Aktuelle Information v. 22. Oktober 2003 der Kanzlei Dr.
Bahr
Das LG Köln (Urt. v. 26.
September 2003 - Az.: AZ: 81 O [Kart] 96/03) hatte darüber entscheiden, ob für die
Deutsche Telekom AG (DTAG) auch bei sog. "R"-Gesprächen die Verpflichtung besteht, das
Inkasso zu betreiben.
Die DTAG ist grundsätzlich verpflichtet, das Inkasso für Drittanbieter zu betreiben.
Bei den sog. "R"-Gesprächen trägt nicht der Anrufer die Kosten, sondern der Angerufene.
Der Anrufer wählt vorab eine kostenlose Rufnummer und teilt der dortigen Vermittlungsanlage
die Nummer des Anzurufenden mit. Diese wählt den Anzurufenden an und fragt ihn, ob er die
Kosten für das Gespräch übernehmen will. Wenn er dies bejaht, wird die Verbindung
hergestellt.
Die DTAG hatte sich - auch schon in der Vergangenheit - geweigert, diese
Entgelt-Forderungen einzuziehen.
Hintergrund war, dass einige Firmen ursprünglich bei "R"-Gesprächen 0190-Entgelte genommen
hatten, vgl. dazu ausführlich Mansmann: Rückruf-Abzocke. Die DTAG weigerte sich auch schon
damals, das Inkasso zu betreiben. Es kam damals dann zu einer gerichtlichen
Auseinandersetzung vor dem LG Köln (Urt. v. 24.10.2002 - Az.: 81 O [Kart] 183/02), an dessen die DTAG
damals gewann. Argumentation des Gerichtes: Es mache nicht nur technisch, sondern auch
rechtlich einen Unterschied, von wem eine Verbindung aufgebaut wird.
Im nun vorliegenden aktuellen Fall wurden keine 0190-Entgelte genommen. Das LG Köln
beurteilte daher den Sachverhalt anders und entschied sich für eine Fakturierungspflicht:
"Zunächst einmal ist fest zu halten, dass sich der vorliegende Fall in ganz
maßgeblichem Umfang von demjenigen unterscheidet, der bei der Kammer unter Aktenzeichen 81
O (Kart) 183/02 geführt worden ist, denn dort ist es darum gegangen, ob ein Mehrwertdienst
- Gespräch dem Vertrag unterfällt, dass von dem DTAG-Kunden (...) eingeleitet worden ist
und bei dem er den kostenpflichtigen Rückruf für sich "bestellt" hat.
Unabhängig davon aber, ob - wegen der oben beschriebenen Unterschiede (...) - vorliegend
auch dann eine Fakturierungs- und Inkassopflicht besteht, wenn ein Fall von Mehrwertdienst
anzunehmen sein sollte, ergibt sich hier die Fakturierungspflicht der Beklagten daraus,
dass ein Fall der Sprachtelefonie vorliegt (...).
Wie im "normalen" Fall nämlich ist Zweck des Telefonates vorliegend der Wunsch zweier
natürlicher Personen, die sich in einer gewissen Entfernung voneinander befinden,
miteinander zu sprechen; Entgelt wird zeitabhängig und nur für das zur Verfügung Stellen
der technischen Grundlage für ein solches Gespräch verlangt. Die einzige Besonderheit - die
es dann auch ist, die zu höheren Kosten führt als für ein "normales" Gespräch - liegt
darin, dass derjenige, von dem die unmittelbare Anregung für das Gespräch ausgeht, nicht
zugleich auch derjenige ist, der die Kosten tragen muss.
Dieser Unterschied reicht nicht aus, das Gesamtereignis als Mehrwertdienst zu
qualifizieren." |