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"Aktuelle Änderungen im schwedischen Kartellrecht" von Alexander Schmidt
Alexander Schmidt

Aktuelle Änderungen im schwedischen Kartellrecht

Mit der Umsetzung der EU-Wettbewerbsrichtlinie gab es im schwedischen Kartellrecht einige Änderungen, die zum 1.April diesen Jahres wirksam wurden. Im wesentlichen betrifft dies die Schwelle für die Anmeldepflicht und die Beurteilungskriterien.

Im folgenden sollen ein Überblick über die wichtigsten Änderungen und Beurteilungskriterien gegeben und die Arbeit der schwedischen Wettbewerbsbehörde und ihre Sanktionsmöglichkeiten kurz vorgestellt werden.

I. Arbeitsfeld der Wettbewerbsbehörde

Die Arbeit der schwedischen Wettbewerbsbehörde besteht im wesentlichen aus der Überprüfung von anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen und der Untersuchung sonstigen wettbewerbswidrigen Verhaltens von Marktteilnehmern.

1. Wann besteht eine Anmeldepflicht ?

Für Zusammenschlüsse von Unternehmen besteht ab dem Erreichen einer gewissen Massgeblichkeitsschwelle eine Anmeldepflicht. Das wesentliche Kriterium für die Anmeldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen ist dabei weiterhin die Grösse des jährlichen Umsatzes. Ein Zusammenschluss muss danach bei der Wettbewerbsbehörde angemeldet werden, wenn

  • der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen weltweit mehr als 4 Milliarden SEK beträgt oder
  • der Umsatz der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen einzeln mehr als 100 Millionen SEK in Schweden beträgt.


  • Zur Erfüllung der zweiten Forderung ist es ausreichend, wenn die beteiligten Unternehmen in irgendeiner Weise auf dem schwedischen Markt präsent sind, die Existenz einer eigenen Niederlassung ist nicht länger notwendig.

    In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff des "relevanten Marktes" wichtig. Dabei werden zunächst ein Produktmarkt und ein räumlich begrenzter Markt unterschieden. Ein Produktmarkt liegt vor, wenn ein Produkt durch ein anderes Produkt mit ähnlichen Charakteristika in Preis und Funktion ersetzt werden kann. Bei der Festlegung eines räumlich begrenzten Marktes spielen die Transportkosten und geographische Barrieren eine entscheidende Rolle.

    Das schwedische Wettbewerbsgesetz spricht unterschiedslos von Unternehmen. Damit ist jede Unternehmung wirtschaftlicher oder kommerzieller Natur gemeint, unabhängig von der Absicht der Profiterzielung. Auch die Rechtsform einer Unternehmung ist dabei unbeachtlich. Unter den weitgespannten Unternehmensbegriff fallen somit auch Schauspieler und Opernsänger. Auch die öffentliche Hand kann als Unternehmen auftreten.

    Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn

  • sich zwei oder mehr früher unabhängige Unternehmen zusammenschliessen oder
  • eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren oder eines oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Wertpapieren, Kauf oder auf andere Weise erwerben, die direkte oder indirekte Kontrolle über Teile oder die Gesamtheit eines oder mehrerer Unternehmen erlangen.


  • Auch die Bildung eines Joint-Ventures als selbständiges Unternehmen ist damit ein Zusammenschluss nach dem schwedischen Kartellgesetz.

    2. Überprüfung sonstigen wettbewerbswidrigen Verhaltens

    Neben der Überprüfung von anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen obliegt es der Wettbewerbsbehörde selbstverständlich auch, das Verhalten von Unternehmen aus eigenen Untersuchungen heraus oder durch eine Information eines anderen Markteilnehmers auf seine Übereinstimmung mit den Regeln eines freien Marktes zu untersuchen.

    II. Beurteilungskritieren für eine Untersuchung

    Bei der Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen und wettbewerbswidrigem Verhaltem gelten Kritierien, die in wesentlichen Bestandteilen einen gemeinsamen Hintergrund haben. Danach sind

  • das Ausnutzen einer dominierenden Position und
  • wettbewerbswidrige Absprachen


  • zwei grundlegende Beurteilungskriterien.

    Das Ausnutzen einer dominierenden Position liegt dabei vor, wenn

  • direkt oder indirekt unfaire Einkaufs- und Verkaufspreise oder Handelskonditionen angewandt werden
  • die Produktion, der Markt oder die technische Entwicklung zum Nachteil der Verbraucher eingeschränkt werden
  • unterschiedliche und einen Wettbewerbsnachteil verursachende Bedingungen für gleiche Geschäfte mit anderen Handelspartnern angewandt werden
  • der Abschluss eines Vertrages von der Zustimmung der anderen Partei zu nicht im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Bestimmungen oder Geschäften abhängig gemacht wird.

  • Natürlich muss ein Unternehmen, um den Tatbestand des Ausnutzens zu erfüllen, keine dominierende Stellung auf dem Markt innehaben, sondern nur eine gewisse Marktstellung ausnutzen.

    Auch das Innehaben einer dominierenden Position auf einem Markt ist dabei nicht verboten, sondern nur das Ausnutzen dieser Position. Eine dominierende Position auf einem Markt besteht dann, wenn es einem Unternehmen aufgrund seiner wirtschaftlichen Stellung möglich ist, einen effektiven Wettbewerb seiner Konkurrenten zu verhindern. Zahlenmässig ist ein Marktanteil von 40-50% ein Indiz für eine dominierende Position, während bei einem Marktanteil von 65% klar vom Vorliegen einer dominierenden Position ausgegangen wird.

    Das schwedische Wettbewerbsgesetz enthält dazu eine Reihe von Beispielen, die natürlich nicht abschliessend sind.

    Wettbewerbswidrige Absprachen liegen ebenfalls bei dem Vorhandensein der oben genannten Kriterien vor. Hinzu kommt, dass

  • die Aufteilung von Märkten oder Versorgungsgebieten

  • ebenfalls als Behinderung des freien Wettbewerbes gilt und somit verboten ist.

    Ausdrücklich genannt wird auch die Kooperation zwischen Unternehmen, sofern sie den Wettbewerb erschwert oder behindert oder ähnliche Folgen herbeiführen kann. Als Kooperation werden dabei Absprachen und Entscheidungen zwischen mehreren Unternehmen beziechnet. FörmlicheVerträge oder Abmachungen müssen dazu nicht vorliegen, es reicht bereits ein gemeinsames Vorgehen. Ein gleichlautendes Vorgehen von Unternehmen, dass allein durch die Marktbedingungen erzwungen wurde, unterfällt dabei aber nicht dem Verbot des gemeinsamen Vorgehens.

    Sämtliche eben genannte Kooperationen ist nur dann verboten, wenn damit schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb verbunden sind. Die Kooperation zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, die nur einen geringen Teil des Marktes bedienen, liegt somit ausserhalb des Focus des Verbotes.

    Die Wettbewerbsbehörde hat auch hierzu allgemeine Regeln aufgestellt. Damit wird eine Schädigung des Wettbewerbs dann vermutet, wenn die beteiligten Unternehmen bei horizontalen Vereinbarungen einen Marktanteil von 10% und bei vertikalen Vereinbarungen von 15% haben. Sofern bei einer Kooperation jedes der beteiligten Unternehmen einen Umsatz von weniger als 30 Millionen SEK pro Jahr hat, ist auch ein gemeinsamer Marktanteil von 15% erlaubt. Sofern eine Kooperation einen positiven Effekt auf den Wettbewerb hat, ist auch ein Marktanteil von 25% und in Einzelfällen auch höher erlaubt. Eine Kooperation zwischen Unternehmen, die keine Wettbewerber auf dem gleichen Markt sind, unterfällt natürlicherweise auch nicht dem Verbot.

    Auch diese Beispiele sind nicht abschliessend. Relevant ist dabei nicht nur das Auftreten als Hersteller, sondern auch als Käufer von Produkten oder Dienstleistungen, so dass Einkaufsgemeinschaften mit entsprechend grosser Nachfragemacht ebenfalls als Behinderung des freien Wettbewerbes angesehen werden können.

    III. Verfahren

    Um das Verfahren überprüfbar und nachvollziehbar zu gestalten, wurde ein bestimmter Ablauf für eine Prüfung festgelegt, der hier kurz wiedergegeben werden soll. Nach der Anmeldung eines Falles oder der Aufnahme einer Prüfung wird der Fall durch die zuständige Abteilung bearbeitet, die dann einen Vorschlag vorbereitet. Dieser Vorschlag wird dann von allen anderen Abteilungen gegengelesen und nach Einarbeitung der evtl.Änderungen durch die Leitungsebene und die Direktorin diskutiert und zur endgültigen Entscheidung erhoben, sofern diese dem Vorschlag zustimmen. Mit diesem Verfahren soll gewährleistet werden, dass alle relevanten Aspekte des Falles und Erfahrungen aus früheren Fällen berücksichtigt werden und so eine hohe Qualität der Entscheidung gesichert ist.

    Zu beachten ist dabei immer, dass zum einen die oben genannten Kriterien erfüllt sein müssen und zum anderen gerade dadurch eine Behinderung des Wettbewerbes vorliegen oder drohen muss.

    IV. Sanktionsmechanismen

    Anhand der eben genannten Beurteilungskriterien entscheidet die Wettbewerbsbehörde, ob ein Zusammenschluss oder eine Zusammenarbeit gegen die Freiheit des Wettbewerbes verstösst und erlässt eine entsprechende Entscheidung.

    Das neue Wettbewerbsgesetz benötigt zu seiner Umsetzung deutliche Sanktionsmechanismen. Deutlichste Sanktion ist das Verbot des Zusammenschlusses oder eines bestimmten Verhaltens. Ausserdem ist es möglich, den Zusammenschluss nur unter Auflagen zu genehmigen oder Ausgleichszahlungen an benachteiligte Unternehmen festzulegen. Ausgleichs- und Strafzahlungen sind ebenfalls möglich bei Verstössen gegen ein Verbot oder eine Auflage.

    Für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde ist das Stockholmer Stadtgericht das zuständige Gericht in der 1.Instanz.

    V. Die Wettbewerbsbehörde

    Für die Überwachung des fairen Wettbewerbs ist in Schweden das "Konkurrensverket" zuständig, das am 1.Juli 1993 gegründet wurde. Die Wettbewerbsbehörde hat fünf inhaltliche Abteilungen und gegenwärtig ca.120 Mitarbeiter. Eine besondere Zusammenarbeit verbindet die schwedische Wettbewerbsbehörde mit den Behörden der gleichen Aufgabenfelder in den anderen skandinavischen Staaten.

    Kontakt zum Autor: alexander.schmidt@web.de
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