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Schlupflöcher für Folterknechte und Schreibtischtäter weltweit schließen!
Am 1. Juli 2002 wird das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in Kraft treten. und der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag förmlich eingerichtet.
Damit wird erstmals ein allgemeines, also ständiges Gericht geschaffen, bei dem weltweit schwerste Straftaten wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und
Kriegsverbrechen verfolgt werden können. Nach einer noch vorzunehmenden Definition durch die Staatengemeinschaft wird später auch der Angriffskrieg unter Strafe gestellt
werden. 139 Staaten haben das Statut unterzeichnet, das sind mehr als die 120 Staaten, die am 17. Juli 1998 auf der Abschlusskonferenz in Rom für das Statut gestimmt haben.
69 Ratifikationen liegen vor. Sie verleihen dem Gerichtshof schon jetzt wahrhaft universelle Geltung. Der Internationale Strafgerichtshof wird seine Arbeit voraussichtlich
schon Mitte 2003 aufnehmen können..
Zuvor, am 30. Juni 2002, tritt das Deutsche Völkerstrafgesetzbuch in Kraft, mit dem eine verbesserte Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen auch durch die deutsche Justiz
möglich wird. Es setzt das Statut von Rom um und nimmt zusätzlich gesichertes Völkergewohnheitsrecht auf.
Zum 1. Juli 2002 tritt außerdem ein Ausführungsgesetz zum Römischen Statut in Kraft. Es sieht Regelungen für die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen dem internationalen
Strafgerichtshof und Deutschland vor. Dazu gehören Vorschriften zur Überstellung oder Durchbeförderung von Personen, zur Vollstreckung der Entscheidungen des Gerichtshofs
und zu möglichen Rechtsbehelfen.
Damit wird der internationale Strafgerichtshof am 1. Juli 2002 tatsächlich Realität. Die internationale Staatengemeinschaft will nicht mehr und muss nicht mehr - wie früher
so oft- ohnmächtig zuschauen, wenn Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere abscheuliche Straftaten begangen werden. Von Staatschefs und Generälen bis hin zu den
Schreibtischtätern und Handlangern in den Konzentrationslagern und Folterkellern sollen die Kriegsverbrecher, Folterer und anderen Menschenrechtsverletzer mit
Strafverfolgung rechnen; auch wenn ihr Land oder seine Regierung diese nicht gewährleisten kann oder will. Für die Täter gilt, was schon US-Chefankläger Jackson vor über 50
Jahren bei den Nürnberger Prozessen gesagt hat:
"Das Prinzip der Souveränität des Staates, das die Taten dieser Menschen decken soll, erscheint nur als Maske. Wenn man die Maske fortnimmt, erscheint die Verantwortung der
Menschen wieder."
In Zukunft fällt die Maske vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Sein Statut tritt nun schon viel früher als ursprünglich erwartet in Kraft. Bei Verabschiedung des
Statuts vor fast vier Jahren, am 17. Juli 1998 in Rom, war noch einhellige Meinung, dass dieser Tag erst nach 8 bis 10 Jahren kommen werde. Die ungewöhnlich zügige
Ratifikation des Römischen Statuts durch mehr als 60 Staaten belegt eindrucksvoll den Willen der internationalen Gemeinschaft: Wir wollen Kriegsverbrechen, Völkermord und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nachdrücklich ächten und verfolgen.
Ziele des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs: Verbesserte Erfassung des spezifischen Unrechts der Verbrechen gegen das Völkerrecht, z.B. indem es den speziellen Tatbestand der
Folter aufnimmt und unter Strafe stellt. Bisher war Folter nur nach den allgemeinen Vorschriften über Körperverletzung zu bestrafen. Auch für staatliche Maßnahmen wie das
"Verschwindenlassen", bei denen z.B. in Nacht- und Nebelaktionen Oppositionelle mit Lastwagen abtransportiert werden und ihr Verbleib über Jahre oder für immer ungeklärt
bleibt, wird ein besonderer Tatbestand geschaffen. Außerdem wird ganz allgemein bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Zusammenhang mit einem ausgedehnten oder
systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung und bei den Kriegsverbrechen der Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt jetzt spezifisch erfasst.
Ein einheitliches Regelwerk verbessert die Rechtsklarheit und die Handhabbarkeit in der Praxis
So sind die hier zusammengefassten spezifischen Tatbestände auf die Rechtsmaterie und die Besonderheiten der Völkerrechtsverbrechen zugeschnitten, und es müssen nicht mühsam
passende Vorschriften des allgemeinen Strafrechts gesucht werden. Außerdem wird übersichtlich geregelt, welche allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (z.B. zu
Vorsatz, Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Rechtfertigungsgründen) anzuwenden sind und welche Sonderregeln insoweit für das Völkerstrafgesetzbuch gelten.
Klare Priorität der Verfolgungszuständigkeit der deutschen Gerichte
Der internationale Strafgerichtshof verfolgt nur Verbrechen, die von den nationalen Gerichten strafrechtlich nicht verfolgt werden, weil diese entweder nicht willens oder
nicht in der Lage dazu sind. Daher passen wir unser Strafrecht an die Zuständigkeit des IStGH an, um sicherzustellen, dass wir als Vertragsstaat die Verantwortung auch für
die internationale Strafgerichtsbarkeit behalten. Gleichzeitig begegnen wir damit einer Sorge, die die US-Administration bisher zu Gegnern des IStGH macht, nämlich ihre
Sorge, eigene Staatsangehörige an den IStGH überstellen zu müssen. Da wir selbst eine lückenlose Verfolgung der Völkerrechtsverbrechen gewährleisten, wird sich für
Deutschland eine derartige Situation gar nicht ergeben.
Signal für das humanitäre Völkerrecht und Beispiel und Hilfe für andere Staaten
Ein deutsches Regelwerk ist zugleich Signal für das humanitäre Völkerrecht und fördert dessen Verbreitung, weil es vielen Staaten als Vorbild für die Umsetzung des Römischen
Statuts in nationales Recht dienen kann.
Zur geschichtlichen Entwicklung des Internationalen Strafgerichtshofs:
Das Statut des künftigen Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) mit Sitz in Den Haag wurde am 17. Juli 1998 auf der diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz in Rom von
120 Staaten angenommen. In dem Statut hat sich die internationale Staatengemeinschaft erstmals darauf verständigt, einen unabhängigen ständigen Internationalen
Strafgerichtshof zu errichten. Dies war das Resultat eines intensiven Verhandlungsprozesses, der von der Bundesrepublik Deutschland entscheidend mitgestaltet wurde. Dem
Beschluss zur Schaffung dieser neuen, herausragenden Institution internationaler Gerichtsbarkeit ging allerdings eine lange Entwicklung voraus. Bereits 1872 unterbreitete
Gustave Moynier, einer der ersten Präsidenten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, den ersten förmlichen Vorschlag zur Errichtung eines derartigen Gerichtshofs.
Erst die Jahrhundertkatastrophe des Zweiten Weltkriegs führte viele Jahrzehnte danach zur Errichtung der Militärstrafgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio. Wenig später ging
auch Artikel 6 der 1948 beschlossenen Völkermordkonvention von der Errichtung eines internationalen Strafgerichts aus. Diese Idee konnte jedoch nicht umgesetzt werden.
Erneut verging fast ein halbes Jahrhundert, bis die schrecklichen Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien und der Völkermord in Ruanda schließlich zur Errichtung der
Ad-hoc-Strafgerichtshöfe führten. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat durch Resolutionen in den Jahren 1993 den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige
Jugoslawien und 1994 den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda eingerichtet. Ebenfalls im Jahr 1994 legte die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen den ersten
Entwurf für eine Kodifikation völkerrechtlicher Verbrechen vor (Draft Code of Crimes against the Peace and Security of Mankind). Im Folgenden wurde von den Vereinten
Nationen ein Vorbereitungskomitee eingesetzt, das schließlich den Entwurf des Statuts für einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof erarbeitete.
Inzwischen haben 139 Staaten das Statut unterschrieben und 69 von Ihnen haben es ratifiziert, das heißt, sie haben sich völkerrechtlich verbindlich dem Statut
unterworfen.
Damit grundsätzlich auch Deutsche an den internationalen Strafgerichtshof überstellt werden können, hat der Bundestag parallel zu dem für die deutsche Ratifizierung
erforderlichen Vertragsgesetz das Grundgesetz geändert.
Weitere Gesetzesänderungen stehen noch im Juli bevor:
Mit ihnen soll eine generelle Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für alle Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch verankert werden. Die Strafverfolgungsmaßnahmen werden
zugleich beim Generalbundesanwalt konzentriert.
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