigkeitsabsicherung der Versorgungswerke für Rechtsanwälte


Die berufsständischen Versorgungswerke decken mit ihren Leistungen die finanziellen Risiken durch Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes ab. Die Mitglieder sind weiter uneingeschränkt durch das Versorgungswerk abgesichert und dies in der Regel ohne Gesundheitsprüfung oder Wartezeiten. Die Einzelheiten regelt die jeweilige Satzung des jeweiligen Bundeslandes, die auf jeden Fall eingehend studiert werden sollte.

Definition

Berufsunfähig ist, wer aufgrund eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte den Beruf des Rechtsanwalts nicht mehr ausüben kann. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts zeichnet sich unter anderem auch dadurch aus, dass sie nicht jeder ausüben kann, sondern nur jemand, der auch als Rechtsanwalt zugelassen ist.

Verweisbarkeit

Keine Satzung wird einen Rechtsanwalt, der seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, auf einen anderen Beruf verweisen (z.B. Pförtner), aber solange er in der Lage ist, seine juristischen Fähigkeiten als Rechtsanwalt, zum Beispiel an der Universität, Verwaltung oder in verschiedenen Bereichen der Juristerei auszuüben und dadurch weiterhin Einkünfte aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit erzielt, kann er dahingehend verwiesen werden.

Dauernde und vorübergehende Berufsunfähigkeit

Eine Reihe von Versorgungswerken unterscheidet in ihren Satzungen zwischen dauernder und vorübergehender Berufsunfähigkeit. Grundsätzlich wird, wenn die Berufsunfähigkeit voraussichtlich für einen absehbaren Zeitraum prognostiziert wird, die Rente für den besagten Zeitraum bewilligt. Die Zeitrente endet dann automatisch, nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes. Wenn die Rente weiter gezahlt werden soll, muss der Versicherte einen Antrag auf Weitergewährung der Rente stellen. Die unbefristete Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Übergang in die Altersrente oder mit dem Tod.

Voraussetzung für die Anerkennung der Berufsunfähigkeit Zum Unterschied zu den privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen, die teilweise eine Berufsunfähigkeit bereits ab einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% anerkennen, kennt die Satzung der Berufsverbände nur eine 100% Berufsunfähigkeit an.

Weitere wichtige Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass ein Rechtsanwalt keine nennenswerten Einkünfte aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit mehr erzielt und dass er seine Zulassung zurück gibt.




Worauf sollten Sie achten, wenn Sie sich nunmehr zusätzlich privat gegen Berufsunfähigkeit absichern wollen. Hier ein paar wichtige Hinweise:


  1. Trennen Sie immer Risikoabsicherung von Altersvorsorge, denn sollten Sie einmal in einen finanziellen Engpass geraten, so bleiben die Beiträge erschwinglich, haben Sie Ihre BU-Vorsorge allerdings gekoppelt mit einem höheren Beitrag zum Beispiel an eine Rentenversicherung und Sie sind gezwungen den Beitrag vorübergehend zu reduzieren, so reduzieren Sie automatisch Ihren BU-Schutz.
  2. Schließen Sie keine alleinige Berufsunfähigkeitsversicherung ab, die sind meist teurer und bieten meist schlechtere Versicherungsbedingungen. Die Idealform ist meist eine Risikolebensversicherung mit BU-Absicherung, bei welcher die erzielten Überschussgewinne gleich mit dem Beitrag verrechnet werden.
  3. Schließen Sie Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung immer mit "Dynamik" ab. So passen Sie Ihren Versicherungsschutz einem etwaig steigenden Einkommen an. Dadurch hat man die Möglichkeit "klein" anzufangen und ohne weitere Gesundheitsprüfung in den Genuss der höheren Absicherung zu kommen. Sie müssen die Dynamik auch nur alle drei Jahre mitmachen.

Auf nachfolgende Versicherungsbedingungen sollten Sie besonders achten:

  • Keine Verweisbarkeitsklausel (Nur der ausgeübte Beruf darf maßgebend sein.)
  • Keine Karenzzeiten (Viele Versicherer gaukeln scheinbar günstige Beiträge damit vor. Ein Beispiel: Sie haben eine Karenzzeit von 18 Monaten, das heißt erst nach 18 Monaten nach dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, erhalten Sie ihre Rente.)
  • Dauer des Prognosezeitraumes (Auch hier gibt es Unterschiede, denn das regelt den Zeitraum, den der Arzt als voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit festlegen kann. Dieser soll keinesfalls über 6 Monate liegen. Manche Versicherer anerkennen eine Berufsunfähigkeit erst dann, wenn der Arzt eine voraussichtliche Dauer von 3 Jahren attestiert.)
  • Rückwirkende Leistung (Wichtig, wenn eine Berufsunfähigkeit nach Ablauf von sechs Monaten, nicht von Anfang an als solche zu erkennen war.)
  • Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung (Dann leistet die Gesellschaft auch rückwirkend, selbst wenn eine verschuldete Spätmeldung vorliegt.)
  • Verzicht auf §§ 41 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
  • Verzicht auf §§ 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
  • Keine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Manche Versicherer verlangen die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der zurückliegenden 24 Monate.)
  • Keine Vertragsarztklausel (Einzig und allein Ihr Hausarzt soll über die Berufsunfähigkeit entscheiden dürfen, denn wie ein Vertragsarzt des Versicherers im Zweifelsfalle entscheidet, liegt wohl auf der Hand.)
  • Verzicht auf Arztanordnungsklausel (Die Befolgung ärztlicher Anweisungen sollte nicht Voraussetzung für einen Leistungsanspruch sein.)

Und zu guter Letzt, lassen Sie sich von Ihrem Versicherer vor Abschluss seine Quote der geführten Prozesse bezüglich Anerkennung der Berufsunfähigkeit vorlegen.


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