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"Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden" von RA Dr. Martin Bahr
RA Dr. Martin Bahr


Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden?

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Der aktuelle Fall wirft - wieder einmal - die Frage auf, ob einzelne Buchstaben als Marken angemeldet werden können.

Hinsichtlich einer allgemeinen Einführung in das Markenrecht sei auf meine Rechts-FAQ: Markenrecht / Titelschutz / Kennzeichungsrecht verwiesen.

Vielmehr soll sich hier einzig und allein mit der Frage auseinandergesetzt werden, ob einzelne Buchstaben, also z.B. "T" oder "D", als Marke eintragungsfähig sind. Schon in der Vergangenheit gab es dazu eine Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen (vgl. dazu die Dissertation von RA Dr. Bahr "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet").

Die Antwort auf diese Frage ist die typische Juristen-Antwort: Es kommt darauf an.

Lange Zeit war dieses Problem umstritten und wurde von einzelnen Gerichten unterschiedlich beantwortet.

a) Der Buchstabe "K":
Bis der BGH (Beschl. v. 15. Juni 2000 - I ZB 4/98) Mitte 2000 ein Machtwort sprach. Der Entscheidung lag die Konstellation zugrunde, dass der Buchstabe "K" für die Klassen 6, 17 und 19 (u.a. Metall-Waren) in das Markenregister eingetragen werden sollte:

"Buchstaben sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke schutzfähig.
(...)
Eine Verneinung der (konkreten) Unterscheidungskraft setzt vielmehr auch bei Wortmarken in der Form von Einzelbuchstaben tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen entnommen werden kann, daß der Verkehr den Buchstaben für bestimmte Waren nicht als Herkunftskennzeichnung versteht.
Das kann daran liegen, daß der Buchstabe eine beschreibende Bedeutung für die in Frage stehenden Waren hat, z.B. der Buchstabe "D" auf dem Warengebiet der Kraftfahrzeuge für Diesel (...) und deshalb vom Verkehr in diesem und nicht in einem die Herkunft der Waren kennzeichnenden Sinn verstanden wird.
(...)
Fehlt es an einem beschreibenden Inhalt des Buchstabens für die angemeldeten Waren, so kommt eine Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft nicht in Betracht."

D.h., die höchsten deutschen Zivil-Richter bestimmten, dass auch Einzelbuchstaben grundsätzlich eintragungsfähig sind. Lediglich dann, wenn der Verkehr mit dem Buchstaben eine bestimmte beschreibende Funktion verbinde, fehle dem Buchstaben die Unterscheidungskraft, so dass er nicht eingetragen werde könne. Es kommt somit im konkreten Einzelfall darauf an, welcher Buchstabe eingetragen wird und für welche sachlichen Bereiche, d.h. Klassen.


b) Der Buchstabe "Z":
Diese Rechtsansicht untermauerte der BGH in einer jüngsten Entscheidung (Beschl. v. 19. Dezember 2002 - I ZB 21/00). Hier ging es um die Konstellation, dass der Buchstabe "Z" für "Tabak, Tabakerzeugnisse, Raucherartikel und Streichhölzer" eingetragen werden sollte:

"Zeichen, die - wie vorliegend - ausschließlich aus Buchstaben bestünden, könnten nach § 3 Abs. 1 MarkenG geschützt werden.

Dem Buchstaben "Z" fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Er enthalte keine warenbeschreibende Sachaussage, die sich auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren beziehe.

"Z" werde in dem vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts angeführten Klassifizierungssystem nicht als Sortierungsangabe für Tabake verwendet. Als Abkürzung für sachbezogene Angaben habe "Z" auf den verschiedensten Warengebieten unterschiedliche Bedeutungen. Gegen die Annahme der erforderlichen Unterscheidungskraft spreche auch nicht eine möglicherweise fehlende Gewöhnung des Verkehrs, Einzelbuchstaben als Markenbezeichnungen aufzufassen.

Unter Geltung des Markengesetzes, das anders als das frühere Recht keine absolute Schutzunfähigkeit von Einzelbuchstaben vorsehe, dürften keine zu strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft derartiger Zeichen gestellt werden."

c) Die Zahl "1":
Der BGH (Beschl. v. 18. April 2002 - I ZB 23/99) geht sogar so weit, einzelne Zahlen (hier: die Zahl "1") als eintragungsfähig anzusehen.


d) Der konkrete Fall: "T":
Was bedeutet dies nun für den vorliegenden, konkreten Fall?

Kann die Deutsche Telekom ein "T" im Bereich "Telekommunikation" (Klassen 38, 42) eintragen lassen?

Hier gibt es eine klare Antwort: Nein, das ist nicht möglich.

Denn das "T" steht hier klar als Abkürzung für "Telekommunikation". Der Buchstabe beinhaltet daher eine warenbeschreibende Sachaussage, die sich auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren beziehe. Daher ist dieser Buchstabe für diesen Bereich nicht eintragungsfähig.

Für andere Klassen dagegen, die rein nichts mit dem Bereich der Telekommunikation zu tuen haben, wäre eine Eintragung durchaus denkbar.


e) Konsequenzen einer Eintragung:
Jetzt werden sich viele Leser an den Kopf fassen und fragen: "Was für ein Wahnsinn! Kann ich jetzt immer abgemahnt werden, wenn ich Worte mit K oder Z benutze?"

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Markenrechtsschutz nur für jeden Klassenbereich gilt. D.h. die Benutzung des "K" außerhalb des Bereichs "Tabak, Tabakerzeugnisse, Raucherartikel und Streichhölzer" ist ohnehin nicht durch die Eintragung geschützt.

Der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers gilt auch nur gegenüber denjenigen Personen, die "im geschäftlichen Verkehr" tätig sind. D.h. die Benutzung einer Marke durch Privatpersonen kann generell nicht untersagt werden.

Im Bereich des Internets wird diese eigentlich positive Tatsache durch den Umstand verschärft, dass nach Ansicht mancher Gerichte schon dann der geschäftliche Verkehr zu bejahen ist, wenn bloße Werbebanner oder Pop-Ups geschaltet werden (LG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2000 - Az.: 315 O 219/99; LG Frankfurt, Az. 2 - 06 O 212/01). Nach Ansicht des OLG Schleswig (Urt. v. 19.12.2000 - Az.: 6 U 51/00) soll ein bloßer Link auf eine dritte, kommerzielle Seite noch keine Geschäftsmäßigkeit begründen.

Worte, die lediglich ein K im Wort enthalten, können ohnehin - auch im geschäftlichen Verkehr - unproblematisch benutzt werden, wie z.B. Kuba-Havanna.

Auch gibt es noch den § 23 MarkenG, der dem Schutz einer Marke gewisse Grenzen setzt:

"Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,

2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder

3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt."

Mag somit die Eintragung eines Einzelbuchstabens für manchen Geschmack auch sehr weitgehend sein, so zeigt sich, dass es genug sachliche Begrenzungen für den Markenschutz gibt, damit auch die Allgemeinheit den Buchstaben unkompliziert weiterhin benutzen kann.

Ungeklärt und somit relativ unbefriedigend ist dagegen, ob nicht der juristische Laie im konkreten Einzelfall oftmals überfordert ist, genau einzuschätzen, ob hier der Einzelbuchstabe benutzt werden kann. Dadurch entsteht eine nicht zu unterschätzende Rechtsunsicherheit, die - unabhängig vom konkreten Fall - oftmals bewußt ausgenutzt wird.

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