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Nach § 43c BRAO kann einem Anwalt mit besonderer Qualifikation und Erfahrung in einem Rechtsgebiet die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.
Diese Verleihung wird durch die Rechtsanwaltskammer vorgenommen. Die Befugnis darf für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt werden. Näheres regelt die Fachanwaltsordnung
(FAO), so insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung des Fachanwalts.
Bei den nachfolgenden Links finden Sie die wichtigsten Informationen über die Bestimmungen in der FAO sowie nützliche weitere Hinweise zusammengefasst. Die Informationen
haben, soweit nicht auf den einzelnen Seiten anders angegeben, den Stand 1. Januar 2008.
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