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Doch keine Mitstörerhaftung bei Google AdWords?
Aktuelle Information v. 2. Februar 2004 der Rechtsanwalt Dr. Bahr, Kanzlei Heyms & Dr. Bahr

Erst vor kuzrem hat das LG Hamburg im einstweiligen Rechtsschutz (Beschl. v. 14.11.2003 - Az.: 312 O 887/03) der bekannten Suchmaschine Google untersagt, Werbung für eine Domain mittels eines bestimmten Schlagwortes zu betreiben. Der Domain-Inhaber hatte bei Google die Möglichkeit der sog. "AdWords" genutzt und einen entsprechenden Werbeauftrag geschaltet.

Mittels der "Google AdWords" kann jeder bei Google Werbung schalten, so dass der suchende Surfer bei Eingabe bestimmter Schlagworte die Webseite als Treffer angezeigt bekommt, vgl. die weiteren Hinweise von Google. Ob hier die speziellen Haftungsregelungen des TDG (§§ 8 - 11) greifen, hat die Entscheidung offengelassen, da Google in diesem Fall Kenntnis von der Verletzung hatte und auch nach dem TDG, nämlich nach § 11 Nr.1 iVm. Nr.2 TDG, entsprechend gehaftet hat.

Vgl. zu dem ganzen den Artikel von RA Dr. Bahr: (Mitstörer-) Haftung für Google AdWords?.

Nun hat das LG München I (Beschl. v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03) eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen Google in einem identischen Fall abgelehnt, weil es Google nicht zumutbar sei, die entsprechenden AdWords auf Markenverletzung im Vorwege zu untersuchen. Das sei aufgrund der hohen Zahl der Eingaben, der Änderungsmöglichkeiten der Werbekunden und aufgrund der Unkenntnis möglicher Lizenzvereinbarungen nicht machbar:

"Die Antragsgegnerin haftet (...) nicht als Mitstörerin.

Die Frage, ob ein bestimmter, als Keyword eingegebener Begriff Rechte Dritter verletzt ist weder offenkundig (...) noch kann dies von der Antragsgegnerin mit einem zumutbaren Aufwand festgestellt werden. Der Betreiberin einer Suchmaschine kann es - schon wegen der sehr hohen Zahl zu überwachender Eingaben und der ständigen Änderbarkeit der durch den Werbenden gewählten Begriffe - nicht zugemutet werden, aus eigenen Mitteln heraus wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche Unterlassungsansprüche im Verhältnis von Dritten untereinander zu prüfen (...) und dann gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass entsprechende Eintragungen nicht vorgenommen werden (...).

Dies zumal sie zu einer umfassenden Prüfung zumeist gar nicht in der Lage ist, sind ihr doch etwaige (Lizenz)- Vereinbarungen zwischen den in Frage kommenden Kennzeichenverwendern nicht bekannt."


Und weiter:

"Es handelt sich eben nicht - in der Terminologie von MDStV und TDG - um eigene Inhalte der Antragsgegnerin, sondern um fremde. (...)

In entsprechender Anwendung des § 5 Abs.2 MDStV und §§ 8 bis 11 TDG haftet die Antragsgegnerin für derartige, fremde Verletzungen nur dann, wenn sie von der Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords Kenntnis erlangt hat und es ihr technisch und möglich zumutbar ist, deren Verwendung zu unterbinden.

Die Antragsgegnerin hält aber einen entsprechenden Mechanismus vor, den die Antragstellerin auch erfolgreich in Anspruch genommen hat. Wenn aber die Antragsgegnerin für den in Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch - allenfalls - haftet ab Kenntnis von der Verletzung (wobei man der Antragsgegnerin einen eigenen Prüfungszeitraum wird einräumen müssen), so kann ein solcher Anspruch nicht entstehen, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen des Möglichen der Prüfungspflicht nachgekommen ist und die Störung beseitigt hat."


Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr, Kanzlei Heyms & Dr. Bahr

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