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Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist darauf hin, dass zum 1.7.2006 für die Vergütung der Rechtsanwälte eine wichtige Änderung in
Kraft tritt: Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung entfallen dann die bisherigen im Gesetz festgelegten Gebühren. Das, was bisher die Ausnahme war - das freie
Aushandeln des anwaltlichen Honorars – wird künftig der Regelfall sein. Sowohl für Mandanten als auch für Anwälte bedeutet dies eine erhebliche Änderung im Umgang
miteinander.
Wichtig ist, möglichst frühzeitig bei einer Beratung darüber zu sprechen, was die anwaltliche Leistung kosten soll. Ein solches Gespräch schafft Sicherheit für den Mandanten
und kann damit auch zu einem größeren gegenseitigen Vertrauen führen. So weiß der Mandant von vorneherein, worauf er sich einlässt. Bevor allerdings über das Honorar
gesprochen werden kann, muss dem Anwalt erst einmal das Problem in den Grundzügen erläutert werden. Denn nur so kann er den zu erwartenden Aufwand und damit die
Angemessenheit der Vergütung abschätzen. Der Mandant sollte, um nicht schon an dieser Stelle eine Vergütung schuldig zu werden, den Anwalt bitten, diese Zeit nicht in
Rechnung zu stellen.
Die dann vereinbarte Vergütung kann dabei unterschiedlicher Natur sein: So kann man sich nicht nur auf ein zeit- und aufwandsunabhängiges Pauschalhonorar sondern
beispielsweise auch auf eine Abrechnung nach Stunden (Zeithonorar) einigen. In allen Fällen sollte aber darauf geachtet werden, dass die Vereinbarung schriftlich
festgehalten wird. Das verhindert Unklarheiten und spätere Auseinandersetzungen. Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars sollte zudem von Anfang an klar sein, wie der
Nachweis über den Zeitaufwand geführt werden soll. Eine detaillierte Aufstellung der Tätigkeiten und der dazu benötigten Zeit sollte sich der Mandant in regelmäßigen
Abständen vom Anwalt vorlegen lassen.
Auch bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren können Stolperfallen lauern. Hier sollte so genau wie möglich festgelegt werden, welche Leistungen von der
Honorarvereinbarung umfasst sind und welche Leistungen später gesondert abgerechnet werden können. Damit es im Nachhinein keine Missverständnisse gibt.
Kommt es zu keiner Einigung über das Honorar, gibt es zu Gunsten von Verbrauchern ein Limit: Beschränkt sich die Beratung auf ein erstes Beratungsgespräch, so kann die
Vergütung des Rechtsanwalts maximal 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer betragen.
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Scharf, Vizepräsident der BRAK zu den jetzt in Kraft tretenden Änderungen: "Anwälte müssen künftig bei jedem Beratungsmandat darauf achten, dass es
sich wirtschaftlich rechnet. Dabei muss aber auch bei frei verhandelten Honoraren die Angemessenheit gewahrt bleiben. Diese Angemessenheit bestimmt sich nicht ausschließlich
nur nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auch nach der Bedeutung der Angelegenheit, nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
Auftraggebers und nach dem Haftungsrisiko, das für den Anwalt mit der Beratung verbunden ist."
In jedem Fall aber gilt: Ein ausführliches Gespräch mit dem Anwalt gibt Sicherheit über die zu erwartenden Kosten und vermeidet spätere Unklarheiten.
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