Herzlich willkommen auf jurawelt.com

Zur neuen Webseite: jurawelt.com

Zum Forum: forum.jurawelt.com


Steuererklärung 2002: Wie Sie die "Riester"-Förderung beantragen
Steuererklärung 2002:
Wie Sie die "Riester"-Förderung beantragen


Seit vergangenem Jahr können Beiträge auf einen "riesterfähigen" Altersvorsorgevertrag geleistet werden, die mit Altersvorsorgezulage und ergänzendem Sonderausgabenabzug belohnt werden. Nun ist es soweit: Beide Förderungen können Sie jetzt für das Jahr 2002 beantragen. Lesen Sie, was Sie hierzu wissen müssen.

Sicher haben Sie bereits bemerkt, dass der Bürokratieaufwand wieder erheblich zugenommen hat:
  • Die Steuererklärung 2002 wurde um ein weiteres Formular aufgeblasen - um die Anlage AV.
  • Und die Seite 3 des Steuerhauptformulars wurde um zwei weitere Zeilen erweitert - um Zeilen 72/73 "Altersvorsorgebeiträge".
  • Ferner bekommen Sie vom Anlageinstitut zwei neue Antragsformulare, den Antrag auf Altersvorsorgezulage und den Ergänzungsbogen Kinderzulage.
  • Außerdem erhalten Sie vom Anlageinstitut jährlich eine sog. Anbieterbescheinigung über Ihre geleisteten Sparbeiträge, die "Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG". Diese Bescheinigung benötigen Sie, um die Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend zu machen.
  • Damit nicht genug: Es gibt weitere Bescheinigungen und Formulare, wie Sie im Folgenden erfahren.

Was sich hier der inzwischen abgelöste Herr Riester (ehemaliger Arbeitsminister) ausgedacht hat, ist ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Bürokraten, ein Hemmschuh für die Anbieter und ein Ärgernis für die Bürger. Schlimmer noch: Dieser Bürokratiewulst frisst die für das Alter erhoffte Rendite zu einem Großteil auf.

1. Beantragen Sie unbedingt die Altersvorsorgezulage

Zur Förderung der privaten Altersvorsorge gewährt der Staat Ihnen für Ihre Sparbeiträge auf einen "riesterfähigen" Altersvorsorgevertrag unabhängig vom Einkommen die Altersvorsorgezulage. Diese besteht aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.

Für Sparbeiträge, die im Jahr 2002 geleistet wurden, beträgt die Grundzulage 38 EUR und die Kinderzulage 46 EUR. Diese Zulage wird stets auf dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.

Die Altersvorsorgezulage müssen Sie beantragen. Hierzu erhalten Sie von Ihrem Anlageinstitut ein Formular, den Antrag auf Altersvorsorgezulage. Für die Kinderzulage gibt's ein zusätzliches Formular, den Ergänzungsbogen Kinderzulage. Die ausgefüllten Anträge schicken Sie an das Anlageinstitut zurück.

Außer dem Antragsformular bekommen Sie jedes Jahr vom Anlageinstitut für Ihre Unterlagen eine Art Kontoauszug, die "Bescheinigung nach § 92 EStG". Darin ist ausgewiesen, wie hoch
  • die im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge sind,
  • die erhaltene Zulage oder die zurückgezahlte Zulage für das Beitragsjahr sind,
  • die Summe der insgesamt gutgeschriebenen Zulagen ist,
  • die Summe der insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge ist,
  • das Altersvorsorgevermögen insgesamt ist.

Des Weiteren erteilt Ihnen das Anlageinstitut jährlich die sog. Anbieterbescheinigung, die "Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG". Darin sind Ihre Altersvorsorgebeiträge mit Anbieter-, Zertifizierungs- und Vertragsnummer aufgeführt. Diese Bescheinigung benötigen Sie, um die Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend zu machen (siehe nachfolgend Punkt 2).

Und schließlich bekommen Sie bei schädlicher Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens oder bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch endgültigen Wegzug ins Ausland vom Anlageinstitut eine Art Strafbescheinigung, die "Bescheinigung nach § 94 / § 95 EStG". Diese Bescheinigung enthält u. a. den Betrag an Zulagen und Steuerermäßigungen, der einbehalten und an die Zentralstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) abgeführt wurde.

2. Machen Sie Ihre Altersvorsorgebeiträge unbedingt auch als Sonderausgaben geltend

Zusätzlich - und nicht alternativ - zur Altersvorsorgezulage können und sollten Sie Ihre Sparbeiträge als Sonderausgaben geltend machen. Ihre Sparbeiträge einschließlich Ihres Anspruchs auf Altersvorsorgezulage werden berücksichtigt bis zum Höchstbetrag von 525 EUR.

Nur wenn der Steuervorteil infolge des Sonderausgabenabzugs höher ist als die Altersvorsorgezulage, bekommen Sie den Differenzbetrag als Steuererstattung. Ob dies der Fall ist, prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (sog. Günstigerprüfung).

Den Sonderausgabenabzug beantragen Sie auf Seite 3 des Steuerhauptformulars (Zeile 73). Dort kreuzen Sie lediglich an, dass die "Anlage AV" beiliegt. Für jeden Ehegatten ist eine eigene "Anlage AV" abzugeben. In dieser Anlage werden im Wesentlichen die Sozialversicherungsnummer bzw. bei Beamten die Zulagenummer und das Einkommen des Vorjahres abgefragt.

Der "Anlage AV" müssen Sie die o.g. Anbieterbescheinigungen beilegen. Geben Sie in der "Anlage AV" die Anzahl der beigefügten Anbieterbescheinigungen an.

STEUERRAT: Die Altersvorsorgezulage wird für maximal zwei Altersvorsorgeverträge gewährt. Den zusätzlichen Sonderausgabenabzug hingegen können Sie für mehr als zwei Verträge mit der "Anlage AV" geltend machen. Hierzu sind die Bescheinigungen des Anlageinstituts im Original beizulegen.

Aufgepasst, wenn Sie noch keine Anbieterbescheinigung haben!

Derzeit - Mitte Februar 2003 - werden Sie wohl noch keine Anbieterbescheinigung bekommen haben. Denn das Muster dieser "Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG" hat das Bundesfinanzministerium erst kürzlich bekannt gemacht. Heißt das, dass Sie deshalb Ihre Einkommensteuererklärung nicht frühzeitig abgeben können?

Nein, Sie können auch ohne die erforderlichen Anbieterbescheinigungen Ihre Steuererklärung abgeben. Die OFD Hannover beispielsweise hat die Finanzämter angewiesen, die Steuerveranlagung zunächst ohne den eventuell zustehenden Sonderausgabenabzug durchzuführen und den Steuerbescheid mit dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO zu versehen. Sobald Sie dann die Anbieterbescheinigung nachreichen, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob Ihnen neben der Altersvorsorgezulage ein Steuervorteil zusteht. Daher brauchen Sie gegen den Steuerbescheid nicht Einspruch einzulegen.

SERVICE:
Alle hier genannten Formulare finden Sie zum Download bei Steuerrat24 in der Rubrik 'Steuerformulare'. Zudem gibt's bei Steuerrat24 in der Rubrik 'Altersvorsorge' ausführliche Informationen zur "Riester"-Rente.


Copyright © 8.2.2003 - Steuerrat24.de

Impressum | Datenschutz