Jurawelt

Düsseldorfer Flughafenprozess geplatzt

Wegen eines alkoholkranken Schöffen muß ein Strafprozeß nach 42 Verhandlungstagen völlig neu aufgerollt werden


I.

Der "Düsseldorf Flughafenprozeß" ist mit dem erwarteten "Paukenschlag" in der ersten Runde zuende gegangen. Der Prozeß, ein "Großverfahren", ist wegen eines alkoholkranken Schöffen endgültig "geplatzt". Die Richter folgten damit einem Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, das Verfahren abzubrechen und mit neuen Schöffen den Prozeß ganz neu aufzurollen. Dieses Ende war seit Juli deutlich zu erwarten gewesen, denn es gab keinen rechtsstaatlich sauberen, hier gangbaren Ausweg. Geklärt werden sollte, ob die Angeklagten die Schuld daran trifft, daß im April vor vier Jahren 17 Menschen im Düsseldorfer Flughafen auf gräßliche Weise verbrannten und weitere 88 schwer verletzt wurden. Der Fall hat bereits in einem beim Landgericht Düsseldorf nach Zurückverweisung durch das OLG Düsseldorf noch anhängigen Zivilverfahren um die Eintrittspflicht der Schadensversicherungen viel Wirbel verursacht und zahlreiche Defizite der Brandschutzüberwachung im Vorfeld aufgezeigt. Bereits der Anklageumfang war zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung umstritten. Letztere forderten Nachermittlungen (zur Entlastung der Angeklagten),  die seitens des Staatsanwaltschaft abgelehnt wurden. Von politischer Einflußnahme wird unbeweisbar gemunkelt. Derartiges ist mit Vorsicht zur Kenntnis zu nehmen. Der notwendige Folgeprozeß, in dem völlig neu angesetzt werden muß, soll noch in diesem Jahr erfolgen.

Der betreffende Schöffe wurde bereits unmittelbar nach Bekanntwerden seiner chronischen Alkoholkrankheit durch eine Ergänzungsschöffin versetzt. Damit können Verstöße in der Vergangenheit des Verfahrens aber nicht geheilt werden. Die Verteidiger der jetzt noch zehn Angeklagten, stellten entsprechende Beweisanträge und forderten mit gutem Recht Klarheit über den Zeitpunkt des Eintritts der Alkoholkrankheit. Die durch das Gericht benannten unabhängigen Gutachter waren sich einig und erklärten übereinstimmend, daß der Schöffe seit Dezember 1999 nicht mehr in der Lage war, den Anforderungen eines Schöffen zu genügen. Damit ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, denn ein Richter - und Schöffen erfüllen Richterfunktionen - muß während des gesamten Verlaufes des Verfahrens aufnahmefähig sein. Im Dezember 1999 hatte dieser vom Kammervorsitzenden souverän geleitete Prozeß begonnen.

Aufgefallen war die Alkoholkrankheit aber erst im Juli 2000, nachdem der Schöffe wiederholt nicht zur Verhandlung erschienen war und schließlich polizeilich vorgeführt werden mußte. Die Polizisten fanden einen völlig betrunkenen und verwirrten Schöffen, einen arbeitslosen Ratinger Kaufmann, vor, der in einer völlig verwahrlosten Wohnung lebte und am nächsten Verhandlungstag von einer Nachbarin gestützt werden mußte, um überhaupt zur Verhandlung gelangen zu können. Damit war eine Situation eingetreten, die für alle Prozeßbeteiligten überaus unangenehm war, zumal diese Situation im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Den Gutachtern hatte der Schöffe berichtet, bereits 1997 Probleme damit gehabt zu haben, seine Zahnpasta ohne Zittern auf die Zahnbürste zu bringen, was für hochgradigen Alkoholabhängigkeit spricht. Damit wurde an 42 Prozeßterminen umsonst verhandelt. So hoch der finanzielle Schaden auch sein mag, er ist noch der geringste Posten in der Negativbilanz. Ein Schaden an der rechtsstaatlichen Institution des Strafprozesses wäre zu bewerten gewesen. Die Institution des Schöffengerichts insgesamt in Frage zu stellen, besteht kein Anlaß, hat sich dieses System doch über die Jahrhunderte bewährt, auch wenn in solchen Situationen diese Institution immer wieder problematisiert zu werden pflegt. Die Frage bleibt aber im Raum, wie es dazu kommen konnte und warum man die Alkoholkrankheit nicht früher bemerkt hat. Die Berufsrichter sind von allen Vorwürfen, die unterschwellig geäußert werden, zu entlasten. Alkoholkranke wissen sich oft zu tarnen und so scheint es auch hier gelegen zu haben. Ein Ausweg wäre eine intensivere Betreuung von Schöffen, die ohne jede Gesetzesänderung möglich wäre, aber unter Umständen Zeit und Kosten verursacht, die einer (mit Sachmitteln) überaus schlecht ausgestatteten und unter hohem Zeitdruck arbeitenden Justiz schwer zu schaffen machen dürfte.

II.

Das Prozeßende war nahezu unausweichlich, um eine Aufhebung eines instanzabschließenden Sachurteils im Revisionsverfahren sehenden Auges zu verhindern. Insofern hat die Entscheidung auch für die Folgenabschätzung bei der Entscheidungsfindung Bedeutung. Wenigstens teilweise hat das erkennende Gericht in dieser Sache Neuland betreten. Wäre dieses Verfahren bis zur Urteilsverkündung - über deren Ausgang Prozeßbeobachter nach 42 schwierigen Verhandlungstagen kaum zu spekulieren wagten - fortgesetzt worden, hätte das erkennende Gericht den Verteidigern einen absoluten Revisionsgrund auf dem "Präsentierteller" serviert. Unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des betreffenden Urteils, wäre es aller Voraussicht nach im Revisionsverfahren nach § 338 Nr.1 StPO aufgehoben werden, da das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Schöffen sind gesetzliche "Richter". Diese Vorschrift sichert das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs.1 S.2 GG, § 16 S.2 GVG), das den Angeklagten vor willkürlichen Zuständigkeitsverschiebungen schützt. Das durch § 338 Nr.1 StPO konkretisierte Recht auf den gesetzlichen Richter (zusf., Pfeiffer, Grundzüge des Strafverfahrensrechts, 3. Aufl., 1998, Rdnr. 25) verlangt auch, daß die gesetzlichen Richter während der gesamten Dauer des Verfahrens in der Lage sind, den Gang des Verfahrens nachzuvollziehen und schließlich abschließend zu beurteilen. An dieser Voraussetzung hätte es hier gefehlt. Die reichhaltige Rechtsprechung zu dieser Norm hat in Jahrzehnten Fallgruppen herausgearbeitet, von denen hier die Fallgruppe der Mängel in der Person des Schöffen oder Richters einschlägig ist (näher: Haller/Conzen, Das Strafverfahren, Heidelberg, 2000, Rdnr. 738). Diese Revisionsrügen nehmen in der Praxis weiten Raum ein. Den Praktikerkommentaren zufolge, hat die Frage des dauerhaft alkoholisierten Schöffen die revisionsgerichtliche Rechtsprechung bisher noch nicht beschäftigt. Der diesbezügliche Standardfall war bisher der "schlafende Schöffe oder Richter", der wiederholt die Revisionsgerichte beschäftigt hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 338, Rdnr. 15), wobei der BGH hier einen erheblichen Zeitraum gefordert hat (mit Recht ablehnend, Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., 1998, § 44, Rdnr. 32). Darauf wäre es hier bei einem dauerhaft alkoholkranken Schöffen nicht angekommen, so daß die Revision mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für begründet erklärt worden wäre. Die vorschriftsmäßige Besetzung richtet sich nach § 76 Abs.1 GVG. § 77 Abs.1 GVG erklärt die §§ 28 ff GVG für Schöffen bei einer Großen Strafkammer an einem Landgericht für entsprechend anwendbar. Das Nachrücken eines Ergänzungsschöffen (§ 48 i.V. mit § 192 GVG) reicht aber nicht aus, um diese Anforderungen zu erfüllen, da der Ergänzungsschöffe den ausgeschiedenen Schöffen nur für die Zukunft ersetzen kann, nicht jedoch für die Vergangenheit. Und doch ist der Beschluß nicht völlig unproblematisch.

Ob das Gericht berufen war, wegen dieser unzweifelhaft vorliegenden Gründe das Verfahren nach § 260 Abs.3 StPO in der Hauptverhandlung einzustellen (oder parallel nach § 206 a StPO durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung; hier nicht gegeben) ist fraglich, denn die Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs.3 StPO setzt (wie nach § 206 a StPO) ein Prozeßhindernis (also eine fehlende Prozeßvoraussetzung) voraus. Die Mißachtung des § 338 Nr.1 StPO führt nach bisher herrschender Meinung nur zu einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, nicht zu einem Prozeßhindernis (BGHSt 19, 273, 276; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einl., Rdnr. 146). Es wäre aber unverhältnismäßig und unzumutbar, darüber hinaus unnötig formalistisch, in solchen Fällen eine Einstellung des Verfahrens nicht für rechtens zu halten. Ersichtlich scheint die Große Strafkammer des LG Düsseldorf mit Recht die Auffassung zu vertreten, daß ein solches Ereignis ein Prozeßhindernis und nicht nur einen - nur mit Revision zu rügenden - Verfahrensmangel darstellt. Bereits seit längerem zeichnet sich in der unterinstanzlichen Strafprozeßrechtspraxis die Tendenz ab, schwerwiegende Verfahrensmängel als Prozeßhindernisse anzusehen und damit eine Einstellung zu begründen. Die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist elementare Prozeßvoraussetzung, die durch § 16 GVG hinreichend konkretisiert wird, so daß ein Rückgriff auf Verfassungsrecht sich insoweit erübrigt. Der Rückgriff auf das Rechtsstaatsprinzip wurde bisher wegen dessen Weite bei Verfahrensverstößen für die Annahme einer Prozeßvoraussetzung nicht als ausreichend angesehen (Pfeiffer, Grundzüge, Rdnr. 131). Insoweit hat die Entscheidung auch grundsätzliche Bedeutung für die Zukunft der Strafprozeßrechtspraxis. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen der Verfahrensbeteiligten ist indessen unwahrscheinlich, denn das Ergebnis wäre nur eine neue Verhandlung, die ohnehin erfolgt. Auch unter dem Aspekt einer Folgeabschätzung im Recht erscheint dieser Schritt plausibel, zumal keiner der Angeklagten in seinem Rechten verletzt wird. Ganz im Gegenteil werden die Rechte der Angeklagten in der mündlichen Hauptverhandlung in jeder Hinsicht gewahrt und aufrechterhalten, auch wenn eine Wiederholung überaus unangenehm ist. Vermeiden läßt sie sich nicht. Auch eine erfolgreiche Revision hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Mit ihrem - vorbeugenden - Antrag hat die Staatsanwaltschaft daher den richtigen Weg eingeschlagen. Die Große Strafkammer ist diesem Antrag als dem einzig - rechtlich wie ökonomisch - vernünftigen Weg mit guten Gründen gefolgt. Eine Klärung des Sachverhaltes ist hingegen erst in der nächsten Runde zu erwarten, die hoffentlich bald ansteht.

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