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Die Hamburger Terrorprozesse - Teil 2
04.03.2004

Die Hamburger Terrorprozesse – Teil 2

Neuer Motassadeq-Prozess, Mzoudi begehrt Asyl und Studienplatz


Nach dem Freispruch des Marokkaners Abdelghani Mzoudi im 2. Hamburger "Terror-Prozess" Ende Januar wurde heute das erstinstanzliche Urteil gegen den zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Motassadeq
aufgehoben. Der Bundesgerichtshof verkündete heute die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht Hamburg. Der Haftbefehl gegen den Verurteilten wurde nicht aufgehoben. Seinen Verteidigern zufolge, rechnet Motassadeq jedoch seit Dezember mit einer baldigen Entlassung aus der Haft.
Somit hat nicht einmal das 1. Kapitel der "Hamburger Terror-Prozesse" ein Ende gefunden. Jurawelt veröffentlicht das aufgehobene Urteil exklusiv hier.

Währenddessen geht der Fall Mzoudi in die 2. Runde: Bereits wenige Minuten nach Ende der Urteilsverkündung am 30. Januar (Jurawelt berichtete) legten sowohl Bundesanwaltschaft als auch einer der Nebenkläger Revision gegen den Freispruch ein. Währenddessen zeigten sich Mzoudi und Verteidiger erleichtert auf einer Pressekonferenz nahe des Gerichtssaals. Mehr als einen Satz wollte der Marokkaner, der im gesamten Prozess geschwiegen hatte, auch hier nicht von sich geben.

Sowohl Bundesinnenminister Schily (SPD) als auch der Hamburger Innensenator Nockeman (Schill-Partei) verkündeten, sich für eine sofortige Abschiebung Mzoudis einsetzen zu wollen. Mzoudi stelle ein "nicht einzukalkulierendes Gefahrenpotential" dar, so Nockemann. Man müsse ihn nun "Tag und Nach im Auge behalten", dies sei auch für den Steuerzahler unverständlich und langfristig nicht tragbar.

Mzoudi gab bekannt, er wolle nun sein Studium der Elektrotechnik an der HAW Hamburg (Fachhochschule Hamburg) wieder aufnehmen. Die Hochschule will dies aber höchstwahrscheinlich aufgrund der hohen Anzahl an Semestern ablehnen. Da die Aufenthaltsgenehmigung an ein Studium geknüpft ist, erwägt man Klage auf einen Studienplatz. Schließlich könnte die Untersuchungshaft unter Umstände als Härtefall anerkannt werden.

In sein Heimatland Marokko abgeschoben zu werden, könnte für Mzoudi ein Risiko darstellen: Ergeht es ihm wie einem bereits Monate zuvor abgeschobenen Terror-Verdächtigen in Marokko, so droht ihm dort erneute Inhaftierung sowie Auslieferung an die USA. In den Vereinigten Staaten könnte ihm erneut der Prozess gemacht werden. Unklar wäre dann auch die Verfahrensweise, da einige der mutmaßlichen Terroristen auf Kuba in Guantanamo Bay, andere an geheimgehaltenen Orten festgehalten und verhört werden.

Der Freigesprochene hat hier zunächst einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit. Sein Anspruch ergibt sich aus § 2 I des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), da er sich in Untersuchungshaft befand. Nach §§ 7 I, III wird der gesamte durch die Untersuchungshaft entstandene Vermögensschaden, sowie der weitere Schaden bis zu einem Berag von 11 € pro Tag ersetzt.

Der bereits im Prozess sehr aktive Nebenklägervertreter Rechtsanwalt Schulz hat nun beim Amtsgericht Hamburg für eine der Nebenklägerinnen Klage auf Schadensersatz gegen Mzoudi eingereicht. Bekanntester Fall eines strafgerichtlichen Freispruchs, aber zivilrechtlicher Verurteilung zu Schadensersatz ist O.J. Simpson in den USA, auf den in der Klageschrift verwiesen werden soll.

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