Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte haben sich erneut mit dem Thema „Große
Justizreform“ befasst, das Gegenstand der Beratungen einer am 29./30. Juni 2005 stattfindenden Konferenz der Justizministerinnen und der Justizminister der Länder
sein wird.
Ein Schwerpunkt der geplanten Reform ist die Einführung der Zulassungsberufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Zuge einer Vereinheitlichung
gerichtsverfassungsrechtlicher Regelungen und verschiedener Prozessordnungen. Im Hinblick darauf erwägen die Justizstaatssekretärinnen und Justizstaatssekretäre eine
Übernahme der verwaltungsgerichtlichen Zulassungsgründe. Eine solche Reform hätte tiefgreifende strukturelle Änderungen des arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzsystems zur
Folge, die seine Funktionsfähigkeit gefährden. Das arbeitsgerichtliche Verfahren erlaubt derzeit eine rasche und effiziente Lösung arbeitsrechtlicher Konflikte. Es
zeichnet sich durch Transparenz und Bürgernähe aus. Das besondere Beschleunigungsgebot, die obligatorische Güteverhandlung und der weitgehend unbeschränkte Berufungszugang
sind die Grundlagen einer zügigen Erledigung der Verfahren. Diese bewährten Verfahrensgrundsätze ermöglichten es den Arbeitsgerichten, im Jahre 2004 mehr als 80% der
590.442 anhängig gemachten Klagen innerhalb von sechs Monaten zu erledigen. Nur 4 % aller Klagen sind in die Berufung gelangt. 64% der Berufungen konnten die
Landesarbeitsgericht innerhalb eines halben Jahres einer Erledigung zuführen. Diese schnelle Erledigung der Streitigkeiten in zwei Instanzen unter sachkundiger Mitwirkung
von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber trägt in hohem Maße zum sozialen Frieden bei.
Die Einführung einer allgemeinen Zulassungsberufung und deren Ausgestaltung nach dem Vorbild der Verwaltungsgerichtsordnung sind für die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht
tragbar. Sie führen zu einer weitgehend alleinigen Verantwortung der Arbeitsgerichte bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Das verzögert das
arbeitsgerichtliche Verfahren erheblich. Die Landesarbeitsgerichte werden nicht entlastet. Sie müssen sich mit Zulassungsfragen befassen anstatt wie bisher in gleicher
Zeit materielle Rechtsfragen zu entscheiden. Das verlängert die Dauer der Verfahren und schafft keinen Rechtsfrieden. Für die Rechtsuchenden ist der Zugang zur zweiten
Tatsacheninstanz auch kaum mehr prognostizierbar und mangels Überprüfbarkeit der Zulassungsentscheidungen nicht mehr bundeseinheitlich gewährleistet. Gerade in
Kündigungsschutzverfahren, die für die Arbeitnehmer oft von existentieller Bedeutung und für die Arbeitgeber mit wirtschaftlichen Risiken verbunden sind, würde der
Rechtsschutz für beide Seiten ohne Not erheblich eingeschränkt. Aus der Sicht der Präsidentinnen und der Präsidenten stärkt die derzeitige Struktur des
arbeitsgerichtlichen Verfahrens den Rechtsschutz des einzelnen Bürgers und sichert den Vorrang der materiellen vor der formellen Gerechtigkeit. Die Ausgestaltung der
Rechtsmittel ist übersichtlich und transparent; der Ablauf arbeitsgerichtlicher Prozesse ist für alle Beteiligten überschaubar. Das gilt es im Interesse der Rechtsuchenden
beizubehalten.
Erfurt, den 23. Juni 2005
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