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Steuerrecht: Die Organschaft muss reformiert werden
Das deutsche Steuerrecht für ausländische Unternehmen ist nicht mit EU-Recht vereinbar.

Zieht ein in Deutschland agierendes ausländisches Unternehmen seine Verluste von den Gewinnen ab, so ist dies nach deutschem Gesetz nicht zulässig, wenn der Sitz des Unternehmens in einem anderen EU-Land ist. Seine Einnahmen muss es aber in vollem Umfang in Deutschland versteuern.

Der steuerliche Nutzen einer Organschaft ist nach deutschem Gesetz nur auf deutsche Firmen anwendbar. Diese Ungleichbehandlung ist diskriminierend und behindert die Niederlassungsfreiheit. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission heute (Donnerstag) Deutschland zu einer begründeten Stellungnahme aufgerufen. Dies ist die zweite Stufe eines Vertragsverletzungverfahrens. Geht innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort ein, könnte die Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.
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