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Gesetzliche Neuregelungen zum 1. April 2003
Stand: 25.03.2003

Bundeskanzler Gerhard Schröder hat in seiner Regierungserklärung am 14. März 2003 ein umfassendes Handlungskonzept zur weiteren Modernisierung der sozialen Marktwirtschaft und zur Stabilisierung der Sozialsysteme vorgestellt. Die Bundesregierung setzt damit in dieser Legislaturperiode ihren Reformkurs fort.

Bereits am 1. November 2002 startete das Programm " Kapital für Arbeit", am 1. Januar 2003 traten das erste und zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft. Jetzt, zum 1. April, wird ein weiterer wichtiger Schritt zur Reform der Arbeitsmarktpolitik vollzogen: die Neuregelung der Mini-Jobs.

Gleichzeitig wird in der Kinder- und Jugendpolitik ein neues Signal zur Gewaltprävention gesetzt. Durch ein geändertes Jugendschutzgesetz werden Jugendliche vor gewaltverherrlichenden Medien geschützt, ein verschärftes Waffenrecht soll Missbrauch verhindern.

Um das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Erzeugnisse des ökologischen Landbaus zu stärken, tritt - ebenfalls zum 1. April - das Öko-Landbaugesetz in Kraft. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen verschärfte Kontrollen und Sanktionen im Bereich des biologischen Anbaus.

Durch eine Änderung des Arzneimittelgesetzes werden ab dem 1. April auch Vertreter von Patienten und Versicherten den Zulassungskommissionen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte angehören. Damit haben Patienten und Verbraucher neben Vertretern der Gesundheitsberufe und pharmazeutischen Unternehmen eine gleichberechtigte Stimme bei der Zulassung von Arzneimitteln.

Und noch eine gute Nachricht für die Verbraucher, speziell die Telefonkunden: Ab 25. April wird Call-by-call auch im Ortsnetz möglich sein.

1. Neuregelungen bei geringfügiger Beschäftigung

a) Mini-Jobs
b) Kurzfristige Beschäftigungen
c) Beschäftigungsverhältnisse innerhalb einer Gleitzone von 400,01 bis 800 Euro

2. Jugendschutzgesetz
a) Die Medienschutzänderungen im Einzelnen
b) Strengere Regeln beim Tabakverkauf
c) Gemeinsame Eckpunkte mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder

3. Waffengesetz

4. Öko-Landbaugesetz
a) Ausweitung der Meldepflichten
b) Bündelung von Vollzugsaufgaben bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
c) Einführung von Straf- und Bußgeldvorschriften

5. Arzneimittelgesetz

6. Call-by-call im Ortsnetz ab 25. April 2003



1. Neuregelungen bei geringfügiger Beschäftigung

a) Mini-Jobs

Die Neuregelungen zur geringfügigen Beschäftigung, die mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt beschlossen wurden ("Hartz-Gesetze") treten am 1. April 2003 in Kraft. Damit wird die monatliche Entgeltgrenze der geringfügigen Beschäftigung von derzeit 325 Euro auf 400 Euro angehoben; die bisherige Begrenzung auf 15 Stunden entfällt. In diesem Verdienstbereich fallen für den Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an.

Für den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von regelmäßig 25 Prozent (12 Prozent Rentenversicherung, 11 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer [Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer]) zu entrichten.

Für Mini-Jobs in privaten Haushalten gilt eine geringere Pauschalabgabe in Höhe von regelmäßig nur 12 Prozent (5 Prozent Rentenversicherung, 5 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer).

Die Mini-Jobs in privaten Haushalten werden steuerlich gefördert:

* Wer eine Person im haushaltsnahen Bereich geringfügig beschäftigt, kann 10 Prozent seiner Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro im Jahr von der Steuerschuld abziehen.
* Wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12 Prozent seiner Aufwendungen, maximal 2.400 Euro im Jahr von der Steuerschuld abziehen.
* Wer haushaltsnahe Dienstleistungen nachfragt, die durch ein Unternehmen ausgeführt oder eine Agentur vermittelt werden, kann 20 Prozent seiner Aufwendungen, jedoch maximal 600 Euro im Jahr von der Steuerschuld abziehen.

Die steuerliche Förderung kann erstmals 2003 in Anspruch genommen werden, wenn die in Anrechnung gestellten Leistungen in diesem Jahr erbracht worden sind.

Für Arbeitnehmer, die bislang in ihrer Beschäftigung versichert sind, diesen Versicherungsschutz aber durch die Anhebung der Entgeltgrenze verlieren würden, sind Bestandsschutzregelungen vorgesehen.

Aus den Rentenversicherungsbeiträgen erwachsen den geringfügig Beschäftigten Vorteile in Form eines Rentenzuschlages und in begrenztem Umfang auch bei der Erfüllung der Wartezeit. Weiterhin besteht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung auf den vollen Beitrag (derzeit 19,5 Prozent) aufzustocken. Damit werden volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung, also auch auf Rehabilitation und den Schutz bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Wartezeitmonate für vorzeitige Altersrenten erworben.

Der Arbeitgeber hat in Zukunft alle Meldungen und Zahlungen im Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten nur noch an eine zentrale Meldestelle - die Bundesknappschaft - zu richten. Dadurch wird das Verfahren deutlich vereinfacht.

Mini-Job im Nebenjob: Neu ist ebenfalls, dass neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden kann, ohne dass diese durch Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig wird.

Wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden, sind diese versicherungsfrei, wenn die daraus erzielten Arbeitsentgelte zusammengerechnet 400 Euro nicht überschreiten. Gehen die Arbeitsentgelte darüber hinaus, tritt die Versicherungspflicht mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Damit werden Beitragsnachforderungen zu Lasten des Arbeitgebers für zurück liegende Zeiten ausgeschlossen. Der Arbeitgeber haftet nicht mehr, wenn der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer das Ausüben weiterer geringfügiger Beschäftigungen oder einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung verschweigt.

b) Kurzfristige Beschäftigungen

Für geringfügig kurzfristige Beschäftigungen sind keine Pauschalabgaben zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber zu entrichten. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt.

c) Beschäftigungsverhältnisse innerhalb einer Gleitzone von 400,01 Euro bis 800 Euro

Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Um den Übergang von einer geringfügigen Beschäftigung in eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich attraktiver zu gestalten, wird eine Gleitzone (Progressionszone) eingeführt. Für Arbeitsentgelte oberhalb von 400 Euro bis zur Grenze von 800 Euro zahlt der Arbeitgeber für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich seinen vollen Anteil zur Sozialversicherung ein (d.h. die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrages).

Der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitrag zur Sozialversicherung steigt linear von rund 4 Prozent am Anfang der Gleitzone bis zum vollen Arbeitnehmeranteil, d.h. ebenfalls bis zur Hälfte des individuellen Gesamtsozialversicherungsbeitrages, an.

Die Gleitzonenregelung wird auch dann angewendet, wenn es bei der Zusammenrechnung von mehreren geringfügigen Beschäftigungen zum Überschreiten der 400-Euro-Grenze kommt.


2. Änderung des Jugendschutzgesetzes

Am 1. April 2003 tritt das geänderte Jugendschutzgesetz gemeinsam mit einem neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft.

Bisher zersplitterte Zuständigkeiten im Jugendschutz werden mit dem neuen Gesetz zusammengeführt. Es sieht u.a. eine altersgerechte Kennzeichnung für Computerspiele, strengere Regelungen beim Tabakkauf sowie gemeinsame Eckpunkte mit den Ländern beim Medienschutz vor.

a) Die Medienschutzänderungen im Einzelnen

* Für Computerspiele wird eine altersgerechte Kennzeichnung verbindlich, wie sie jetzt schon für Filme und Videos gilt. Dies soll verhindern, dass jugendgefährdende Spiele Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden.
* Das Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle wird neu geregelt. Insbesondere wird die Möglichkeit eingeführt, dass die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag tätig werden kann. Damit sollen möglichst alle jugendgefährdenden Angebote erfasst werden können.
* Die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle im Bereich der elektronischen Medien wird ausgedehnt. Ihre jahrzehntelange Erfahrung im Umgang mit jugendgefährdenden Inhalten kann dadurch im gesamten Online-Bereich besser genutzt werden. Ausgenommen bleibt der Rundfunk, der durch Landesrecht geregelt ist.
* Der Jugendmedienschutz wird systematisch neu gegliedert: Künftig wird zwischen "Trägermedien" (wie Büchern, Musik -CDs, Videokassetten, CD-ROMs und DVDs) sowie "Telemedien" (Online-Medien) unterschieden. Diese Trennung löst die bisherigen Kategorien "Schriften", "Mediendienste" und "Teledienste" ab, deren Abgrenzung teilweise schwierig war.
* Der Katalog der Trägermedien, die schwer jugendgefährdend sind, wird insbesondere im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert. Auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle werden Trägermedien mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt, wenn sie den Krieg verherrlichen, Menschen in einer ihre Würde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen.

b) Strengere Regelungen beim Tabakkauf

Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren wird verboten. Bei Zigarettenautomaten sind bis zum 1. Januar 2007 technische Vorkehrungen zu treffen, die die Bedienung durch Kinder oder Jugendliche unter sechzehn Jahren ausschließen. Die Festlegung der geeigneten technischen Möglichkeiten überlässt das Gesetz den Automatenaufstellern. In Kinos darf vor 18.00 Uhr keine Tabak- und Alkoholwerbung gezeigt werden.

c) Gemeinsame Eckpunkte mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder

Wesentliche Inhalte sind:

* Die Länder schaffen eine einheitliche Rechtsgrundlage für den materiellen Jugendschutz in den Online-Medien und vereinheitlichen die Aufsichtsstruktur.
* Die Erfahrung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften im Umgang mit jugendgefährdenden Inhalten wird im gesamten Online-Bereich genutzt (Ausgenommen ist der Rundfunk - wie oben bereits beschrieben).
* Die Selbstkontrolle wird gestärkt, indem sie von den Ländern in das Regulierungskonzept einbezogen wird.


3. Waffengesetz

Das neue Waffenrecht, das zum 1. April 2003 in Kraft tritt, regeltdie bisherige komplizierte, lückenhafte und schwer verständliche Materie transparent und verständlich. Es konzentriert sich ausschließlich auf Fragen der öffentlichen Sicherheit.

Vorrangig geregelt werden im neuen Waffengesetz

* der private Erwerb und Besitz sowie der private Waffengebrauch,
* Bestimmungen für Hersteller, Handel und sonstige gewerbliche Nutzung,
* jeweils eigene Vorschriften für Sportschützen, Jäger, gefährdete Personen und Sammler.

Außerdem werden

* die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern verschärft,
* ein kleiner Waffenschein für Gas- und Schreckschusswaffen eingeführt sowie
* das Umgangsverbot mit gefährlichen Messern erweitert.

So soll der missbräuchliche Umgang mit diesen Gegenständen eindämmt werden.

Die Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen und Munition werden in ein eigenes Beschussgesetz überführt.

Insbesondere folgende Neuerungen beinhaltet das geänderte Waffenrecht:

Für Sportschützen wird grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Jäger wird die Altersgrenze von 16 Jahren - dem Alter, ab dem Jugendliche die Jägerprüfung ablegen und einen Jugendjagdschein lösen können - auf 18 Jahre angehoben.

Das Mindestalter für das Schießen durch Kinder wird 12 Jahre betragen.

Grundsätzlich müssen Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung zum Waffenbesitz vorlegen. Ausgenommen hiervon sind Jäger, da sie durch die anspruchsvolle Ausbildung und die schwierige Jagdprüfung bereits ihre Eignung zum Ausdruck gebracht haben. Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für die - insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassenen - Kleinkaliberwaffen und Sportflinten.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Waffenbesitzer werden verschärft, d.h. bei Verbrechern oder sonst zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Personen erfolgt eine obligatorische Waffenversagung bzw. der Waffenentzug. Unzuverlässigkeit wird bei extremistischer Betätigung als gegeben angesehen. Die gleichen Regelungen gelten für Jäger.

Zur Prüfung der persönlichen Eignung wird die Auskunft aus dem Erziehungsregister eingeführt, dass beim Bundeszentralregister geführt wird. Dieses Register enthält Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, die unter das Jugendstrafrecht fallen, die einerseits unter der Schwelle einer Jugendstrafe zurückbleiben, andererseits ein erhebliches Fehlverhalten dokumentieren. Bei der Nutzung dieser Daten geht es darum, den Umgang mit Waffen durch Personen auszuschließen, deren Verhalten gezeigt hat, dass sie nicht die dafür notwendige charakterliche Reife haben.

Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden zur Pflicht gemacht (und nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen.

Das Prinzip der Grundausstattung wird eingeführt: Jäger (Jahresjagdscheininhaber) können Langwaffen und zwei Kurzwaffen erleichtert erwerben. Sportschützen können insgesamt drei Repetier-Langwaffen oder halbautomatische Langwaffen und zwei Kurzwaffen erleichtert erwerben.

Der Umgang mit Wurfsternen, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymessern wird verboten. Außerdem werden Pump-guns (Vorderschafts-Repetierflinten mit Pistolengriff zum Verschießen von Schrotmunition) verboten.


4. Öko-Landbaugesetz

Mit dem Gesetz werden verschiedene Vollzugsaufgaben im ökologischen Landbau gebündelt und die Durchführung der EG-Öko-Verordnung effektiver gestaltet.

Folgende Maßnahmen sind darin enthalten:

a) Ausweitung der Meldepflichten

Die Kontrollstellen sind nun stets verpflichtet, bei Unregelmäßigkeiten oder Verstößen (im Sinne der EG-Öko-Verordnung), diese an die für das jeweilige Unternehmen zuständige Behörde zu melden. Dies betrifft auch die Fälle, in denen die beanstandeten Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der EU stammen.

Bisher war EG-weit vorgeschrieben, dass die zuständigen Behörden nur in den besonders gravierenden Fällen zu unterrichten sind, die voraussichtlich zu einem Vermarktungsverbot von Öko-Erzeugnissen für das gesamte Unternehmen führen. In Bezug auf die Informationspflicht in anderen Fällen von Unregelmäßigkeiten hatten die Länder im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeit für die Zulassung der Kontrollstellen jeweils eigenständige Regelungen getroffen.

b) Bündelung von Vollzugsaufgaben bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

* Zulassung der privaten Kontrollstellen und Entzug der Zulassung,
* Erteilung von Genehmigungen für die Vermarktung von Öko-Erzeugnissen aus Drittländern

Dadurch werden zukünftig einheitliche Maßstäbe bei der Zulassung der Kontrollstellen und beim Import von Öko-Erzeugnissen zu Grunde gelegt. Die Durchführung dieser Aufgaben gewinnt dadurch an Transparenz und Effizienz.

c) Einführung von Straf- und Bußgeldvorschriften

Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 30.000 Euro Geldbuße drohen bei Verstoß gegen die Öko-Verordnung. Dies gilt für die missbräuchliche Bezugnahme auf den ökologischen Landbau in der Kennzeichnung und Werbung bei Öko-Erzeugnissen.


5. Arzneimittelgesetz

Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Arzneimittels, das der Verschreibungspflicht unterliegt, ist eine Zulassungskommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu hören. Ab 1. April werden diesem Gremium neben den Vertretern der Ärzte, der Apotheker, der Heilberufe und pharmazeutischen Unternehmen auch Vertreter von Patienten und Versicherten angehören. Damit wird sichergestellt, dass Patienten und Versicherte ihre praktischen Erfahrungen bei der Entscheidung über die Zulassung von Arzneimitteln einbringen können.


6. Call-by-call im Ortsnetz ab 25. April 2003

Ab 25. April wird die freie Wahl für den günstigsten Telefonanbieter auch im Ortsnetz möglich. Mit der Änderung des Telefonkommunikationsgesetzes vom 21. Oktober 2002 wurden dafür die rechtlichen Grundlagen geschaffen. Nun werden auch die technischen und regulatorischen Voraussetzungen von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post durchgesetzt.

Ab dem 9. Juli 2003 wird dann auch Preselection möglich sein, d.h. die gewünschte Call-by-call-Vorwahl wird fest in den Vermittlungscomputer der Deutschen Telekom einprogrammiert. Call-by-call bleibt weiterhin verfügbar.

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