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FSM: Dialer-Angebot speziell für Kinder rechtswidrig
von RA Dr. Martin Bahr, Kanzlei Heyms & Dr. Bahr

Die Beschwerdestelle der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Dienstleister (FSM) hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob ein Dialer-Angebot, das sich vorwiegend an Kinder richtet, rechtmäßig ist.

Die FSM ist ein eingetragener Verein, der 1997 von Medienverbänden und Unternehmen der Online-Wirtschaft gegründet wurde. Die Selbstkontrollorganisation bietet jedermann die Möglichkeit, sich über strafbare oder jugendgefährdende Inhalte im Netz zu beschweren oder Fragen zum Thema Jugendschutz im Internet zu stellen.

Ein Mitglied der FSM bietet auf einer Webseite, die als überwiegende Zielgruppe Kinder hat, kostenpflichtige Dialer an. Die Beschwerdestelle des FSM sieht darin einen Verstoß gegen § 6 Abs.2 S.1; Abs.4 JMStV, wonach es verboten ist, die Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen.

In ihrer Entscheidung (PDF, 12 KB) spricht die FSM daher eine entsprechende Rüge aus und fordert den Verletzer auf, das Angebot derartig umzugestalten, dass Kinder jedweden Alters das Angebot als einen, für erwachsene Personen bestimmten, kostenpflichtigen Service wahrnehmen:

"Die Texte auf den Angeboten www........de und www.........de richten sich in Aufbau und Form der Ansprache eindeutig an Kinder (Domainname, Ansprache mit „Du„).

Zugleich sind diese Angebote so gestaltet, dass insbesondere Kinder unter zwölf Jahren nicht wahrnehmen können, dass es sich um einen kostenpflichtigen Dienst handelt. Für diese Zielgruppe sprechen auch die Domainnamen, die für Kinder affine Begriffe enthalten und damit naturgemäß bevorzugt Kinder zu den Besuchern der Angebote zählen werden."


Ausreichend sei auch nicht der Hinweis, dass das Angebot für Personen unter 18 Jahren nicht geeignet sei:

"Unter beiden Adressen werden Kinder immer direkt angesprochen und aufgefordert, das Angebot zu nutzen. Der unscheinbar gehaltene Hinweis darauf, dass das Angebot für Personen unter 18 Jahren nicht geeignet sei, kann leicht übersehen werden, und es ist davon auszugehen, dass der Hinweis auf die Kosten insbesondere für Kinder unter 12 Jahren unverständlich ist, und daher selbst von Kindern mit guten Lesefähigkeiten übersehen wird."

Die FSM steht damit in einer Linie mit der gängigen Rechtsprechung in Wettbewerbssachen. Danach ist ein Verstoß gegen § 1 UWG immer dann gegeben, wenn besonders schutzwürdige Personen, somit insbesondere Kinder und Jugendliche, zu unwirtschaftlichen Ausgaben veranlasst werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Kinder und Jugendliche meist noch nicht in ausdrücklichem Maße in der Lage sind, Waren- und Dienstleistungsangebote kritisch zu hinterfragen. Vielmehr entscheiden sie gefühlsmäßig und folgen einer spontanen Eingebung.

Diese Rechtsprechung führte u.a. auch dazu, dass nach Ansicht des LG Hamburg (Urt. v. 14. Mai 2002 - Az: 312 O 845/01) die Werbung für Handy-Klingeltöne, die mehr als 3,- Euro pro Download kosten, in Jugendzeitschrift wettbewerbswidrig ist. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu diesem Urteil finden Sie hier.

Das OLG Hamburg (Urt. v. 10. April 2003 - Az.: 5 U 97/02) bestätigte in der 2. Instanz diese Entscheidung. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Erst vor kurzem hatte das LG Mannheim (Urt. v. 19.03.2004 - Az.: 7 O 47/04) entschieden, dass ein Webseiten-Betreiber, der kostenpflichtige Inhalte mittels Dialer anbietet und dessen Zielgruppe nahezu ausschließlich Kinder und Jugendliche sind, von Anfang an über die maßgeblichen Umstände (inbs. den Preis) aufklären muss. Siehe dazu auch unsere Kurz-Anmerkung, vgl. die Kanzlei-Info v. 03.04.2004.

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr, Kanzlei Heyms & Dr. Bahr


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