EU-DBA-SBG
Ausfertigungsdatum: 10.12.2019
Vollzitat:
“EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103)”
(+++ Textnachweis ab: 13.12.2019 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 14 Satz 2, 16 Abs 2, 18 Abs. 5 Satz 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2017/1852 (CELEX Nr: 32017L1852) +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 10.12.2019 I 2103 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 13.12.2019 in Kraft getreten.
§ 1 | Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Verfahrenssprache |
§ 4 | Einreichung |
§ 5 | Inhalt |
§ 6 | Eingangsbestätigung |
§ 7 | Informationsersuchen |
§ 8 | Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde |
§ 9 | Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde |
§ 10 | Ersetzung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss |
§ 11 | Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde |
§ 12 | Erledigung der Streitbeilegungsbeschwerde |
§ 13 | Einleitung und Einigungsfrist |
§ 14 | Informationsersuchen |
§ 15 | Einigung |
§ 16 | Beendigung ohne Einigung |
§ 17 | Stellungnahme des Beratenden Ausschusses |
§ 18 | Abschließende Entscheidung durch die zuständigen Behörden |
§ 19 | Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung |
§ 20 | Versagungsgründe und vorzeitige Beendigung |
§ 21 | Zusammensetzung |
§ 22 | Einsetzungsfrist |
§ 23 | Vorlage von Informationen und Erscheinen vor dem Beratenden Ausschuss |
§ 24 | Benennung der unabhängigen Personen und des Vorsitzenden |
§ 25 | Unabhängigkeit |
§ 26 | Liste der unabhängigen Personen |
§ 27 | Geschäftsordnung |
§ 28 | Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen |
§ 29 | Ausschuss für Alternative Streitbeilegung |
§ 30 | Anwendbare Regelungen dieses Gesetzes |
§ 31 | Kosten |
§ 32 | Schutz von Informationen und Geheimnissen |
§ 33 | Anwendungsregelung |
Weist die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Streitbeilegungsbeschwerde zurück, so hat sie bei der Mitteilung an die betroffene Person nach Absatz 2 auch die Gründe für die Zurückweisung anzugeben.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland soll dabei die von der Kommission erstellten Musterformulare verwenden.
Ist ein Straf- oder Bußgeldverfahren anhängig, kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Gesetz ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen.
Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann die Zahl der Personen nach den Nummern 2 und 3 auf zwei Vertreter oder unabhängige Personen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten erhöht werden.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bis zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses weitere Gründe für die Ablehnung der Benennung von unabhängigen Personen für den Beratenden Ausschuss vereinbaren.
kann die Streitbeilegungsbeschwerde, die Antwort auf ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, die Rücknahme oder den Antrag nach den §§ 4, 7 oder 11 (Benachrichtigungen) abweichend von diesen Bestimmungen nur bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die betroffene Person ansässig ist.
soweit die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Kostentragung durch die betroffene Person nach den Nummern 1 und 2 zustimmen.