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"Sparkasse": Nicht nur öffentlich-rechtlich
Brüssel/Berlin, 28.06.2006 um 12:05

In Deutschland sollen bald auch private Institutionen den Namen „Sparkasse“ führen dürfen. Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, das Land förmlich dazu aufzurufen, Artikel 40 des deutschen Kreditwesengesetzes zu ändern, in dem festgelegt ist, dass die Bezeichnung „Sparkasse“ ausschließlich öffentlich-rechtlichen Banken vorbehalten ist. Das bedeutet, dass eine Sparkasse nach der Privatisierung automatisch das Recht einbüßt, als „Sparkasse“ bezeichnet zu werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies gegen die Vorschriften des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43) und den freien Kapitalverkehr (Artikel 56) verstößt: Private Investoren könnten so nicht vom Geschäftswert des Namens profitieren. Die Aufforderung der Kommission bezieht sich nur auf diesen Aspekt der Privatisierung und versucht in keiner Weise vorzuschreiben, ob bestehende Sparkassen privatisiert werden sollten oder nicht. Die Aufforderung der Kommission erging in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens.
Hintergrund des Kommissionsvorstoßes ist der Verkauf der „Berliner Sparkasse“. Im Februar 2004 genehmigte die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten des Konzerns „Bankgesellschaft Berlin AG“ (BGB), zu dem die „Berliner Sparkasse“ gehört, mit der Auflage, dass das Land Berlin seinen Mehrheitsanteil am Konzern veräußert. Nach dieser Entscheidung muss die BGB „in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren“ veräußert werden. Dies bedeutet, dass der Verkauf sowohl öffentlichen als auch privaten Bietern zu den gleichen Bedingungen offen stehen muss. Folglich sollten sowohl private als auch öffentliche Investoren die „Berliner Sparkasse“ erwerben können.
Um der Entscheidung der Kommission in dem oben genannten Verfahren nachzukommen, erließ das Land Berlin im Juni 2005 das Berliner Sparkassengesetz, nach dem private Investoren die BGB erwerben und unter bestimmten Bedingungen den Namen „Sparkasse“ weiter verwenden dürfen. Allerdings kann das Land Berlin wegen einer kollidierenden Bestimmung (Artikel 40 Kreditwesengesetz) die BGB nicht nach diesem Gesetz veräußern.
Verhandlungen zwischen der Kommission und Deutschland konnten die Unvereinbarkeit des Artikels 40 Kreditwesengesetz mit dem Gemeinschaftsrecht nicht lösen.
Die Kommission erkennt an, dass der Schutz des Namens „Sparkasse“ wegen des Gemeinwohlauftrags dieser Banken und der Notwendigkeit, dass Verbraucher sie von anderen Banken unterscheiden, begründet ist. Allerdings ist das Verbot, den Namen „Sparkasse“ nach einer Privatisierung weiter zu verwenden, keine Maßnahme, die in einem angemessenen Verhältnis zur Gewährleistung des Schutzes dieses Gemeinwohls steht. Nach Ansicht der Kommission könnte Deutschland einen Kompromiss der widerstreitenden Interessen herbeiführen. So könnte das Land zum Beispiel die Namensnutzung durch private Banken von der Erfüllung bestimmter Gemeinwohlverpflichtungen abhängig machen oder eine besondere Namensgebung vorschreiben.





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