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LG Braunschweig: "braunschweig.de"
 
Landgericht Braunschweig

Im Namen des Volkes


Urteil


Geschäftsnummer: 9 O 450/96Urteil vom 28. Januar 1997



In dem Rechtsstreit

der Stadt Braunschweig, (...)

- Verfügungsklägerin -

g e g e n

Herrn ..,

- Verfügungsbeklagten -

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom07.01.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schomerus, den Richter amLandgericht Teiwes und den Richter Dr. Meyer für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung vom 14.11.1996 wird bestätigt.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.



Tatbestand


Der Verfügungsbeklagte beantragte im Juli 1996 bei dem für die Bundesrepublik Deutschlandzuständigen Deutschen Network-Information-Center (DE-NIC) in Karlsruhe die Registrierung derInternet-Adresse (domain) „braunschweig.de". Beim Internet handelt es sich, um ein weltweitesDatennetzwerk, das aufgebaut ist, um die Datenübermittlung von jedem beliebigen an das Netzangeschlossenen Rechner an jeden beliebigen anderen Rechner mit Netzwerkzugang zuermöglichen. Dafür muß jedem angeschlossenen Rechner eine eindeutige „Adresse" zugeordnetwerden, die technisch gesehen aus einer in mehreren Untergruppen aufgeteiltenZahlenkombination besteht. Um die Adressen für die Benutzer besser merkbar zu machen,werden alternativ Buchstabenkürzel verwendet, die ebenfalls in einzelne Abschnitte, sogenannteDomains und Sub-domains aufgeteilt sind. Auch für diese Buchstabenkürzel gilt, daß jedemRechner eine eindeutige Adresse zugeordnet ist. Für die in der Bundesrepublik Deutschlandverwandten Adressen wird üblicherweise die Kennzeichnung „de" zugefügt. Die antragstellendeOrganisation (Provider) beantragt beim DE-NIC in Karlsruhe die Registrierung eines domains.Der DE-NIC prüft dann lediglich, ob die gewünschte Adresse bereits vergeben ist. DieVerantwortung für die Beachtung des Namensrechts und für andere rechtliche Folgen aus derReservierung oder Registrierung eines domain-Namens liegt dann bei dem jeweiligenAntragsteller. Die Vergabe verläuft nach dem Motto: „First come, first served". Der DE-NICverwendet jedoch in seinen Hinweisen zum Antrag für deutsche Internet-domains folgende, alswichtig gekennzeichnete Information: „Die antragstellende Organisation ist bei der VVahl desdomain-Namens selbst für die Einhaltung des Namensrechtes verantwortlich Eventuell auftretendeKonflikte mit eingetragenen oder geschützten Namen sind zu beheben. Der Antragstellerversichert, durch den Antrag keine Rechte Dritter wissentlich zu verletzen.

Nachdem der Verfügungsbeklagte sich von DE-NIC die domain Braunschweig.de zuweisen ließ,stellte er sein Informationssystem unter dieser Adresse im Netz zur Verfügung.

Die Stadt Braunschweig erfuhr etwa Mitte August 1996 davon, daß der Verfügungsbeklagte dieInternet-Adresse „braunschweig.de" belegt hatte.

Der eine Fahrschule betreibende Verfügungsbeklagte veröffentlichte im Internet eine Homepagemit folgendem Text: (Bl. 10 d A):

„Braunschweig on Internet, Firmen in BS. Kultur, Adressen. Jetzt ist Braunschweigonline im lnternet. Hier haben Sie alle Möglichkeit, Ihre Firma zu präsentieren odersich hier eine E-Mailbox einrichten zu lassen.

Klicken Sie auf das gewünschte Interessengebiet und schon kommen Sie weiter.Sollten Sie Interesse haben hier im Internet vertreten zu sein, setzen Sie sich mit unsin Verbindung."

Es folgen zwei Telefonnummern des Verfügungsbeklagten.

Mit Schreiben vom 03.09.1996 forderte die Verfügungsklägerin, die ihrerseits die Adresse derStadt Braunschweig unter „braunschweig.de" bei DE-NIC registrieren lassen wollte, den Beklagtenauf die Nutzung der Internet-Adresse einzustellen. Nach einem Telefonat vom 13.09.1996 setztedie Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 16.09.1996 eine Frist.Daran entspann sich eine Korrespondenz mit den Prozeßbevollmächtigten desVerfügungsbeklagten. Nach weiterer Aufforderung vom 30.09.1996 teilte der Verfügungsbeklagtemit Schreiben vom 18.10.1996 mit, daß er seine Internet-Seiten aus dem Netz entfernt habe undbat um eine 14-tätige Überlegungsfrist. Er bot der Verfügungsklägerin an, die Leitseiten der Stadtzum Selbstkostenpreis in seine lnternetadresse einzuspeichern (Bl. 18 d.A.). Noch am 10.12.1996teilte der Provider des Verfügungsbeklagten, die IS-Internetservice GmbH & Co. KG derVerfügungsklägerin mit, daß die domain „braunschweig.de" nicht freigegeben werde (Bl. 40 d.A.).

Auf Antrag der Verfügungsklägerin erging am 14.11.1996 gegen den Verfügungsbeklagtenfolgende einstweilige Verfügung:

1. Dem Antragsgegner wird

a) untersagt, die Internetadresse "braunschweig.de" weiterzuverwenden;

b) und aufgegeben, diese Adresse zur weiteren Nutzung durch dieAntragstellerin freizugeben

2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot zu1a) wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM an gedroht;.an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft

Dagegen hat der Verfügungsbeklagte Einspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei, weil der Verfügungsklägerin schonim November 1995 durch einen Dr. Gärtner von der Gaertner Datensysteme GbR angebotenworden sei, die Internet-Adresse zu reservieren. Das gleiche sei im Januar 1996 durch die FirmaTechlab GmbH geschehen

Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Name Braunschweig sei als Herkunftsbezeichnungnach § 8 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG nicht markenrechtsfähig. Er meint, durch eine Zurverfügungstellungdes Namens Braunschweig nur für die Stadt Braunschweig würde die gesamte BraunschweigerWirtschaft blockiert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechseltenSchriftsätze nebst deren Anlage Bezug genommen



Entscheidungsgründe


Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sowohl ein Verfügungsanspruch als auch einVerfügungsgrund bestehen

1.

Die Klägerin kann gem. § 12 S. 2 BGB verlangen, daß der Beklagte die weitere Benutzung derAdresse "braunschweig.de" unterläßt und sie für die Nutzung durch die Verfügungsklägerinfreigibt.

Durch die Verwendung"braunschweig.de" macht der Verfügungsbeklagte, der den .bürgerlichenNamen B. führt und eine Fahrschule betreibt, vom Namen der Verfügungsklägerin Gebrauch, ohnevon ihr dazu ermächtigt zu sein oder aus anderen Rechtsgründen eine Berechtigung zur Führungeines fremden Namens herleiten zu können. Gegen diese unbefugte, widerrechtliche Verwendungdes Namens kann sich die Verfügungsklägerin nach § 12 S. 2 BGB wehren, denn auch öffentlichrechtliche Körperschaften sind gegen eine unbefugte Benutzung ihres Namens im imprivatrechtlichen Verkehr durch § 12 BGB geschützt (BGH GRUR 64, 38 - Dortmund grüßt ...)Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 18. Aufl., § 16 Rn. 20, Landgericht Mannheim, NJW1966, 2736, 2737). Dieser Namensschutz umfaßt auch die sogenannte Zuordnungsverwirrung, d.h.Fälle, in denen durch die Namensnennung eine Verbinsdung zwischen dem Namensträger undProdukten oder Unternehmen suggeriert wird, die in Wahrheit nicht besteht (Müko-Schwerdner, §12 Rn. 105, 108). Dieser Tatbestand geht dem persönlichkeitsrechtlichen Kern des Namensrechtsentsprechend über den Bereich der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr weit hinaus(BGH GRUR 1955, 122; Baumbach-Hefermehl, UWG, 18. Aufl., § 16 Rn. 61; Kur, Namens- undKennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996, 590, 593).

Der Verfügungsbeklagte, der unter dem Namen „braunschweig.de" kommerzielle Werbungbetreiben will und Internetseiten weitervermieten will, erweckt dadurch, daß „braunschweig.de"ohne weiteren Zusatz von ihm verwandt wird, den Anschein, daß die Stadt Braunschweig alsNamensträgerin im Internet tätig werde und lnformationen von der Stadt Braunschweig stammten.

Der Einwand des Verfügungsbeklagten, daß es auch natürliche Personen gebe, die den NamenBraunschweig führten, ist in diesem Rechtsstreit unerheblich; denn der Verfügungsbeklagte führtdiesen Namen nicht. Sein Namensrecht erstreckt sich allein auf den Namen B.

Die Anmeldung der lnternetadresse unter einem fremden Namen ist mit gläubigenMarkenanmeldung im Sinne von § 50 Abs. 1 Markengesetz zu vergleichen.

Danach ist eine Markenanmeldung als bösgläubig anzusehen, wenn dahinter die Absicht steht,einen Dritten am Gebrauch dieser Bezeichnung zu hindern, oder zu erschweren, Dabei ist nichtunbedingt erforderlich, daß der Dritte die fragliche Bezeichnung schon in Benutzung genommenhat, es genügt, daß er beabsichtigt, die Bezeichnung zu benutzen. Erfährt ein Dritter davon undmeldet er die fragliche Bezeichnung als Marke an, um den anderen zu der geplanten Benutzung zuhindern oder ihn zu Geldzahlungen zu zwingen, so ist dies als bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1Nr. 4 MarkenG anzusehen (vgl. Helm, Die bösgläubige Markenanmeldung in GRUR 96, 593, 589).Diese dort entwickelten Grundsätze können auch auf die bösgläubige Verletzung einesNamensrechts durch Anmeldung eines dem Anmeldenden nicht zustehenden Namens im Internetangewandt werden. Auch insbesondere die Erklärung in dem Schriftsatz vom 14.01.1997, mit demder Vergleich widerrufen wurde, daß sich die Verfügungsklägerin weigere, „an dervergleichsweisen Erledigung der Gesamtauseinandersetzung mitzuwirken" und das Verlangendes Verfügungsbeklagten, daß ihm zur Nutzung Internetseiten eingeräumt werden sollen, zeigt, daßes dem Verfügungsbeklagten darum ging, durch die mißbräuchliche Benutzung des NamensBraunschweig wirtschaftlich ihm nicht zustehende Vorteile zu erlangen.

Die Stadt ist auch nicht gehindert, einerseits den Internetzugang „bs.online.com" durch Drittebenutzen zu lassen, und sich nur den Internetnamen "braunschweig.de" zu reservieren. Aus derBezeichnung com ist für den Nutzer ersichtlich, daß es sich hier um kommerzielle Anbieter ausBraunschweig handelt, während der Internetbenutzer erwartet, unter der Bezeichnung„braunschweig.de" die Stadt Braunschweig mit Informationen über Touristik und kulturelleAngebote und eine Darstellung der Stadt wiederzufinden.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich schon daraus, daß der Beklagte die in Streitstehende Adresse bis heute nicht gelöscht hat.

2.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ohne den Erlaß einer einstweiligen Verfügung würde dasNamensrecht der Verfügungsklägerin für einen nicht unerheblichen Zeitraum gravierendbeeinträchtigt.

Die Dringlichkeit ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin über einen längerenZeitraum hinweg Verhandlungen mit dem Verfügungsbeklagten geführt hat, und nicht sofort zumMittel der einstweiligen Verfügung gegriffen hat. Auch bei jemandem, der wie derVerfügungsbeklagte eine Anmeldung einer Internetadresse unter einem fremden Namen vornimmt,konnte die Verfügungsklägerin hier über einen längeren Zeitraum versuchen, mit Verhandlungenden Streit gütlich beizulegen. Die Dringlichkeit entfällt dann nicht, wenn für das Zögern einsachlicher Grund vorliegt, der insbesondere bei Verhandlungen mit dem Bemühen, eine Sacheaußergerichtlich beizulegen, angenommen werden kann (vgl. Mellulis, Handbuch desWettbewerbsprozesses 2. Aufl.. Rn. 171) Die Angebote verschiedener Provider, schon im Jahre1995 und Anfang 1996 für die Verfügungsklägerin eine Internetadresse einzurichten, hindern dieAnnahme der Dringlichkeit nicht. Diese Frage stellt sich erst ab Kenntnis der Eintragung durch denVerfügungsbeklagten etwa Mitte August 1995.

Dabei muß berücksichtigt werden, daß in einer Stadtverwaltung die Entscheidungswege längersind als in einem Wirtschaftsunternehmen und zum anderen es einer Stadt gut ansteht zuversuchen, sich mit ihren Bürgern gütlich zu einigen, ohne sogleich das durchschlagensteInstrument der einstweiligen Verfügung zu benutzen. Auch die von dem Verfügungsbeklagtenvorgenommene Hinhaltetaktik, die sich aus seinen gesamten Verhandlungen einschließlich derAbschluß des Vergleichs und dessen Widerruf ergibt, läßt die Dringlichkeit vom August 1996 biszur Beantragung der einstweiligen Verfügung am 14.11.1996 nicht entfallen. Die einstweiligeVerfügung war deshalb zu bestätigen.

Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO

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