Hermann Maier
Millionen Manni und das Urteil
Fünfter Prozeßtag
Rückblick auf den vierten Prozeßtag
Der vierte Prozeßtag brachte nach Mittag das erwartete Rechtsgespräch, von dem Presse und Publikum ausgeschlossen waren und das auch wohl ohne die Angeklagten stattfand.
Zuvor waren vormittags drei Zeugen gehört worden. Der Zeuge H. ist Prokurist bei Protectas und sollte zu den Sicherheitsbestimmungen aussagen. Es war ja nicht ohne Belang,
ob die Dienstpflicht bestand, eine Verplombung großer Kisten vorzunehmen. Der Zeuge verneinte die Existenz einer solchen Dienstanweisung. Auch waren nach seinen Bekundungen
die Plomben offen zugänglich. Auch die stichprobenartigen Kontrollen hätten sich darauf nicht bezogen. Ganz anders der nächste Zeuge, der seinerzeitige Betriebsleiter
Düsseldorf, der sehr präzise zur Sache aussagte. Er hingegen bekundete, daß er diese Dienstpflicht sogar zwingend durchgesetzt habe. Er ging auf zahlreiche Details ein,
machte aber keinen Hehl daraus, daß gegen diese Dienstpflicht oft verstoßen wurde. Dieser Zeuge stellte auch die Tourenpläne zusammen und stellte klar, daß Küppers die
genaue Summe erst am fraglichen Morgen erfahren haben konnte. Er selbst hatte Küppers eingestellt, denn bei einem Polizisten konnte man ja eigentlich nichts falsch machen.
Immerhin hielt er dem Angeklagten zu 1) zugute, daß er ohne Gewalt handelte, da es in der Vergangenheit schon Fälle gab, bei denen Leute von Protectas erschossen worden
waren. Interessant war eine Aussage zum Beifahrer von Küppers, der am Prozeßtag zuvor im Zeugenstand war. Er meinte, daß man dessen Verläßlichkeit ganz ausschließen könne.
Es dürfte schwer werden, unter diesen Umständen von einer Verplombung auszugehen, ungeachtet dessen, ob diese überhaupt zugereicht hätte, einen Verschluß rechtlich
herbeizuführen.
Spannend war dann der letzte Zeuge, ein Zeuge, der alles ganz genau gesehen haben wollte und der auch die Polizei alarmiert haben will, was sich aus der Akte der StA nicht
verifizieren ließ. Ein Fahrer von einem Werttransportservice aus Ratingen, der Küppers als Kollegen vom Sehen kannte und ebenfalls bei Kaufhof etwas abzuholen hatte. Er
bekundete, Küppers im Wagen hantieren gesehen zu haben und, wie dieser das Fahrzeug verließ, mit Rucksack und Reisetasche. Danach war der Wagen offen und leer. Auch
erbrochene Kassetten will er gesehen haben. Er fragte angeblich noch, ob Küppers jetzt Urlaub habe, worauf Küppers gesagt haben soll: "Ich fahre jetzt dahin, wo das Wasser
blau ist". Küppers bestritt dies vehement. Ein merkwürdiger Zeuge, der Küppers noch mit einer Italienerin im Parkhaus Karstadt gesehen haben will, der seine zerbrochene Ehe
Küppers anlastete, für den er alles auf den Kopf bekommen habe. Ein erregter Zeuge, der seine Emotionen nicht im Griff hatte und wohl auch das ein oder andere mit
Presseberichten vermengte, was ihm die Frage des Verteidigers bescherte, ob er denn mal in psychiatrischer Behandlung gewesen wäre. Viel wird man auf eine solche Aussage
kaum geben können.
Die Plädoyers
Der fünfte Prozeßtag brachte erwartungsgemäß das Urteil, nachdem das Rechtsgespräch den Weg dazu frei gemacht hatte, so daß die Beweisaufnahme geschlossen werden konnte, was
unweigerlich zu den Plädoyers führt. OStA Miese hielt ein bemerkenswert faires Plädoyer, das sich ungeachtet dessen mit den Einlassungen der Angeklagten kritisch
auseinandersetzte. Es ist ja wahr: Beweisaufnahmen wie diese erlebt man selten. Nicht ohne Grund bedankte er sich für die große Sorgfalt, die die Kammer diesbezüglich an den
Tag gelegt hat, um sich der Wahrheit soweit wie möglich zu nähern und fand auch für die Fairneß der Verteidigung freundliche Worte. Er schilderte die Angeklagten als
Menschen, die den Traum vom großen Geld träumten und ein Ding planten - keineswegs so spontan wie von ihnen dargelegt -, das für sie eine Nummer zu groß war. Die
Geständnisse hielt er nicht in jeder Hinsicht für glaubhaft, nicht zuletzt angesichts des Umstandes, daß schon eine Woche vor der Tat ein Kastenwagen angemietet worden war
und auch angesichts des erheblichen Vorbereitungsaufwandes. Im Gegensatz zur Verteidigung ging er von einer Verplombung der Kisten angesichts einer entsprechenden
Dienstanweisung aus, glaubte dem Beifahrer im Kern, trotz seiner Winkelzüge, ließ dies aber letztlich offen, weil in jedem Falle ein sog. unbenannter schwerer Fall
angesichts der Schadenshöhe und der Begleitumstände gegeben war, da in jedem Falle eine Vertrauensstellung mißbraucht worden war. Hinzu kam dann noch die verjährte Tat des
Diebstahls eines Passes von einem Freund, geschenkt. Sehr kritisch wurde er dann bei der Erörterung des Verbleibs der Beute. Diese Story bezeichnete Miese als völlig
unglaubhaft, wenn auch als unwiderlegbar. Eines schien ihm jedoch sicher: daß Küppers künftiges Leben sich im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen abspielen wird, denn
insbesondere die Lloyds-Versicherung dürfte sich an Küppers "dranhängen". Er beschwor auch das Vorhandensein der Hand aus dem Dunkeln, der Hand der Unterwelt, die nach
Küppers Resten greifen würde, wenn er rauskomme, denn daß sie sich an Küppers wenden würde, stand für ihn fest. Spätestens dann dürfte Küppers seine Tat bereuen. Der
Staatsanwalt relativierte die Geständnisse, hielt den Angeklagten aber Dummheit bei der Tatausführung und die erleichternden Umstände der Tatermöglichung zugute. Stark
mildernd brachte er die Haftbedingungen in Brasilien ins Spiel, zumal der Angeklagte zu 1) sich dort Hepatitis C eingefangen hatte. Die Staatsanwaltschaft wollte von sich
aus die Auslieferungshaft 1: 2 anrechnen, was man als noble Geste werten muß. Stark mildernd kam schließlich noch die Zusammenarbeit mit den Zielfahndern in einer anderen
Sache ins Spiel, so daß er insgesamt bei Küppers auf sechs Jahre plädierte und bei Kammerichs auf zwei Jahre und sechs Monate, der dem Antrag auf Erteilung eines rechtlichen
Hinweises nach § 265 StPO wegen Mittäterschaft seitens der StA nur knapp entronnen war. Auch die Variante des Beuteverlustes bei Kammerichs glaubte der OStA nicht, konnte es
aber ebenfalls nicht widerlegen.
Es war klar, daß die Verteidigung von Küppers dem nicht folgen würde. Rechtsanwalt Spormann (
www.spormann.de)
begann denn auch etwas säuerlich angesichts des Umstandes, daß die StA das Geständnis stark relativiert hatte. Spormann bracht erneut die merkwürdige Geschichte um das
Amphetamin ins Spiel, das die StA nur sehr vage begründet hatte, so daß es dann auch erwartungsgemäß eingestellt wurde. Er brachte selbstredend die Aussagen der Zeugen ins
Spiel, die eine Plombierung nicht stützen konnten. Er sprach sich auch für eine Anrechnung 1:2 aus und verneinte einen unbenannten schweren Fall angesichts der Umstände, so
daß er auf eine angemessene Bestrafung für einen einfachen Diebstahl plädierte. Die Verteidigerin von Kammerichs brachte vor allem die besonderen Umstände ins Spiel, die
nach ihrer Auffassung eine Bewährungsstrafe rechtfertigen. Hierzu zählte selbstredend auch der Umstand, daß der Angeklagte zu 2) nie wieder straffällig geworden ist und
keine Kapitalflüsse zu verzeichnen sind, die auf eine Verwertung der Beute deuten. In seinem letzten Wort bedauerte Küppers erneut die Tat. Kammerichs bezeichnete sie als
die größte Dummheit seines Lebens.
Ein gerechtes
Urteil
Küppers wurde zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Kammerichs zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Kammer ging erwartungsgemäß von einen unbenannten schweren Fall aus und folgte damit einer BGH-Entscheidung im 29. Band der amtlichen Sammlung. Einleitend fand der
Vorsitzende deutliche Worte für die Presse und über die Presse. Er ging wohl erstmals auf den Ruf den Kammer ein, der große Teile der Presse einen Hang zu harten Strafen
nachsagten. Jochen Schuster, der Vorsitzende Richter, verwarf dies als "Unfug" und wies auf die Tatsache hin, daß es sich um eine Drogenspezialkammer handele, die an
bestimmte Mindeststrafrahmen bei Verbrechen gebunden ist und daher oftmals mit Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren im Höchstmaß umgehen muß. Wie drückte er sich aus: "Wir
wissen sehr wohl zu differenzieren!". Nach seiner Auffassung war die Kammer zuständig und blieb zuständig. Mit der Verfahrenseröffnung habe man lediglich gewartet, bis
Küppers in Deutschland war. Er wies auch jede Tendenz zur Manipulation des Rechtswegs von sich, da es sich bei der betreffenden Kammer um den gesetzlichen Richter handele,
der diesbezüglich keine Wahl blieb. Die Befürchtungen von Küppers dürften sich denn auch angesichts des fairen Verfahrens aufgelöst haben. Die Kammer hatte aufgrund der
Geschäftsverteilung keine andere Wahl und fand die Presseberichte in der Sache enttäuschend, ebenso auch die diesbezüglichen Anträge der Verteidigung.
Sodann widmete sich der Vorsitzende einer anderen Frage: Warum interessiert dieser Fall die Presse eigentlich derart? Denn immerhin: Ein Heroindeal im Umfang von mehreren
Kilo ist schlimmer und interessiert die Presse kaum. Der Vorsitzende, der souverän und ausführlich begründete, fand eine einfache Antwort: Wir alle träumen wenigstens
gelegentlich von einem solch guten Leben, nur im Gegensatz zu den Angeklagten haben wir es dabei belassen. Dies leitete unmittelbar über zur persönlichen Schuld der
Angeklagten, die entsprechende Feststellungen voraussetzt. Bei den Feststellungen zur Person waren die Fakten bekannt: Beide Angeklagte stammen aus bürgerlichen
Verhältnissen und waren bisher nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dann schilderte er die Tat, wie sie sich dem Gericht darstellte. Das Gericht sah bei dem
Angeklagten zu 2) keinen gleichwertigen Tatbeitrag und hielt dem Angeklagten zu 1) eine gewisse Abenteuerlust zugute, aber immerhin näherten sie sich irgendwann einem
Planungsstadium, das auch exakt in die Umsetzung des Tatplanes einmündete, bei dem alles klappte. Kammerichs wäre wohl auch nie aufgefallen, wenn Küppers nicht den Zettel
mit der Handynummer des von Kammerichs geliehenen Handies im Protectas-Fahrzeug verloren hätte. Kritische Worte fand der Vorsitzende zu dem Beifahrer-Zeugen, bei dem die
Annahme von Fahrlässigkeit nahelag. Die Kammer ging nicht von einer Plombierung aus, konnte dies jedenfalls wegen der Widersprüche in der Beweisaufnahme nicht feststellen,
wollte aber über die Aussage des Beifahrer-Zeugen den Mantel der christlichen Nächstenliebe ausbreiten, weil es darauf ohnehin nicht ankam, auch wenn er sicher gegen
Vorschriften verstieß. Warum sollte man eine Kiste plombieren, wenn zuvor schon gegen die Vorschriften verstoßen worden war? Und warum sollte Küppers die Plomben erst noch
beseitigt haben in der Eile des Geschehens? Die Kammer ließ erkennen, daß die Plombierung nicht in jedem Falle einen Verschluß einer solchen Kiste bedeuten muß. Aber darauf
kam es letztlich gar nicht an, denn es war eindeutig ein unbenannter schwerer Fall, der den Strafrahmen des § 243 StGB eröffnete, der bis zu zehn Jahren reicht. Im Kern für
wahr hielt die Kammer die Aussage des Zeugen, der mit Küppers nach der Tat gesprochen haben will, wenn auch mit erheblichen Abstrichen. Den genauen Fluchtweg fand die Kammer
letztlich uninteressant. "Unverzeihlich" der Fehler, aus Südafrika an die Freundin Geld zu schicken, eine unglaubliche Naivität von Küppers nach der mündlichen
Urteilsbegründung. Dahinstehen ließ die Kammer auch das wirkliche Schicksal der Beute, da die "Story" der Angeklagten nicht widerlegt werden kann. Allerdings hielt die
Kammer den grassierenden Geldverbrauch bei Küppers im Kern für glaubhaft. Sie machte hinter diesen Teil der Geständnisse aber tausend Fragezeichen und dies mit Recht.
Interessant war dann die Frage der Anrechnung der Auslieferungshaft bei Küppers, die die Kammer entgegen der StA mit 1:1,6 anrechnete, so wie die Kammer bereits zuvor hatte
durchblicken lassen. Weniger überzeugend waren dabei die Ausführungen, daß es sich bei Brasilien um einen gesitteten Staat handele und der Angeklagte gemessen am dortigen
Standard noch recht gut untergebracht war. Jedenfalls konnte man sich zu einer Anrechnung 1:2 nicht durchringen, vielleicht auch ein wenig aus außenpolitischen Rücksichten.
Bemerkenswert war der Umstand, daß der Vorsitzende äußerte, daß es sich bei den beiden Angeklagten nicht um Kriminelle handele, nicht um eine Bande, sondern letztlich um
Gelegenheitsstraftäter.
Bei der Erörterung der Strafzumessung wurde selbstredend die Höhe der Beute gegen beide Angeklagte berücksichtigt. Sehr offen trug der Vorsitzende vor, daß man es der
Bevölkerung nicht verständlich machen könne, wenn man bei einer solchen Schadenshöhe einen einfachen Diebstahl annehmen würde, wie vom Verteidiger von Küppers gefordert.
Erschwerend fiel dabei auch ins Gewicht, daß Küppers Polizeibeamter war. Für den Angeklagten zu 1) sprach jedoch dessen detailliertes Geständnis, das zu relativieren die
Kammer im Gegensatz zur StA nicht bereit war. Eine Rolle mußte es auch spielen, daß Jahre vergangen sind, was die Kammer aber nicht mildernd berücksichtigen wollte, und die
Geständnisse das Verfahren erheblich verkürzten, denn: Man kann nicht wissen, was eine volle Beweisaufnahme bei einem Indizienprozeß ergeben hätte. Auch die fehlenden
Vorstrafen spielten natürlich eine gewisse Rolle. Hinzu kam bei Küppers, trotz Nichtgeltung des § 31 BtMG in diesem Falle, seine Bereitschaft, mit den LKA-Zielfahndern
zwecks Ergreifung eines Mörders in Brasilien zusammenzuarbeiten, mit dem sie ihn anfangs verwechselten, da sie ihn suchten und dann auf Küppers stießen. Auch die schwere
Erkrankung war zu berücksichtigen, die wie ein Damoklesschwert über Küppers schwebt, denn bisher ist Hepatitis C wohl nicht heilbar. Insgesamt entschloß man sich unter
umfassender Abwägung des Für und Wider bei Küppers ein mittleres Strafmaß und bei Kammerichs ein Strafmaß im unteren Drittel zugrundezulegen, dem überdies noch angesichts
einer positiven Sozialprognose § 56 II StGB zugute kam, da besondere Umstände angenommen wurden. Nichtsdestoweniger beschloß die Kammer für Kammerichs eine vierjährige
Bewährungszeit und ermahnte ihn, sich rechtstreu zu verhalten, auch bei Steuerdelikten. Der Haftbefehl für Küppers wurde aufgehoben, so daß die Verteidigung ihr Ziel
erreichte, das Küppers den Saal durch die Außentür verlassen konnte, als zunächst freier Mann, bei dem noch eine Reststrafe zu vollstrecken ist, jedenfalls im offenen
Vollzug, die aber letztlich verschwindend gering ist. Damit hatte ein spektakulär beginnendes Verfahren einen unspektakulären, aber gerechten Ausgang gefunden, der dazu
führte, daß beiderseitiger Rechtsmittelverzicht erklärt wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Und der Mythos von der harten strengen Kammer war wie ein Kartenhaus in
sich zusammengefallen.