Aktuelle Information v. 2. Februar 2004 der Rechtsanwalt Dr. Bahr, Kanzlei Heyms & Dr. Bahr
Erst vor kuzrem hat das LG Hamburg im einstweiligen Rechtsschutz (Beschl. v. 14.11.2003
- Az.: 312 O 887/03) der bekannten Suchmaschine Google untersagt, Werbung für eine Domain
mittels eines bestimmten Schlagwortes zu betreiben. Der Domain-Inhaber hatte bei Google
die Möglichkeit der sog. "AdWords" genutzt und einen entsprechenden Werbeauftrag
geschaltet.
Mittels der "Google AdWords" kann jeder bei Google Werbung schalten, so dass der
suchende Surfer bei Eingabe bestimmter Schlagworte die Webseite als Treffer angezeigt
bekommt, vgl. die weiteren
Hinweise von Google. Ob hier die speziellen Haftungsregelungen des TDG (§§ 8 -
11) greifen, hat die Entscheidung offengelassen, da Google in diesem Fall Kenntnis
von der Verletzung hatte und auch nach dem TDG, nämlich nach § 11 Nr.1
iVm. Nr.2 TDG, entsprechend gehaftet hat.
Vgl. zu dem ganzen den Artikel von RA Dr. Bahr: (Mitstörer-) Haftung für Google AdWords?.
Nun hat das LG München I (Beschl. v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03) eine entsprechende
einstweilige Verfügung gegen Google in einem identischen Fall
abgelehnt, weil es Google nicht zumutbar sei, die entsprechenden AdWords auf
Markenverletzung im Vorwege zu untersuchen.
Das sei aufgrund der hohen Zahl der Eingaben, der Änderungsmöglichkeiten der Werbekunden
und aufgrund der Unkenntnis möglicher Lizenzvereinbarungen nicht machbar:
"Die Antragsgegnerin haftet (...) nicht als Mitstörerin.
Die Frage, ob ein bestimmter, als Keyword eingegebener Begriff Rechte Dritter verletzt
ist weder offenkundig (...) noch kann dies
von der Antragsgegnerin mit einem zumutbaren Aufwand festgestellt werden. Der
Betreiberin einer Suchmaschine kann es - schon wegen
der sehr hohen Zahl zu überwachender Eingaben und der ständigen Änderbarkeit der
durch den Werbenden gewählten Begriffe - nicht
zugemutet werden, aus eigenen Mitteln heraus wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche
Unterlassungsansprüche im Verhältnis von
Dritten untereinander zu prüfen (...) und dann gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass
entsprechende Eintragungen nicht vorgenommen
werden (...).
Dies zumal sie zu einer umfassenden Prüfung zumeist gar nicht in der Lage ist, sind ihr
doch etwaige (Lizenz)- Vereinbarungen
zwischen den in Frage kommenden Kennzeichenverwendern nicht bekannt."
Und weiter:
"Es handelt sich eben nicht - in der Terminologie von MDStV und TDG - um eigene
Inhalte der Antragsgegnerin, sondern um fremde. (...)
In entsprechender Anwendung des § 5 Abs.2 MDStV und §§ 8 bis 11 TDG haftet die
Antragsgegnerin für derartige, fremde Verletzungen nur dann, wenn sie von der
Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords Kenntnis erlangt hat und es ihr
technisch und möglich zumutbar ist, deren Verwendung zu unterbinden.
Die Antragsgegnerin hält aber einen entsprechenden Mechanismus vor, den die
Antragstellerin auch erfolgreich in Anspruch genommen
hat. Wenn aber die Antragsgegnerin für den in Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch
- allenfalls - haftet ab Kenntnis von
der Verletzung (wobei man der Antragsgegnerin einen eigenen Prüfungszeitraum wird
einräumen müssen), so kann ein solcher
Anspruch nicht entstehen, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen des Möglichen der
Prüfungspflicht nachgekommen ist und die Störung
beseitigt hat."
Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr.
Bahr, Kanzlei Heyms & Dr. Bahr
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