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AG Düsseldorf: Beleidigung und Verleumdung - prozessbetrug.com
 
Geschäftsnummer: 126 Cs/810 Js 995/98

AMTSGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

U R T E I L


In der Strafsache gegen

den M.S., (Adresse), verheiratet, Deutscher,

wegen Beleidigung

hat das Amtsgericht Düsseldorf

in der Sitzung vom 1. Februar 2001,

für Recht erkannt:


Der Angeklagte wird wegen Beleidigung in fünf Fällen, davon in Tateinheit in vier Fällen wegen Verleumdung1), in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung gem. §§ 185 I, 187, 190, 194 I, 240, 22, 23 I, 52, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 60,00 DM kostenpflichtig verurteilt. Er trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

G r ü n d e:


Der Angeklagte ist von Beruf Betriebs- und Versicherungsfachwirt. Er ist seit 1995 arbeitslos. Er erhält Arbeitslosengeld in Höhe von 2.800 DM monatlich, seine Frau ist Halbtags berufstätig. Er hat ein Kind im Alter von 17 Jahren, das in der Ausbildung ist. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte war vom 1. November 1989 bis 24. April 1995 bei der Provinzial Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz und Provinzial Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz als Bezirksdirektor tätig. Ihm wurde fristlos gekündigt. Den Kündigungsschutzprozeß verlor der Angeklagte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz, die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht nicht angenommen, auch eine Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Angeklagte veröffentlichte dann in einer Homepage, die dem Landesarbeitsgericht am 5. Oktober 1998 in Düsseldorf zugegangen ist, dass der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, Richter K., entweder wegen nachweisbaren Schwachsinns sofort suspendiert werden oder wegen Rechtsbeugung die Richterbank mit der Gefängniszelle tauschen müßte. Er vermittelt den Eindruck, dass Herr K. in erheblichen Umfang gegen verschiedene Gesetze verstoßen habe. Er vermittelte außerdem den Eindruck, dass der Richter K. eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme verhindert und die erhobenen Beweise wissentlich nicht sachgerecht gewürdigt habe. Weiter schrieb der Angeklagte, dass er bereits seit Monaten in öffentlich verteilten Flugblättern, den Richter K. als Lügner und als "Justizdesperado", dem das Handwerk gelegt werden müsse, bezeichnet habe.

Seit 1996 bis mindestens 12. November 2000 verteilte der Angeklagte in belebten Fußgängerzonen ein Flugblatt, auf dem eine Art Steckbrief des Generaldirektors der Provinzial Versicherung Dr. Bernd M., nachgebildet war. Unter der durch Fotos von Handschellen eingerückten Überschrift "Wanted" war ein Foto des Zeugen M. abgedruckt. Auf diesem Foto war dieser als Pinoccio verfremdet, mit einer langen Nase dargestellt. Das Foto hatte die Bildunterschrift "Wer wissen möchte, warum dieser "Gentleman" und oberste Repräsentant der deutschen Versicherungswirtschaft eine gewisse Ähnlichkeit mit Pinoccio aufweist (Sie wissen schon, den kleinen Schelm, dem beim Lügen immer eine lange Nase wächst), der findet die Antwort im Internet unter der Adresse http://www.prozessbetrug.com".

Dieses Flugblatt klebte er auch in regelmäßigen Abständen bis mindestens 12. Januar 2000 als Plakat auf die Schaufenster von Sparkassen und Provinzial-Filialen auf.

Weiterhin veröffentlichte der Angeklagte das Foto mit der Bildunterschrift unter der Internetpage unter www.prozessbetrug.com:8080/u-img-71613/michaelsnase2.htm. Über dem veränderten Foto des Zeugen M. setzte der Angeklagte die Überschrift: "Können diese Augen lügen?". Die Internetseite war am 15. Mai 2000 noch veröffentlicht.

Außerdem veröffentlichte der Angeklagte einen offenen Brief an den Zeugen M. auf der Internetseite: www.prozessbetrug.com:8080/u-img-71613/michaels2.htm. Der Brief enthielt die Überschrift "Hütchenspieler gehören hinter Gitter und nicht in den Vorstand einer Versicherung - offener Brief an den Generaldirektor der Provinzial Versicherung". Unter der Überschrift war ein Foto des Zeugen M. abgebildet. In diesem Brief beschuldigte der Angeklagte diesen des versuchten Betruges sowie "eines Prozessverhaltens, für das sich jeder Hütchenspieler schämen würde". Jeder Außendienstmitarbeiter einer seriösen Versicherungsgesellschaft würde sofort fristlos gekündigt und strafrechtlich belangt, wollte er sich durch betrügerische Manipulationen seine finanzielle Situation verbessern. Der Angeklagte schrieb weiterhin von "intellektuellen Defiziten" des Zeugen M. Diese Internetseite war am 15. Mai 2000 noch veröffentlicht.

Weiterhin veröffentlichte der Angeklagte auf der Internetseite www.prozessbetrug.com:8080/u-img-71613/satire.html einen Artikel mit der Überschrift: "Der wundersame Freispruch des Herrn Taugenichts - ein modernes Märchen". In diesem Brief schrieb der Angeklagte, dass der Taugenichts nicht nur der Generaldirektor eines bedeutenden Unternehmens der Mäusemelkindustrie sei, sondern nebenbei auch noch als Präsident dem Gesamtverband der deutschen Mäusemelker vorsitzt." Der Angeklagte schilderte, dass der Zeuge M., alias der Taugenichts, in einem Prozess wegen fahrlässiger Tötung nur durch Inanspruchnahme der Hilfe eines Mitarbeiters eines Ministeriums freigesprochen worden sei. diese Internetseite bestand mindestens bis zum 15. Mai 2000.

Der Angeklagte schrieb in einem offenen Brief an Dr. Edgar Jannnott, Aufsichtsratvorsitzender der Victoria Versicherung und Präsidiumsmitglied des Gesamtverbands deutscher Versicherungen (GDV), dass Dr. M. "einen Betrugsskandal zu verantworten hat, der in der deutschen Versicherungswirtschaft, der es in der Vergangenheit an Skandalen nicht eben mangelte, sicherlich einzigartig ist".

Im Rahmen eines viertelstündigen Telefonats am 7. Februar 2000 zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G., der den Zeugen Michaels anwaltlich vertritt, forderte er als Gegenleistung dafür, dass er weitere Aktionen unterlassen würde, und den Internetauftritt zurücknehmen würde, 1,2 bis 1,4 Millionen DM. Der Zeuge G. teilte dem Angeklagten daraufhin mit, dass er von der Provinzial nicht mehr zu erwarten habe.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, sowiet ihr gefolgt werden konnte so wie den bei den Akten befindlichen Unterlagen und der Zeugenaussage des Zeugen Gaul.

Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt und auch alle Veröffentlichungen. Er hat sich dafür entschuldigt, dass er den Richter K. als schwachsinnig bezeichnet habe. Dieser habe allerdings ein überdurchschnittlich intellektuelles Defizit.

Der Zeuge G. hat bekundet, er habe den Angeklagten angerufen, weil er dem Angeklagten das Ergebnis eines Verfügungsantrags, der abgewiesen worden sei, habe mitteilen wollen. er habe eigentlich von dem Angeklagten wissen wollen, was der Sinn seiner Aktion sei und was der Angeklagte wolle, damit diese Aktionen eingestellt würden. Er habe ihm dann klipp und klar gesagt, dass der Angeklagte doch Geld wolle und er solle sagen, was er sich vorstelle. Der Angeklagte habe gesagt, er solle ein Angebot machen und er habe dem Angeklagten gesagt, aus sozialen Erwägungen seien sie bereit, 100.000 DM zu zahlen. Das sei dem Angeklagten zu wenig gewesen und er habe gesagt, im Hinblick auf seine Altersvorsorgung müsse er schon einen siebenstelligen Betrag so zwischen 1,2 und 1,4 Millionen haben. Er habe dem Angeklagten daraufhin gesagt, dass sei Erpressung und habe das Gespräch beendet.

Es besteht kein Anlass,an der Glaubwürdigkeit und der objektiven Richtigkeit seiner Bekundungen zu zweifeln, zumal der Angeklagte das Gespräch im wesentlichen so bestätigt hat.

Der Angeklagte war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Er hat in fünf Fällen jemanden beleidigt, wobei er tateinheitlich dazu in einem Fall wider besseres Wissen in Beziehung auf eine andere unwahre Tatsache öffentlich und durch Verbreitung von Schriften verbreitet hat, welche denselben verachtlich zu machen und die öffentliche Meinung herabzuwürdigen, geeignet sind, und durch zwei selbständige Handlungen wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen unwahre Tatsachen durch Verbreiten von Schriften verbreitet zu haben, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind und durch eine weitere selbständige Handlung versucht zu haben, einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung genötigt zu haben.

Der Angeklagte hat diese Taten bewußt begangen, um im Rahmen des Strafprozesses zu erreichen, daß sein Arbeitsgerichtsprozess noch einmal aufgerollt wird. Er hat völlig unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt, die er durch keine Tatsachen belegt hat. Auch die Art der Bloßstellung ist unzulässig und wird weder zur Wahrung berechtigter Interessen noch durch die Rechtsordnung gebilligt. Der Angeklagte war wegen versuchter Nötigung und nicht wegen Erpressung zu verurteilen, weil er der Meinung ist, dass er Anspruch auf den erstrebten Geldbetrag hat. Diesen Anspruch in Form von öffentlichen Beleidigungen und Verleumdungen durchzusetzen zu wollen, ist eine versuchte Nötigung. Das ist verwerflich und nicht zu rechtfertigen.

Bei der Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß er bisher strafrechtlich nichtg in Erscheinung getreten ist. Andererseits mußte berücksichtigt werden, daß der Angeklagte hier doch sehr hartnäckig vorgegangen ist. Das Gericht hielt für die Beleidigungen eine Geldstrafe von je 30 Tagessätzen und für die versuchte Nötigung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen, insgesammt eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 60.00 DM für Tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Tagessatzes ist das monatliche Nettoeinkommen des Angeklagten berücksichtigt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 und § 72 StP0.

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