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Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin. Als „enttäuschend“ beurteilt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den gestern vom Bundestags-Rechtsausschuss beschlossenen und
heute im Bundestag zur Beratung anstehenden Entwurf eines neuen Umsetzungsgesetzes zum EU-Haftbefehl. Die Neuregelung ist nötig, weil das Bundesverfassungsgericht das
ursprüngliche Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum EU-Haftbefehl für nichtig erklärt hatte. Die Richter kritisierten insbesondere, dass den grundrechtlich
besonders geschützten Belangen deutscher Staatsangehöriger bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.
Der Strafrechtsausschuss der BRAK befürchtet, dass das Gesetz entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei der Auslieferung
von Beschuldigten mit deutscher Staatsangehörigkeit führen werde. So bleibt beispielsweise die Abgrenzung zwischen einer Inlandstat - bei der eine Auslieferung deutscher
Staatsangehöriger unzulässig ist, einer Auslandstat , bei der die Auslieferung grundsätzlich erfolgen soll und sog. Mischfällen, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen
die Auslieferung ebenfalls möglich ist, weiterhin unklar. Da das Gros aller Fälle sowohl einen Inlands- als auch einen Auslandsbezug aufweist, so die Anwälte, lässt sich
jedoch vorhersehen, dass in der Praxis ein erbitterter Kampf um die tatsächliche Einordnung die Folge sein werde. Dies gilt um so mehr, als in die Prüfung auch Kriterien
einbezogen werden, die an dieser Stelle keine Rolle spielen dürfen, z.B. die Frage, wo eine effektive Strafverfolgung am besten gewährleistet ist.
“Der Gesetzgeber hätte besser daran getan, das mit dem Verdikt der Nichtigkeit gestempelte Gesetz von Grund auf neu zu konzipieren. Die unzulänglichen
Nachbesserungsbemühungen setzen das Gesetz der Gefahr aus, erneut vom Bundesverfassungsgericht kassiert zu werden“, bemängelt Rechtsanwältin Dr. Anne Wehnert vom
Strafrechtsausschuss der BRAK.
Berlin, den 29. Juni 2006
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